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[AZA 7] 
H 191/01 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und 
Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 28. August 2001 
 
in Sachen 
L.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Gesuchsgegnerin 
 
A.- Mit Urteil vom 2. Mai 2001 (H 6/01) trat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die von L.________ gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne, vom 8. November 2000 betreffend der Beiträge an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer für die Beitragsperiode 1998/1999 (Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse, Genf, vom 9. Juli 1998) erhobene Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht innert der am 19. Januar 2001 gesetzten Frist von 14 Tagen geleistet worden sei. 
 
 
B.- Am 29. Mai 2001 machte L.________ das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf aufmerksam, dass er den verlangten Kostenvorschuss am 29. Januar 2001 fristgerecht bezahlt habe. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Eingabe des Gesuchstellers vom 29. Mai 2001, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei, ist sinngemäss als Revisionsgesuch zu behandeln mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 2. Mai 2001. 
 
2.- Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
 
3.- Die versehentliche Nichtberücksichtigung der fristgerecht erfolgten Zahlung des verlangten Kostenvorschusses stellt nach Art. 136 lit. d OG einen Revisionsgrund dar. Dem Revisionsgesuch ist daher zu entsprechen, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2001 aufzuheben und das ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (H 6/01) wieder aufzunehmen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
 
I. In Gutheissung des Revisionsgesuches wird das Urteil 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Mai 
2001 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Verfahren H 6/01 wird wieder aufgenommen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 28. August 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: