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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_490/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juli 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017, mit welcher Rechtsanwalt Dr. A.________ im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'000.- für das mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 erledigte Beschwerdeverfahren des Sozialhilfeempfängers B.________ zugesprochen wurde, 
in die Beschwerde des Dr. A.________ vom 11. Juli 2017, worin die Rückweisung an das kantonale Gericht beantragt wird, damit dieses die Entschädigung neu festlege; eventualiter sei das kantonale Gericht zu verpflichten, ihn für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren des B.________ mit Fr. 3'951.20 zu entschädigen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter des Sozialhilfeempfängers den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 ebenfalls beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 8C_489/2017), 
dass das Bundesgericht mit heutigem Urteil auf diese Beschwerde im Verfahren 8C_489/2017 nicht eingetreten ist, weil es sich beim dortigen Anfechtungsobjekt, dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017, um einen Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht erfüllt sind, 
dass die vorliegend angefochtene Kostenverfügung zwar separat ergangen ist, aber betreffend Qualifikation dennoch dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 in der Sache folgt, weshalb diese ebenfalls als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu gelten hat (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), 
dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG in der Hauptsache nicht erfüllt sind (Verfahren 8C_489/2017), weshalb das Bundesgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch in Bezug auf den Kostenentscheid nicht angerufen werden kann (vgl. Urteil 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016; vgl. im Übrigen auch SVR 2017 UV Nr. 2 S. 6, 8C_378/2016), 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Nichteintreten erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juli 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz