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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_561/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juli 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bonstetten. 
 
Gegenstand 
Pfändung des Liquidationsanteils, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Juli 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Betreibungsamt Bonstetten verfügte am 20. Januar 2017 in der Betreibung Nr. xxx (der politischen Gemeinde U.________) für eine Forderung von Fr. 94'603.60 sowie in der Betreibung Nr. yyy (des Zentrums B.________) für eine Forderung von Fr. 263.70, je nebst Kosten, die Pfändung des Liquidationsanteils von A.________ (Schuldner) an der Erbschaft seines Bruders C.________. Insgesamt wurden auf drei Konten Vermögenswerte im Schätzungsbetrag von rund Fr. 68'000.-- gepfändet. Der Versand der Pfändungsurkunde erfolgte am 15. März 2017. 
Mit Urteil vom 29. Mai 2017 wies das Bezirksgericht Affoltern am Albis als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchKG die vom Schuldner gegen die Pfändungsurkunde erhobene Aufsichtsbeschwerde ab. Der Schuldner gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Begehren, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Aufsichtsbeschwerde gutzuheissen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Der Schuldner (Beschwerdeführer) gelangt mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und um Aufhebung der Pfändung. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).  
 
2.2. Das Obergericht hat erwogen, auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde seien die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sei eine Beschwerde innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Sicht unrichtig sei. Werde diesen Anforderungen an die Begründung nicht entsprochen, sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.  
Im Weiteren hat das Obergericht erörtert, der Beschwerdeführer habe vor der unteren Aufsichtsbehörde erneut den Bestand der Forderung bestritten, worauf ihm die angerufene Instanz im Entscheid vom 29. Mai 2017 erneut erörtert habe, dass sie keine Prüfungsbefugnis für den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen habe. Der Beschwerdeführer setze sich damit nicht auseinander. Sodann habe er vor der unteren Aufsichtsbehörde eine Verletzung seines Existenzminimums beanstandet; er gehe indes nicht auf die diesbezügliche Begründung der unteren Aufsichtsbehörde ein. Der Beschwerdeführer setze sich ferner auch nicht mit der Erwägung des angefochtenen Entscheides auseinander, wonach er mit dem Tod des Erblassers dessen Nachlass erworben habe und daher sein Liquidationsanteil am Nachlass von C.________ pfändbar sei. Statt einer Auseinandersetzung mit der Begründung bringe er vor Obergericht neu vor, es würden Würde, Respekt und Achtung vor den Toten verletzt, insbesondere der letzte Wille seiner verstorbenen Mutter; ferner werde zu Unrecht "ein Verzicht auf rechtlich zustehende ordentliche Bestattung" angenommen. Diese Vorbringen seien verspätet, und der Beschwerdeführer vermöge weder ihre Relevanz noch einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren darzutun. Insbesondere könne er nicht darlegen, was das von ihm eingereichte Testament seiner verstorbenen Mutter mit dem Liquidationsanteil des Nachlasses seines Bruders zu tun habe. Damit fehle es an einer minimalen Begründung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. In einer zweiten, alternativen Begründung zeigt das Obergericht auf, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der obergerichtlichen Begründung nicht den aufgezeigten Anforderungen (E. 2.1) entsprechend auseinander. Er wiederholt einfach seine Vorbringen vor Obergericht, legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder gegen Bundesrecht verstossend festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG), mit dem Nichteintretensentscheid Art. 321 Abs. 1 ZPO bzw. seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte (Art. 95 BGG).  
 
3.   
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Damit bleibt es beim angefochtenen Beschluss, womit sich weitere Ausführungen zur alternativen Begründung erübrigen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierendes Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bonstetten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden