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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.359/2002 /bmt 
 
Urteil vom 28. August 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Gesuchsgegnerin, 
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.221/2002 vom 1. Mai 2002. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2002 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002 eingereicht hat, 
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient, 
dass es im Revisionsverfahren unzulässig ist, rechtliche Kritik an der dem früheren Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vorzubringen, 
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann, 
dass sich der Gesuchsteller auf Art. 136 lit. c und d OG beruft, 
dass nach Art. 136 lit. c OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind, 
dass unter dem Begriff des Antrages im Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache, nicht aber ein Verfahrensantrag zu verstehen ist (BGE 101 Ib 220 E. 2), 
dass sich aus der Eingabe des Gesuchstellers nicht ergibt, welche Anträge in der Hauptsache unbeurteilt geblieben sein sollen, 
dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, 
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsache das Bundesgericht bei seinem Entscheid aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte, 
dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, 
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Revision dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG), 
dass der unterliegende Gesuchsteller deshalb die Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG), 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen, 
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: