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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.146/2002 
6S.510/2002 /kra 
 
Urteil vom 28. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Ersatzrichter Seiler, 
Gerichtsschreiber Garré. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Avvocato Roberto A. Keller, casa La Grida, 6535 Roveredo GR, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern, 
Bezirksgericht Unterrheintal, Einzelrichter, Obergasse 27, 9450 Altstätten SG. 
 
Gegenstand 
6P.146/2002 
Art. 32 Abs. 3 BV (Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken) 
 
6S.510/2002 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Unterrheintal, Einzelrichter, vom 6. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ reichte am 27. September 2000 bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) ein Konzessionsgesuch für eine Betriebskonzession für Spielbankenprojekte ein. Dem Gesuch beigelegt war ein ausgefülltes Formular "Persönliche Angaben natürliche Personen". In diesem Formular war eine Frage 25 enthalten, welche lautete: "Wurden Sie je zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich angeklagt oder kam es zu einem Verfahren gegen Sie?". X.________ antwortete auf diese Frage: "siehe Beilage". In der Beilage führte er eine Anzahl Verfahren auf; am Schluss der Beilage war ausgeführt: "Ergänzungen vorbehalten". Im Laufe des Konzessionsverfahrens stellte die ESBK fest, dass in dieser Auflistung folgende Verfahren fehlten: 
- Eine Strafuntersuchung der Bezirksanwaltschaft Winterthur wegen Verdachts der mehrfachen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz und die dem Strafantrag vorausgegangenen zivilrechtlichen Verfahren. 
- Ein Rechtsöffnungsverfahren des Kantons Tessin und der Gemeinde Agno beim Bezirksgericht Zürich. 
- Ein Rechtsöffnungsverfahren der Gemeinde Agno beim Bezirksgericht March. 
Mit Strafbescheid vom 26. Oktober 2001 erklärte die ESBK X.________ schuldig der Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), da er im Konzessionsverfahren unwahre Angaben gemacht habe, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'000.--. 
 
X.________ stellte am 30. Oktober 2001 ein Begehren um gerichtliche Beurteilung. 
 
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Unterrheintal sprach X.________ mit Urteil vom 6. November 2002 schuldig der fahrlässigen Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. b SBG und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'000.--. 
B. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag: 
A. In via principale 
1. Il ricorso è accolto e l'impugnata sentenza annullata. Le autorità del Canton San Gallo sono invitate a mettere a disposizione del ricorrente una seconda istanza d'impugnazione ai sensi dell'art. 32 cpv. 3 Cost. fed. 
2. Con protesta di spese, tasse e ripetibili. 
B. In via eventuale 
1. L'impugnata decisione 06/20.11.2002 del Tribunale distrettuale Unterrheintal, Altstätten, è annullata. 
2. Con protesta di tutte le spese, tasse e ripetibili di prima e seconda istanza. 
C. 
Das Bezirksgericht Unterrheintal verzichtet auf Vernehmlassung. Die ESBK beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In dem vom Bundesgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel halten X.________ und die ESBK an ihren Anträgen fest. Das Bezirksgericht Unterrheintal verzichtet wiederum auf Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verfahrenssprache vor Bundesgericht ist diejenige des angefochtenen Entscheids (Art. 37 Abs. 3 OG), also deutsch, auch wenn die Beschwerde auf italienisch eingereicht wurde. 
2. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 IV 166 E. 1). 
2.1 Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Diese ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
2.2 Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von eidgenössischem Strafrecht ergangen und unterliegt grundsätzlich der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts (Art. 268 ff. BStP). Der Beschwerdeführer erachtet aber die Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund von Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP als unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig gegen Urteile unterer Gerichte, wenn diese als einzige kantonale Instanz entschieden haben. Nach Art. 237 Abs. 2 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 ist die Berufung gegen Urteile des Einzelrichters und des Bezirksgerichtes nicht zulässig, wenn die Anklage ausschliesslich wegen Übertretungen erhoben wurde, lediglich eine Busse bis Fr. 1'000.-- verhängt wird und der Vertreter der Staatsanwaltschaft keine schwerere Strafe beantragt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass die kantonale Berufung nicht zulässig ist und das Bezirksgericht Unterrheintal als einzige kantonale Instanz entschieden hat. Nach Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP wäre somit die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, auch wenn diesem Urteil ein Strafbescheid (nach kantonalem Prozessrecht) vorausgegangen ist (BGE 116 IV 78 E. 2). Nun ist jedoch in Angelegenheiten, die dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) unterstehen, gemäss Art. 83 VStrR gegen Urteile der kantonalen Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können, nach den Artikeln 269-278bis BStP die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulässig. Diese Bestimmung geht als lex posterior wie auch als lex specialis dem BStP vor (vgl. BGE 117 IV 484 E. 2d S. 491). Indem sie nur auf die Art. 269-278bis BStP, nicht aber auf Art. 268 BStP verweist, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar und die Nichtigkeitsbeschwerde daher auch zulässig, wenn ein kantonales Gericht als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 105 IV 286 E. 2). 
2.3 Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, soweit die Eingabe den formellen Anforderungen an das richtige Rechtsmittel genügt (BGE 126 III 431 E. 3, mit Hinweisen). Der Fehler ist angesichts der Komplexität der Materie auch für einen berufsmässigen Bevollmächtigten entschuldbar (BGE 120 II 270 E. 2). Die fristgerecht (Art. 272 Abs. 1 BStP) dem Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist als Nichtigkeitsbeschwerde an die Hand zu nehmen, soweit diese zulässig ist. 
2.4 Nach Art. 269 BStP kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten. Als Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt auch die unmittelbare Verletzung von Rechten, die durch internationale Menschenrechtskonventionen garantiert werden, namentlich durch die EMRK oder den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2; BGE 119 IV 107 E. 1a). Hingegen ist die Frage der verfassungs- und konventionskonformen Auslegung eidgenössischen Rechts im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen (BGE 127 IV 166 E. 2g und 4, 119 IV 107 E. 1a, mit Hinweisen). 
2.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II. Diese Rügen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen. Dasselbe gilt für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 124 IV 137 E. 2f, 120 Ia 101 E. 3a). Sodann rügt der Beschwerdeführer Willkür bei der Anwendung von Art. 56 SBG. Damit ist die richtige Anwendung eidgenössischen Rechts angesprochen, was im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist. Schliesslich rügt er eine Verletzung von Treu und Glauben, überspitzten Formalismus und Unverhältnismässigkeit, weil die Behörden keine ergänzenden Auskünfte zum angeblich unwahr ausgefüllten Fragebogen verlangt hätten. Auch mit diesen Rügen beanstandet er in Wirklichkeit eine unrichtige Anwendung von Art. 56 SBG bzw. eine mittelbare Verletzung der genannten verfassungsmässigen Rechte, was im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen ist. 
Staatsrechtliche Beschwerde 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, die st. gallische Regelung, wonach in Fällen wie dem hier vorliegenden die kantonale Berufung ausgeschlossen sei, verstosse gegen Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II
3.1 Nach Art. 32 Abs. 3 BV hat jede verurteilte Person das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. Gemäss Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II hat jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen. 
 
Weder Art. 32 Abs. 3 BV noch Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II verlangen, dass die zweite Instanz das Urteil vollumfänglich überprüft. Eine Überprüfung, die eine vollständige Rechtskontrolle, aber eine auf Willkür beschränkte Sachverhaltsüberprüfung ermöglicht, genügt den Anforderungen (Botschaft des Bundesrates zur Reform der Bundesverfassung, BBl 1997 I S. 188; BGE 128 I 237 E. 3, 124 I 92 E. 2; Hans Vest, St. Galler Kommentar zur BV, Rz. 33 zu Art. 32). 
3.2 Nach dem unter E. 2 Ausgeführten kann der Beschwerdeführer bezüglich der richtigen Anwendung der hier herangezogenen eidgenössischen Strafbestimmungen Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erheben, welches eine freie Rechtskontrolle ausübt (Art. 269 Abs. 1 BStP). Sachverhaltsfragen können zudem beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, die eine Willkürprüfung zulässt. Diese Rechtsmittelmöglichkeiten genügen den dargestellten Anforderungen. Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II sind nicht verletzt. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nämlich des Rechts, Fragen an Belastungszeugen zu stellen (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK). Er habe im Verfahren vor dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 14. August 2002 den Antrag gestellt, vier Personen als Zeugen einzuvernehmen, um Auskunft darüber zu erlangen, wie die ESBK mangelhaft eingereichte Gesuche behandelt. Das Gericht habe über diesen Antrag nicht rechtzeitig befunden, sondern nur im Urteil ausgeführt, die Akten seien hinlänglich schlüssig und es sei unklar, was die Zeugen zusätzlich dazu ausführen könnten. Der Beschwerdeführer bestreitet dies: Die angerufenen Zeugen hätten über entscheidende Fragen im Zusammenhang mit dem Konzessionsgesuch Auskunft geben können. Drei der Zeugen seien Belastungszeugen gewesen, da sie in der einen oder anderen Weise am Entscheid, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen, beteiligt gewesen seien. 
4.2 Nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Ladung und Befragung von Belastungs- und Entlastungszeugen sind voneinander zu trennen. Der Angeschuldigte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, sofern solche überhaupt vorgeladen und angehört werden können (BGE 129 I 151 E. 3.1, 125 I 127 E. 6c/cc und dd S. 135 f., 124 I 274 E. 5b S. 285). Das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist hingegen relativer Natur; es schliesst nicht aus, dass das Gericht aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Anhörung eines beantragten Zeugen verzichtet (BGE 129 I 151 E. 3.1, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, 124 I 274 E. 5b S. 285). 
4.3 In seiner Eingabe vom 14. August 2002 hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zeugenbefragung damit begründet, die ESBK habe verschiedene Gesuchsteller, unter anderem auch ihn, nach Bern geladen, um Mängel oder Schwachstellen der eingereichten Konzessionsgesuche zu besprechen. Die angerufenen Zeugen hätten Auskunft geben sollen darüber, wie die ESBK die mangelhaft gehaltenen Konzessionsgesuche behandelt habe, ob Gespräche zwischen der ESBK und den Gesuchstellern im Hinblick auf Modifikationen und Ergänzungen der Gesuche stattgefunden hätten und wie dies im Falle der von der A.________Gruppe eingereichten Projekte vor sich gegangen sei. Das Bezirksgericht hat erwogen (E. I.7 S. 4), aufgrund der Akten lägen bereits hinlänglich schlüssige Tatsachen vor und es sei unklar, was die Zeugen noch zusätzlich ausführen könnten. Sodann ist es sachverhaltlich davon ausgegangen, dass die ESBK in Bern mit Vertretern der A.________Gruppe Gespräche geführt habe, um Mängel der eingereichten Gesuche zu besprechen und zu beheben (E. III.1.a/ee S. 11). Es ist also bereits vom Sachverhalt ausgegangen, den der Beschwerdeführer mit den angerufenen Zeugen bestätigen wollte. Es hat aber in rechtlicher Hinsicht angenommen, dass die ESBK von der Vollständigkeit der Angaben zu Frage 25 habe ausgehen können und nicht verpflichtet gewesen sei, von sich aus den Angeschuldigten zur Nachbesserung seiner Angaben aufzufordern. Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen (deren Begründetheit im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist, hinten E. 5.4 und 5.5), konnte das Gericht davon ausgehen, dass die angerufenen Zeugen keine rechtserheblichen Aussagen machen könnten. Der Beschwerdeführer macht übrigens selber nicht geltend, inwiefern die Zeugen zu seinen Gunsten hätten aussagen können. Er macht im Gegenteil geltend, drei der Personen hätten in irgend einer Weise am Entscheid, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen, mitgewirkt, und seien daher Belastungszeugen. Das Bezirksgericht hat indessen gar nicht auf Aussagen dieser Personen abgestellt. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass Personen, die er selber als Belastungszeugen betrachtet, noch angehört werden. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist nicht verletzt. 
Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frage 25 im Formular der ESBK sei vom Gesetz nicht abgedeckt. Er habe keine falschen Angaben gemacht, sondern höchstens bestimmte Angaben unterlassen. Das ihm vorgeworfene Delikt könne aber nicht durch Unterlassung begangen werden. Im Unterschied etwa zu Art. 152 oder 153 StGB werde in Art. 56 Abs. 1 lit. b SBG nur die unwahre, aber nicht die unvollständige Auskunft bestraft. Er habe zudem auf dem Fragebogen Ergänzungen ausdrücklich vorbehalten. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Spielbankenkommission strafrechtlich vorgehe, anstatt solche Ergänzungen einzuverlangen. Ferner sei in dem ihm vorgeworfenen Strafverfahren vor der Bezirksanwaltschaft Winterthur der von der SUISA gestellte Strafantrag zurückgezogen worden, so dass er dieses Verfahren nicht habe angeben müssen. Bei den nicht angegebenen Rechtsöffnungsverfahren handle es sich nicht um Zivilverfahren, so dass er nach Art. 4 Abs. 1 lit. I der Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und Spielbanken (VSBG; SR 935.521) nicht verpflichtet gewesen sei, sie anzugeben. 
5.2 Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a SBG kann die Konzession erteilt werden, wenn der Gesuchsteller einen guten Ruf geniesst. Zum Nachweis des guten Rufes muss der Gesuchsteller nach Art. 4 Abs. 1 VSBG namentlich verschiedene Dokumente beibringen, u.a. eine "Liste aller Strafuntersuchungen sowie straf- und zivilrechtlicher Prozesse der letzten zehn Jahre" (lit. i). Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b SBG wird bestraft, wer in einem Konzessions- oder Bewilligungsverfahren "unwahre Angaben macht oder auf andere Weise widerrechtlich auf das Verfahren einwirkt". 
5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit dieser Formulierung auch das Verschweigen erforderlicher Angaben strafbar. Wenn gemäss klarem Wortlaut der Verordnung eine Liste "aller" Strafuntersuchungen und Prozesse beizulegen ist, dann ist eine Liste, welche nicht alle Verfahren nennt, unvollständig und damit unwahr, weil sie wahrheitswidrig vorgibt, die betroffene Person sei an keinen anderen als den aufgeführten Verfahren beteiligt gewesen. Selbst wenn die Nichtangabe einzelner Verfahren nicht unter dem Begriff "unwahre Angaben" erfasst würde, so würde das Verhalten des Beschwerdeführers doch zumindest von der Tatbestandsvariante "auf andere Weise widerrechtlich auf das Verfahren einwirkt" erfasst. Der Sinn von Art. 12 SBG und Art. 4 VSBG ist offensichtlich der, dass nur Personen mit einem einwandfreien Leumund eine Konzession erhalten. Zu diesem Zweck müssen die einschlägigen Verfahren nicht nur richtig, sondern auch vollständig deklariert werden. Wenn ein Gesuchsteller massgebliche Informationen verschweigt und deshalb eine Konzession erhält, die er eventuell nicht erhalten hätte, wenn die Behörden Kenntnis von diesen Informationen gehabt hätten, so hat er auf widerrechtliche Weise auf das Verfahren eingewirkt, indem er der ihm nach Art. 4 VSBG obliegenden Pflicht nicht nachgekommen ist. 
5.4 Dass der Beschwerdeführer auf der eingereichten Liste den Vermerk "Ergänzungen vorbehalten" angebracht hat, kann daran nichts ändern. Ein solcher Vermerk könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn dem Gesuchsteller gewisse Angaben noch fehlen oder sonst wie sachliche Gründe vorliegen, welche ihm zurzeit verunmöglichen, die notwendigen Angaben zu machen. Wie das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre der Beschwerdeführer zudem aufgrund des von ihm angebrachten Ergänzungsvorbehalts verpflichtet gewesen, selber und von sich aus die vorbehaltenen Ergänzungen anzubringen. Hier hat jedoch der Beschwerdeführer in pauschaler Weise Ergänzungen vorbehalten und in der Folge keinerlei Anstalten gemacht, die noch fehlenden Ergänzungen anzubringen. Der Zweck der Vorschrift, Aufschluss über die rechtserheblichen persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zu erhalten, würde offensichtlich vereitelt, wenn mit einem solchen Vermerk jede Unvollständigkeit in den Angaben gerechtfertigt werden könnte. 
5.5 Auch die Berufung auf Treu und Glauben vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen. Nach Art. 15 Abs. 2 VSBG kann die Kommission eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen, wenn ein Gesuch unvollständig ist oder weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig erachtet werden. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass beliebige Unvollständigkeiten eines Gesuchs straflos bleiben, wenn die Kommission keine solchen Ergänzungen verlangt hat. Der Beschwerdeführer bringt selber vor, es hätten in Bern Besprechungen mit der ESBK über die Konzessionsgesuche stattgefunden. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer die vorbehaltenen Ergänzungen anbringen müssen. Er durfte es nach Treu und Glauben nicht einfach darauf ankommen lassen, ob die Behörde diesen Punkt ansprechen würde oder nicht. Der Sinn und Zweck von Art. 56 Abs. 1 lit. b SBG könnte beliebig vereitelt werden, wenn jeder Gesuchsteller mit einem pauschalen Ergänzungsvorbehalt einer Bestrafung wegen unwahrer Angaben entgehen könnte. 
5.6 Indessen muss der Gesuchsteller nur diejenigen Angaben liefern, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist. Soweit das Formular "Persönliche Angaben natürlicher Personen" Fragen enthält, zu deren Beantwortung der Gesuchsteller gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann das Fehlen einer Angabe nicht strafbar sein. 
5.6.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. i VSBG müssen "Strafuntersuchungen" sowie "straf- und zivilrechtliche Prozesse" gemeldet werden. Die Frage 25 auf dem Formular lautet: 
"Wurden Sie je zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich angeklagt, verurteilt oder kam es zu einem Verfahren gegen Sie?". 
Diese Frage geht offensichtlich über Art. 4 Abs. 1 lit. i VSBG hinaus, soweit auch nach verwaltungsrechtlichen Verfahren gefragt wird. Dies widerspricht nicht nur dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch dem klaren Sinn; denn gegen jedermann werden regelmässig verwaltungsrechtliche Verfahren geführt, so beispielsweise Veranlagungen von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, Baubewilligungsverfahren oder Gesuche um Erteilung eines Führerausweises. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern derartige Verfahren für den Leumund eines Gesuchstellers massgeblich sein könnten. Die Verordnung hat daher mit gutem Grund darauf verzichtet, nach verwaltungsrechtlichen Verfahren zu fragen. Wer ein verwaltungsrechtliches Verfahren nicht deklariert, macht sich somit nicht nach Art. 56 SBG strafbar. Angegeben werden müssen nur zivil- oder strafrechtliche (bzw. verwaltungsstrafrechtliche) Verfahren. 
5.6.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zwei Rechtsöffnungsverfahren nicht gemeldet zu haben. Das Rechtsöffnungsverfahren ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der ESBK nicht nur im engeren Sinne von Art. 41 OG, sondern schon seiner Natur nach nicht ein zivilrechtliches, sondern ein rein vollstreckungsrechtliches Verfahren (Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, S. 120 f.; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A. Bern 1995, S. 358). Dies wird schon daraus klar, dass nicht nur zivilrechtliche, sondern auch öffentlichrechtliche Forderungen auf dem Wege der Schuldbetreibung vollstreckt werden (Art. 38 SchKG) und Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens bilden können (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Auch bei den hier streitigen Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um Verfahren für die Vollstreckung von Steuerschulden, mithin von öffentlichrechtlichen Forderungen. Solche Rechtsverhältnisse werden nicht zu zivilrechtlichen, nur weil das Rechtsöffnungsverfahren in der Regel (aber nicht zwingend) von denjenigen Gerichten beurteilt wird, die auch für Zivilprozesse zuständig sind. Die Auffassung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsverfahren sei zivilrechtlich, verletzt daher Bundesrecht. Im Übrigen erfordert auch der gesetzliche Zweck von Art. 12 SBG nicht, dass Rechtsöffnungsverfahren deklariert werden, muss doch nach Art. 4 Abs. 1 lit. d VSBG mit dem Konzessionsgesuch auch ein Betreibungsregisterauszug eingereicht werden, der genügend Aufschluss über Betreibungen erlaubt. Der Beschwerdeführer war somit nicht verpflichtet, die beiden Rechtsöffnungsverfahren anzugeben. Insoweit hat ihm das Bezirksgericht zu Unrecht eine Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. b SBG vorgeworfen. 
5.6.3 In Bezug auf die von der SUISA angestrengten Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, der Strafantrag sei zurückgezogen worden. Indessen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. 1 VSBG nicht nur die abgeschlossenen Strafurteile anzugeben, sondern alle Strafuntersuchungen. Nach dem klaren Wortlaut gilt dies auch für Untersuchungen, die nicht zu einer Verurteilung führen, sondern mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden. Im Übrigen geht es vorliegend nicht nur um das Strafverfahren, welches infolge Rückzugs des Strafantrags mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 24. April 1997 eingestellt worden ist; dem Beschwerdeführer wird nämlich auch vorgeworfen, die dem Strafantrag vorausgegangenen zivilrechtlichen Verfahren nicht angegeben zu haben. Dazu gehört namentlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 1995, durch welches der Beschwerdeführer verurteilt wurde, der SUISA Fr. 3'168.-- zuzüglich Zinsen und Kosten zu bezahlen, weil er ohne deren Einwilligung urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich in Musikspielautomaten aufführen liess. Dieses Urteil ist vom Beschwerdeführer in seiner Liste nicht angegeben worden. 
 
Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass der Strafantrag erst aufgrund einer Vereinbarung zwischen der SUISA und dem Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, worin sich der Beschwerdeführer zu Zahlungen an die SUISA verpflichtete. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die SUISA zu Recht eine zivilrechtliche Forderung aus Verletzung des URG gegen den Beschwerdeführer geltend machte und das Strafverfahren im Zusammenhang mit dieser berechtigten zivilrechtlichen Forderung stand. Unter diesen Umständen ist es nicht unzulässig, die entsprechende Angabe zu verlangen. 
 
Insoweit hat das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Recht eine Verletzung von Art. 56 SBG vorgeworfen. 
5.6.4 Insgesamt erweist sich das angefochtene Urteil als bundesrechtsmässig, insoweit darin dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die Strafuntersuchung der Bezirksanwaltschaft und die dem Strafantrag vorausgegangenen zivilrechtlichen Verfahren nicht angegeben zu haben. Bezüglich der nicht angegebenen Rechtsöffnungsverfahren ist hingegen die Beschwerde begründet. Da damit die objektive Schwere der Übertretung verändert wird, muss die Vorinstanz im Rahmen einer neuen Strafzumessung das verminderte Ausmass des verschuldeten Erfolges berücksichtigen. Das angefochtene Urteil ist insofern aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Unterrheintal zurückzuweisen (Art. 277ter BStP). 
Kosten 
6. 
Die Beschwerde erweist sich damit, soweit sie als staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, als unbegründet. Soweit sie als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen ist, ist sie teilweise begründet. Dem Beschwerdeführer ist daher eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1-3 OG; Art. 278 Abs. 1 und 2 BStP) und eine reduzierte Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 278 Abs. 3 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Soweit die Beschwerde als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen ist, wird sie teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 6. November 2002 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
4. 
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und dem Bezirksgericht Unterrheintal, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: