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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.131/2003 /min 
 
Urteil vom 28. August 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
R.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, Akteneinsicht, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 14. Mai 2003 (NR030028/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies das Betreibungsamt Zürich 3 mit Beschluss vom 31. Mai 2001 an, mit Bezug auf den gepfändeten Liquidationsanteil der Betreibungsschuldnerin R.________ am Nachlass ihres Vaters die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde herbeizuführen. In der Folge gelangte das Betreibungsamt (am 28. August 2001) an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Locarno-Campagna, welches (am 26. Oktober 2001) den Notar T.________ für die Durchführung der Erbteilung gestützt auf Art. 476 ZPO/TI einsetzte (vgl. auch Urteil 5P.90/2003 des Bundesgerichts vom 16. April 2003). 
1.2 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 beschwerte sich R.________ bei der unteren Aufsichtsbehörde und kritisierte im Wesentlichen, dass das Betreibungsamt Rechtsanwalt S.________ im Tessin beauftragt habe und ihr keine Akteneinsicht gewährt werde. Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Beschluss vom 2. April 2003 auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bestätigte auf Beschwerde hin mit Beschluss vom 14. Mai 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid. 
 
R.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Weiter verlangt sie, es seien die Vollmacht des Betreibungsamtes zu Gunsten von Rechtsanwalt S.________ sowie im Tessin ausgeführte Handlungen zu widerrufen. Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, Einsicht in sämtliche Akten und die Möglichkeit zur Kopie zu gewähren. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug von Akten ist unnötig, da die obere Aufsichtsbehörde dem Bundesgericht sämtliche Akten einzusenden hat (Art. 80 OG). 
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen von vornherein nicht und ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin mit Ausführungen gehört werden, die sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid, sondern die Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 des Betreibungsamtes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens richten (vgl. BGE 121 III 35 E. 2 S. 36). 
2.3 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1) SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe zu Unrecht erwogen, dass die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Ausführungen vom 9. Februar 2003 ("Anhang") unbeachtlich seien, legt sie nicht dar, inwiefern die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung unrichtig angewendet worden seien. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass das Betreibungsamt sich durch den Rechtsanwalt S.________ in Lugano vertreten lassen dürfe, zumal letzterer auch den Gläubiger G.________ vertrete. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Mit Beschluss vom 31. Mai 2001 wies die untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde (im Kanton Tessin) herbeizuführen, und hielt zugleich fest, dass rechtens sei, wenn das Betreibungsamt hiefür (d.h. zur Herbeiführung der Erbteilung) den Rechtsanwalt S.________ als orts-, sprach- und rechtskundigen Vertreter beiziehe, sofern der Gläubiger gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG und Art. 68 SchKG den dafür nötigen Kostenvorschuss leiste. Die obere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Beschluss (unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen) festgehalten, die vom Gläubiger zu bevorschussende Mandatierung von Rechtsanwalt S.________ als Vertreter des Betreibungsamtes stütze sich auf den rechtskräftigen Beschluss vom 31. Mai 2001, so dass die hiergegen erhobenen Rügen offensichtlich verspätet seien und aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung verstossen habe, wenn sie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt hat, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Folglich kann die Kritik der Beschwerdeführerin an der Mandatierung von Rechtsanwalt S.________ und der Kostenvorschusspflicht des Gläubigers - und der offenbar daraus abgeleitete Vorwurf der Parteilichkeit des Betreibungsamtes (bzw. seines Vertreters) - im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Im Übrigen findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt S.________ sei der Rechtsvertreter des Gläubigers in den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss keine Stütze. 
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin Handlungen des Betreibungsamtes (bzw. dessen Vertreters) im Kanton Tessin kritisiert, gehen ihre Ausführungen ins Leere. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Betreibungsamt nicht ausgeführt hätte, was im rechtskräftigen Beschluss vom 31. Mai 2001 der unteren Aufsichtsbehörde angeordnet worden ist: Die Herbeiführung der Teilung der Erbengemeinschaft bei der zuständigen Behörde. Dies ist offenbar geschehen, denn das Betreibungsamt gelangte am 28. August 2001 an die sachlich und örtlich zuständige Teilungsbehörde (Bezirksgericht Locarno-Campagna), welche am 26. Oktober 2001 den Notar T.________ für die Durchführung der Erbteilung gestützt auf Art. 476 ZPO/TI einsetzte. 
3.3 Sodann geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung, sie werde im Teilungsverfahren "vom Betreibungsamt Zürich 3 vertreten", und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen von vornherein fehl: Nicht das Betreibungsamt - das als Vollstreckungsorgan, und nicht als ihr Vertreter an die Teilungsbehörde gelangt ist -, sondern die nach kantonalem Recht zuständige Behörde hat im Erbteilungsverfahren an Stelle des betreffenden Schuldners einzugreifen (vgl. Art. 609 ZGB; BGE 71 III 99 E. 2 S. 103 f.). Inwiefern die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, das Betreibungsverfahren "ruhe" während des Erbteilungsverfahrens bzw. werde dann weitergeführt, wenn die Teilungsbehörde dem Betreibungsamt den auf die Schuldnerin entfallenden Liquidationsanteil (in Geld oder Gegenständen) ausgerichtet haben wird, gegen Bundesrecht verstosse, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig setzt sie auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, dass in Bezug auf das Erbteilungsverfahren für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einsichts- und Auskunftsrecht nicht das Betreibungsamt, sondern die für die Erbteilung gemäss Art. 609 ZGB zuständige Behörde (im Kanton Tessin) zuständig sei. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, Einsicht in sämtliche Akten und die Möglichkeit zur Kopie zu erhalten, kann mangels hinreichender Begründung einer Bundesrechtsverletzung ebenfalls nicht eingetreten werden, zumal aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgeht (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin als Schuldnerin das Recht verweigert, in Bezug auf das Betreibungsverfahren in die Protokolle und Register Einsicht zu nehmen und sich Auszüge daraus geben zu lassen (vgl. Art. 8a SchKG; Art. 9 und 12 GebV SchKG; BGE 110 III 49 E. 4 S. 51). 
3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe zu Unrecht übergangen, dass der Teilungsnotar T.________ nicht "an ihrer Stelle" bei der Erbteilung mitwirke und dieser nicht "ihre Interessen vertrete". Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Handlungen der Erbteilungsbehörde (bzw. ihres Vertreters T.________), die gemäss Art. 609 ZGB anstelle eines Erben an der Teilung mitwirkt, können nicht Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier, Seestrasse 39, 8700 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: