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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_133/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juli 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2015 (mitgeteilt am 14. Juli 2015) des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 10. Juli 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 474.-- nebst Zins nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden sind, 
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 10. Juli 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die von der Beschwerdeführerin beantragte Zusprechung von Fr. 234'000.-- gilt, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 10. Juli 2015 erwog, nach erfolgloser erster Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.-- sei der Beschwerdeführerin (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt worden, der Vorschuss sei auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde, 
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Juli 2015 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann