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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5A_374/2007 /blb 
 
Urteil vom 28. August 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
Angel Leander Steven Giancamilli, 
Beschwerdeführer, 
handelnd durch Maura Giancamilli und Stefan Zahner. 
 
Gegenstand 
Namensänderung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Angel Leander Steven Giancamilli, geboren am 24. November 1999, ist der Sohn von Maura Giancamilli, geborene Martinazzi detto Botter, und Stefan Zahner. Diese leben zusammen mit ihm in einer Hausgemeinschaft. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 15. Februar 2001 wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB über Angel Leander Steven übertragen. Die Mutter trägt den Namen ihres früheren Ehemannes, von dem sie seit dem Jahre 1996 geschieden ist. 
B. 
Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 beantragten Maura Giancamilli und Stefan Zahner im Namen von Angel Leander Steven (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, es sei ihm im Sinne einer Namensänderung zu bewilligen, fortan den Familiennamen "Zahner" zu führen. Nachdem das Gemeindeamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2006 empfohlen hatte, das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit zurückzuziehen, und dieser an seinen Begehren festgehalten hatte, wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sein Gesuch mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 sowie die dagegen erhobene Einsprache vom 9. November 2006 mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ab. Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, das mit Beschluss vom 31. Mai 2007 seinem Rekurs nicht stattgab und die regierungsrätliche Verfügung vom 8. Januar 2007 bestätigte. 
C. 
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht am 4. Juli 2007 Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag eingereicht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die verlangte Namensänderung zu bewilligen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen den obergerichtlichen Beschluss, mit dem die verlangte Namensänderung kantonal letztinstanzlich verweigert worden ist, kann die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3, Art. 75 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Namensänderung setzt wichtige Gründe voraus (Art. 30 Abs. 1 ZGB). In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht solche bejaht, wo aufgrund des Namens die aussereheliche Geburt erkennbar wurde; in diesen Fällen habe das Kind ein legitimes Interesse daran, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (statt vieler: BGE 119 II 307 E. 3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder annahm (vgl. BGE 109 II 177; 110 II 433) oder wo die Mutter wieder heiratete und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufnahm (vgl. BGE 99 Ia 561). 
In jüngerer Zeit ist das Bundesgericht von dieser Praxis abgewichen. So hat es mit BGE 121 III 145 die Berufung eines Kindes abgewiesen, das mit seiner Mutter und deren Konkubinatspartner, der zugleich Vater des Kindes ist, in Hausgemeinschaft lebte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft verändert habe und deshalb nicht mehr damit argumentiert werden könne, die Übernahme des väterlichen Namens vermöge generell den sozialen Nachteilen zu begegnen, welche diese Kinder wegen des Namensunterschieds in Kauf zu nehmen hätten; angesichts des bereits seit einigen Jahren eingetretenen Sinneswandels lasse sich nicht mehr schon allein in der Tatsache eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken (E. 2c S. 148). In die gleiche Richtung hatte schon das Urteil 5C.113/1993 vom 12. August 1993, E. 2c, gewiesen: Dort war festgehalten worden, dass mit dem allgemeinen Hinweis des Kindes, es diene seinem Wohl, in Namenseinheit mit Mutter und Stiefvater zu leben, kein wichtiger Grund für die Änderung des Familienamens dargetan sei. 
In BGE 124 III 401 hat das Bundesgericht erkannt, ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehe und in deren durch Wiederheirat gegründeter neuer Familie lebe, habe nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil 5C.163/2002 vom 1. Oktober 2002 bestätigt, wonach auch die Kinder geschiedener Eltern, welche allein mit ihrer Mutter als der Inhaberin der elterlichen Sorge in einem Haushalt lebten, zur Annahme des mütterlichen Namens konkret aufzuzeigen hätten, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des leiblichen Vaters Nachteile erwüchsen (E. 2.2). 
In BGE 132 III 497 hat das Bundesgericht sodann entschieden, der Umstand, dass ein Kind unverheirateter Eltern beim Vater aufwachse und diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen worden sei, stelle einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB für den Erwerb des väterlichen Namens dar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte von Art. 271 Abs. 3 ZGB sowie aus dem vom Gesetz hergestellten Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Namensgebung. Auch die Regel in Art. 270 Abs. 2 ZGB, wonach das Kind unverheirateter Eltern von Gesetzes wegen den Namen der Mutter erhalte, beruhe auf dem Gedanken, dass ein solches Kind normalerweise bei der Mutter aufwachse, zu der es engere Beziehungen als zum Vater habe. 
3. 
Das Obergericht hat erwogen, dass im vorliegenden Fall eine Namenseinheit des Beschwerdeführers nur entweder mit der Mutter oder mit dem Vater möglich sei. Eine analoge Anwendung von Art. 271 Abs. 3 ZGB auf die Fälle der gemeinsamen elterlichen Sorge erscheine weder aufgrund der Intention des Gesetzgebers noch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts als zulässig. Die Anerkennung der gemeinsamen elterlichen Sorge unverheirateter Eltern als per se wichtiger Grund für eine Namensänderung führte zu einer weitgehenden Aufweichung der Regelung in Art. 270 Abs. 2 ZGB sowie des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des einmal erworbenen Namens. Da es für den Erwerb des Namens der Mutter durch ein Kind unverheirateter Eltern gemäss Art. 270 Abs. 2 ZGB unerheblich sei, ob der Mutter die elterliche Sorge zustehe, sei aus der Sicht des Gesetzgebers nicht in erster Linie entscheidend, ob die Mutter die (alleinige) elterliche Sorge habe oder nicht, sondern ob das Kind dauernd nicht bei der Mutter, sondern allein beim Vater aufwachsen werde. Massgeblich für eine aus Art. 271 Abs. 3 ZGB abgeleitete Namensänderung sei das Bestehen einer Lebensgemeinschaft des Elternteils und des Kindes. Eine solche sei jedoch auch bei stabilen Konkubinatspaaren gegeben, welche nicht die gemeinsame elterliche Sorge hätten. Insgesamt sei eine Namensänderung ausschliesslich aufgrund gemeinsamer elterlicher Sorge und eines Konkubinates der Eltern nicht zulässig; vielmehr sei in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Namensänderung von Kindern stabiler Konkubinatspaare erforderlich, dass zusätzlich konkrete und ernsthafte Nachteile nachgewiesen würden. 
4. 
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht grundsätzlich gegen die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich nicht allein in der Tatsache eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen den Eltern ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken lässt (s. den oben zitierten BGE 121 III 154 E. 2c S. 148). Indes führt er gegen die Argumentation des Obergerichts an, es liege aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern ein in analoger Anwendung von Art. 271 Abs. 3 ZGB per se wichtiger Grund für die Änderung seines Namens vor. 
4.1 In der Lehre wird auf die Praxis in einzelnen Kantonen hingewiesen, wonach die gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern in analoger Anwendung von Art. 271 Abs. 3 ZGB per se als wichtiger Grund für die Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB zu betrachten ist (vgl. Bühler, Basler Kommentar, N. 30 zu Art. 270 ZGB). Bühler stimmt dieser kantonalen Praxis insbesondere für den Fall zu, dass das Konkubinatspaar aus triftigen Gründen daran gehindert ist, eine Ehe einzugehen. Auch nach Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Namens eines Kindes vor, wenn dieses unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner unverheirateten Eltern steht (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 399). Schliesslich vertreten Meier/Stettler die Auffassung, bei der Rechtsprechung zur Namensänderung sei die neue Bestimmung betreffend das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu berücksichtigen (Meier/Stettler, Droit de la filiation, Tome II: Effets de la filiation [art. 270 à 327 CC], 3. Aufl., Zürich 2006, S. 103 Rz. 186). 
4.2 Indes sprechen gewichtige Gründe gegen eine analoge Anwendung von Art. 271 Abs. 3 ZGB auf die Fälle, in welchen ein Kind mit seinen unverheirateten Eltern in einer Hausgemeinschaft lebt und diese die gemeinsame elterliche Sorge haben. 
4.2.1 Eine solche Auslegung von Art. 271 Abs. 3 ZGB stünde im Widerspruch zum Grundsatzentscheid des Gesetzgebers, den Familiennamen unwandelbar auszugestalten (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 270 ZGB). Diesem Grundsatzentscheid entspricht die für das Namensrecht zentrale Regel, dass Namensänderungen nur aus wichtigen Gründen zuzulassen sind (Art. 30 Abs. 1 ZGB). 
4.2.2 Sodann ist es einem Kind unverheirateter Eltern gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Falle eines stabilen elterlichen Konkubinats nur möglich, den Namen seines Vaters anzunehmen, wenn ihm aus der Weiterführung seines Namens konkrete und ernsthafte soziale Nachteile erwachsen (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). Nähme man beim Vorliegen gemeinsamer elterlicher Sorge per se einen wichtigen Grund für eine Namensänderung an, so würde das Kind unverheirateter Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge gegenüber einem Kind unverheirateter Eltern mit ausschliesslicher elterlicher Sorge der Mutter besser gestellt. Ihm stünde sowohl die Möglichkeit offen, den Namen der Mutter beizubehalten, als auch die, unter Berufung auf die gemeinsame Sorge seiner Eltern den väterlichen Namen zu erwerben. 
Eine solche Bevorzugung wäre nicht zu rechtfertigen, da eine derartige Verknüpfung von Sorgerecht und Name kaum dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte. So wurde in BGE 132 III 497 E. 4.4.1 S. 501 festgehalten, für den Erwerb des Familiennamens der Mutter durch das Kind unverheirateter Eltern gemäss Art. 270 Abs. 2 ZGB sei nicht erforderlich, dass der Mutter die elterliche Sorge zustehe. Auch die Botschaft zum neuen Scheidungsrecht enthält keinen Hinweis darauf, dass sich die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unverheiratete Paare gemäss Art. 298a ZGB auf das Recht der Namensänderung auswirke (zur Bestimmung in Art. 298a ZGB vgl. BBl 1996 I 162 f.). 
4.2.3 Weiter setzt die für die Anwendbarkeit von Art. 271 Abs. 3 ZGB erforderliche Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater voraus, dass die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ihr die elterliche Sorge entzogen ist sowie dass das Kindeswohl eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater erfordert (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Wie in BGE 132 III 497 E. 4.4.1 S. 501 dargelegt, ist für diese Übertragung der elterlichen Sorge an den Vater gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB praktisch erforderlich, dass das aussereheliche Kind dauernd nicht bei der Mutter aufwachsen wird. Aufgrund dieser besonderen Beziehung zum leiblichen Vater soll das aussereheliche Kind nicht gemäss Art. 270 Abs. 2 ZGB den Namen der Mutter tragen müssen; vielmehr soll es ihm - zur Erleichterung der Integration in die Familie - offen stehen, durch Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB) den Namen des leiblichen Vaters zu erwerben, bei dem es aufwächst. 
Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 271 Abs. 3 ZGB zeigt, dass die Norm auf die Fälle anwendbar ist, in welchen die Namen von sorgeberechtigtem Elternteil und Kind divergieren. So enthielt der Entwurf des Bundesrates zur Revision der Bestimmungen über das Kindsverhältnis in Art. 30 Abs. 2 E ZGB eine Bestimmung, welche die wichtigen Gründe für eine Namensänderung ausdrücklich regelte. Dabei wurde der Fall genannt, dass eine unmündige Person einen andern Familiennamen trägt als der Elternteil, unter dessen elterlicher Gewalt oder Obhut sie aufwächst (Art. 30 Abs. 2 Ziff. 3 E ZGB; BBl 1974 II 93, 133). Auch wenn der Gesetzgeber schliesslich davon abgesehen hat, die wichtigen Gründe in Art. 30 ZGB einzeln aufzuführen, nimmt Art. 271 Abs. 3 ZGB auf den Wortlaut des bundesrätlichen Entwurfs Bezug und ist entsprechend auszulegen (vgl. BGE 132 III 497 E. 4.3 S. 501). 
Haben beide Eltern die elterliche Sorge über das Kind inne, so ist eine Namenseinheit des Kindes ohnehin nur entweder mit der Mutter oder mit dem Vater möglich, sodass in jedem Fall eine Divergenz zum Namen eines der beiden Elternteile besteht. Somit kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Namenseinheit und die damit verbundene Erleichterung der Integration in die Familie des sorgeberechtigten Elternteils nicht als Argument für die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung angeführt werden. 
Eine Namensänderung nach Art. 271 Abs. 3 ZGB setzt daher voraus, dass die elterliche Sorge gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB ausschliesslich auf den Vater übertragen worden ist. 
4.2.4 Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten BGE 121 III 145 E. 2c S. 148 festgehalten hat, hat sich die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft grundlegend verändert, sodass eine Übernahme des väterlichen Namens auch nicht mehr damit begründet werden kann, die betreffenden Kinder seien wegen des Namensunterschiedes sozialen Nachteilen ausgesetzt. 
4.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, es lägen für seine Eltern triftige Gründe dafür vor, keine Ehe einzugehen. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass sich sein Vater bei Verheiratung mit der Mutter bei der Berechnung seiner IV-Rente deren Einkommen anzurechnen lassen hätte. Dieser Einwand wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht erhoben, obwohl die Frage einer möglichen Eheschliessung der Eltern bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Direktion der Justiz und des Innern war. 
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer den erwähnten Umstand bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann dieser nicht mehr vorgebracht werden. 
5. 
Der Beschwerdeführer hat somit konkret aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens der Mutter Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). 
5.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; es sollen diesem aus seinem Namen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1 S. 277). Die Namensänderung hat mithin den Zweck, ernstliche Nachteile zu beseitigen, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren. Zur Bewilligung einer Namensänderung können hauptsächlich moralische, geistige oder seelische Gründe führen (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402). Eine Namensänderung fällt insbesondere in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird (BGE 120 II 276 E. 1 S. 277). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes Interesse des Beschwerdeführers kann mit andern Worten darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. 
Somit beurteilt sich die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben sei, nach objektiven Kriterien. Für die Entscheidung massgebend sind einzig sachliche Gesichtspunkte, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien (Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., Bern 2002, S. 114 Rz. 230). Eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen fällt ausser Betracht (Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl., Bern 2001, S. 132 Rz. 427; Bühler, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 30 ZGB). 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Name Giancamilli sei anstössig, weil die wenigsten Leute wüssten, wie er auszusprechen oder zu schreiben sei. Mit der Führung dieses Familiennamens sei er in der Deutschschweiz in Beruf und Politik einer steten Benachteiligung ausgesetzt. 
5.2.1 Wie im Urteil 5C.163/2002 vom 1. Oktober 2002, E. 3.2, festgehalten worden ist, genügt es für die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Befürchtung äussert, er könnte aufgrund seines Namen in seinem Fortkommen behindert werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer konkrete, durch seinen Namen hervorgerufene Behinderungen im Fortkommen darzulegen. 
5.2.2 In der Beschwerde fehlen jegliche konkreten Hinweise auf entsprechende negative Erfahrungen. Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass der Familienname immer wieder falsch geschrieben werde, vermag einen Anspruch auf Namensänderung nicht zu begründen. Auch legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar, worin die stete Benachteiligung in Beruf und Politik in der Deutschschweiz besteht. Im Übrigen dürfte die Führung eines italienischen Familiennamens kaum mit einer negativen Beeinflussung des persönlichen oder beruflichen Umfelds verbunden sein. Daher hat das Obergericht zu Recht allein deswegen keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung anerkannt. 
5.3 Sodann führt der Beschwerdeführer an, er trage einen Familiennamen, zu welchem er keinen Bezug habe bzw. dessen einziger Bezug darin bestehe, dass er der Name des früheren Ehemannes seiner Mutter sei. 
5.3.1 Im Urteil 5C.97/2004 vom 23. Juni 2004, E. 3.3, hat das Bundesgericht zur Frage Stellung genommen, ob der Umstand, dass ein Kind den Namen des von seiner Mutter geschiedenen Ehemannes trägt, welcher im familiären Umfeld des Kindes stark ablehnende Reaktionen auslöst, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt. Dabei hielt es fest, dass es bei der Beurteilung des wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht darum gehen könne, dem familiären Umfeld des Kindes - das mit ihm ohnehin unter Verwendung des Vornamens verkehrt - zu ersparen, an den von der Mutter geschiedenen Ehemann erinnert zu werden. Das Institut der Namensänderung sei weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, das Kind vor einer negativen Einstellung des nächsten Umfelds gegenüber dem früheren Ehemann seiner Mutter zu schützen. 
Auch wenn dieser Entscheid den Fall betraf, dass das Kind den Namen seines leiblichen Vaters trug, lassen sich die erwähnten Grundsätze auf die vorliegende Konstellation übertragen: Entscheidend für eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB können ausschliesslich objektive Gründe sein. Eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen - zumal aus einer negativen Einstellung des nächsten Umfelds des Kindes - ist dagegen abzulehnen. 
5.3.2 Ins Leere stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zu seinem Namen keinen Bezug: Da seine Mutter den entsprechenden Familiennamen trägt und er diesen aufgrund von Art. 270 Abs. 2 ZGB erhalten hat, besteht für ihn durchaus ein Bezug zu seinem Namen. 
5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, ohne die Namensänderung gehe der Familienname des Vaters verloren, was mit einem kulturellen Verlust verbunden sei. 
Wie das Bundesgericht in BGE 108 II 247 entschieden hat, kann selbst das Interesse einer berühmten Familie daran, dass ihr Name nicht ausstirbt, nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung vorgebracht werden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte kulturelle Verlust stellt daher keinen per se wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwieweit der Familienname des Vaters tatsächlich in seiner Existenz gefährdet wäre. 
6. 
Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: