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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_664/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juli 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer 2013, 2014; Bussenverfügungen 2013 und 2014, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des thurgauischen Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG) erliess die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau gegenüber der A.________ AG (im Folgenden auch: Die Pflichtige) am 27. Juli 2016 bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2013/14 einerseits und betreffend der direkten Bundessteuer derselben Jahre andererseits einen Nichteintretensentscheid, mit dem sie auf eine Einsprache der A.________ AG gegen die jeweiligen, vorgängigen Ermessensveranlagungen nicht eintrat. Am 12. April 2016 hatte die Steuerverwaltung gegenüber der A.________ AG wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits zwei Bussenverfügungen für die Jahre 2013 (Fr. 300.--) und 2014 (Fr. 800.--) erlassen und eine Einsprache hiegegen am 8. September 2016 abgewiesen. Gegen alle Einsprachentscheide erhob die A.________ AG bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde bzw. Rekurs. 
In den Verfahren betreffend die Bussenverfügungen wurde die A.________ AG von der Präsidentin der Steuerrekurskommission am 18. Oktober 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'200.-- verpflichtet. In den Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer wurde die Pflichtige ebenfalls zu einer Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'200.-- verpflichtet. Ein Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege wies die Präsidentin der Steuerrekurskommission am 29. November 2016 ab. Nachdem die erste Rate des Kostenvorschusses von der A.________ AG nicht fristgerecht geleistet worden war, trat die Steuerrekurskommission auf die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 27. Februar 2017 und 3. März 2017 nicht ein. 
Gegen alle diese Entscheide erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 7. April 2017 setzte dessen verfahrenleitender Vizepräsident der Pflichtigen eine Frist von 20 Tagen zur Leistung von Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.-- (pro Verfahren). In der Folge stellte die A.________ AG am 5. Mai 2017 den Antrag, die "Prozesse (...) zur Vermeidung übermässiger Prozessakkumulation und zur Förderung der Gerichtseffizienz in einem einzigen Zivilprozess zu vereinen" und beantragte für sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit vier Urteilen vom 31. Mai 2017 (versandt am 16. Juni 2017) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Gesuch um Verfahrensvereinigung ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den Antrag auf Erlass der Kostenvorschüsse. Es setzte der A.________ AG zu deren Bezahlung eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft der Entscheide (unter Androhung des Nichteintretens im Falle nicht rechtzeitiger Leistung). 
 
2.  
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 führt die A.________ AG "Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau" und verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der Urteile vom 31. Mai 2017. Ausserdem sei ihr eine "Belohnung" von Fr. 2'000.-- sowie innerhalb von 30 Tagen Prozessentschädigungen von einstweilen Fr. 11'000.-- zuzusprechen", spätere Erhöhung dieser Forderungen blieben "jederzeit vorbehalten". 
Ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. 
 
3.  
Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide, die die von der Beschwerdeführerin angehobenen Rechtsmittelverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie betreffend die direkte Bundessteuer nicht abschliessen. Es ist zulässig, in einer einzigen Eingabe die Urteile für beide Steuerarten anzufechten (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.3). 
Die Beschwerdeführerin spricht zwar den Thurgauer Steuerbehörden in allgemeiner Weise die Kompetenz ab, über steuerrechtliche Belange ihr gegenüber zu befinden (S. 3 und 4 der Beschwerdeschrift), die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission zu überprüfen (vgl. § 176 StG/TG), stellt sie allerdings nicht in Frage. Ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG, gegen den die Beschwerde unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig ist, steht damit nicht zur Diskussion. 
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin, die Eintretensvoraussetzungen - soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.) - von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4). Die Beschwerdeführerin äussert sich im Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner Weise. Sie legt nicht dar, inwiefern die angefochtenen Entscheide für sie einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnten. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170). Dass der Beschwerdeführerin durch die abgelehnte Verfahrensvereinigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. 
Hinzu kommt, dass namentlich der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen muss, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG seien gegeben, und sie tut insbesondere auch nicht rechtsgenüglich dar, dass sie nicht in der Lage sei, die Kostenvorschüsse zu bezahlen. 
Sie äussert sich überhaupt mit keinem Wort zu der ausführlichen Argumentation der Vorinstanz, mit welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verneint wird, sondern einzig zur materiellrechtlichen Frage, die indessen im aktuellen Verfahren gar nicht zur Diskussion steht. 
Soweit sich die Beschwerde gegen unterinstanzliche Entscheide richtet, ist sie ohnehin unzulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG e contrario), ebenso soweit Entschädigungen beantragt werden, da diesbezüglich kein angefochtener Entscheid vorliegt. 
Damit ist auf die Beschwerde aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung bzw. offensichtlicher Unzulässigkeit durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). 
  
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein