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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_606/2021  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) 
der Stadt Zürich, 
Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Juni 2021 (PQ210035-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 5. Januar 2021 ordnete die KESB der Stadt Zürich für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 18. Juni 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss des Bezirksrats. 
 
Am 26. Juli 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Beschlusses der Kommission, d.h. der KESB. Auch seine Rügen richten sich zumindest zum Teil gegen den Beschluss der KESB. Der Beschluss der KESB kann jedoch vor Bundesgericht nicht angefochten werden. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig das Urteil des Obergerichts (Art. 75 BGG). 
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei der Zustellung des Beschlusses der KESB im Spital gewesen. Zudem lägen Nichtigkeitsgründe vor, weil die KESB ihn nicht vorgeladen und damit das rechtliche Gehör verletzt habe und weil keine Gründe für die Beistandschaft bestünden (Art. 390 ZGB). Damit wiederholt der Beschwerdeführer jedoch bloss seinen vor Obergericht eingenommenen Standpunkt. Eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts fehlt. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, der Einwand, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in der X.________ gewesen, sei nicht schlüssig und durch Dokumente weitgehend widerlegt, der Beschwerdeführer sei am 9. Dezember 2020 sodann durch ein Behördenmitglied der KESB in der Akutgeriatrie des Spitals B.________ persönlich angehört worden, womit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlgehe, und schliesslich sei die Frage, ob genügende Gründe für die Beistandschaft bestünden, nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens, da der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, und jedenfalls fehlten mangels entsprechender Vorbringen jegliche Anhaltspunkte für eine qualifiziert falsche materielle Entscheidung. 
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Aufgrund der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg