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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_394/2007 
 
Urteil vom 28. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Thomas Gabathuler, Rechtsanwalt, Schifflände 22, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 11, 
8087 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Verfügung vom 8. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1959 geborenen S.________ für die Dauer vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. April 2003 die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge. 
A.b Die IV-Stelle liess in der Folge die Fachärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) ein polydisziplinäres Gutachten (vom 1. Juni 2004) erstellen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wies sie das Begehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. April 2002 ab, da S.________ die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und der Invaliditätsgrad lediglich 18 % betrage. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 5. November 2004 ab. 
A.c Am 11. April 2005 meldete sich S.________ wiederum zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle trat auf die Anmeldung ein und lehnte nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht mit Verfügung vom 26. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 17. März 2006 den Anspruch ab, weil eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2007 ab. 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zu neuem Entscheid. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 135 E. 2a und b S. 136]), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 IVG) sowie die revisions- und neuanmeldungsrechtlich analog anwendbaren Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV richtig angegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 f. E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe den abweisenden Rentenbescheid auf Grund ungenügender Abklärungen getroffen und der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem nicht genügend abgeklärten Sachverhalt. 
4. 
Es trifft zwar zu, dass die Invalidenversicherung auf begründete Neuanmeldung hin selber die erforderlichen Abklärungen treffen und den entscheiderheblichen Sachverhalt untersuchen muss, dies aber unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht des Versicherten; denn wird ein Gesuch eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Hinweise auf Verschlechterungen muss der Versicherte somit selber vorlegen. Der Beschwerdeführer hat in der schriftlichen Neuanmeldung vom 7. April 2005 und telefonisch am 20. April 2005 gegenüber der Verwaltung die behandelnden Ärzte genannt. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin angefragt (Berichte Dres. med. Y.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Mai 2005 und X.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Mai 2005). Auf die Einsprache vom 14. September 2005 hin holte die Beschwerdegegnerin zudem weitere Berichte ein (Klinik A.________ vom 10. Oktober 2005 und Institut für Anästhesiologie des Spitals B.________ vom 22. Dezember 2005). Der Vorwurf einer Verletzung der Untersuchungs- und Abklärungspflicht rechtfertigt sich darum nicht. 
5. 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind, was hier jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandung nicht zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Im angefochtenen Entscheid ist der rentenrelevante Sachverhalt, namentlich die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten, weder offensichtlich unrichtig noch rechtsverletzend festgestellt, sodass er für die angerufene Instanz verbindlich ist. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringen lässt, dringt nicht durch: 
5.1 Der in der Beschwerde (vgl. Ziff. 9 S. 6) genannte Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals B.________ vom 10. Oktober 2005 erwähnt zwar die anamnestische Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahre 2005 (Bericht S. 2), schliesst aber trotzdem auf eine bis zu 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bzw. - in der im Bericht integrierten medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 2. Oktober 2005 - auf die Zumutbarkeit einer solchen ganztägigen Beschäftigung. 
 
5.2 Auch die Würdigung der psychiatrischen Aspekte durch die Vorinstanz ist nicht offensichtlich unrichtig. Die von Dr. med. Y.________ im Bericht vom 25. Mai 2005 zunächst im Sinne einer Differenzialdiagnose (zu einer Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik ([ICD10 F43.2] im Rahmen einer chronischen Schmerzsymptomatik und psychosozialer Problematik) angegebene, im Zeugnis vom 3. April 2006 dann als Diagnose genannte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ist hier nicht einer psychischen Störung mit selbstständigem Krankheitswert gleichzusetzen. Die von der Rechtsprechung (BGE 130 V 352) dafür verlangten Morbiditätskriterien wären zweifellos vom Psychiater festgestellt worden, wenn sie bestanden hätten. Eine anspruchsrelevante Verschlimmerung des Gesundheitszustandes kann nur bejaht werden, wenn eine Krankheit neu aufgetreten ist oder sich wesentlich verschlimmert hat. Psychosoziale Belastungsfaktoren haben dabei weitgehend ausser Acht zu bleiben. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein, damit eine Invalidität bejaht - oder im Falle der Rentenrevision eine wesentliche Verschlechterung der Leiden angenommen - werden kann (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 153 E. 3). Je mehr der von der Rechtsprechung verlangten Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 
5.3 Der letztinstanzlich eingelegte Bericht des Medizinischen Zentrums K.________, vom 1. Juni 2007 stellt ein unzulässiges Novum dar, da nach Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung hier nicht der Fall ist. Auch handelt es sich bei den dort gestellten Diagnosen nicht um schwere psychische Komorbiditäten im Sinne der Rechtsprechung (BGE 131 V 49). 
6. 
Zusammenfassend verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht, da der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt war, um die im Einsprachentscheid bestätigte Ablehnung des Rentenanspruches zu schützen. 
7. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 28. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.