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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_7/2008/don 
 
Urteil vom 28. August 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Gesuchsgegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. August 2005, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 27. März 1998 schied das Bezirksgericht Bischofszell die Ehe zwischen X.________ und Y.________; dabei verurteilte es diesen zu einem Frauenaliment nach Art. 151 Abs. 1 aZGB von Fr. 800.-- pro Monat. 
 
Mit Klage vom 29. März 2004 verlangte Y.________ die Aufhebung der Unterhaltsrente. Mit Urteilen vom 10. September 2004 bzw. vom 12. April 2005 setzten das Bezirksgericht A.________ und das Obergericht des Kantons Thurgau die Rente in teilweiser Gutheissung der Klage auf Fr. 400.-- herab. Die hiergegen erhobene Berufung von Y.________ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5C.157/2005). 
 
B. 
Mit Revisionsgesuch vom 8. Juli 2008 verlangt X.________ die Aufhebung des Urteils 5C.157/2005 und die Abweisung der Abänderungsklage vom 29. März 2004, eventualiter die Aufhebung des Urteils 5C.157/2005 und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung, subeventualiter die Aufhebung des Urteils 5C.157/2005 und die Rückweisung an das Bezirksgericht. Sodann verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2008 anerkennt Y.________ das Revisionsgesuch, bestreitet aber (ohne sich näher dazu zu äussern) den Vorwurf des Prozessbetrugs. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Gesuchstellerin führt aus, am 26. März 2008 sei sie vom kantonalen Untersuchungsrichteramt St. Gallen informiert worden, dass gegen den Gesuchsgegner eine Strafuntersuchung u.a. wegen Verdachts auf Prozessbetrug laufe. Darauf habe ihr Anwalt am 14. April 2008 Einsicht in die Strafakten nehmen können. Der Gesuchsgegner habe die Aufhebung der Unterhaltsrente seinerzeit mit der Begründung verlangt, er erziele als Geschäftsführer der B.________ AG ein Nettoeinkommen von Fr. 4'330.--. Sie habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Verdacht geäussert, dass die Gründung der B.________ AG nur ein Umgehungsgeschäft sei, dafür aber keine Beweise vorlegen können. Vor dem Bezirksgericht habe der Gesuchsgegner schliesslich ausgeführt, lediglich Fr. 3'489.-- netto erzielen zu können, und mit der Versicherungsleistung von Fr. 90'000.-- aus dem Brandfall habe er angeblich die Firma retten wollen, den Betrag aber verloren. Frau/Herr C.________ (C.________ trete abwechselnd als Mann oder als Frau in Erscheinung) habe dies mit Zeugenaussage bestätigt. Das Bezirksgericht habe all diesen Ausführungen Glauben geschenkt und sei von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'618.-- (inkl. Fr. 500.-- Spesen) und einem Existenzminimum von Fr. 4'126.-- ausgegangen. Vor Obergericht habe der Gesuchsgegner namentlich die Spesen bestritten; dafür habe das Obergericht ein hypothetisches Zusatzeinkommen von Fr. 780.-- zu einem vermeintlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'778.-- angenommen. 
 
Inzwischen stehe fest, dass der Gesuchsgegner die Gerichte über sein tatsächlich deutlich höheres Einkommen, das sich anhand der Privatbezüge auf rund Fr. 100'000.-- pro Jahr belaufe, sowie über die wesentlich bessere Vermögenslage arglistig getäuscht habe. Insbesondere sei er entgegen seinen Beteuerungen auch Alleinaktionär der von ihm gegründeten und wirtschaftlich beherrschten B.________ AG. Mit seinem wirklichen Einkommen könne er seiner ursprünglichen Alimentsverpflichtung von Fr. 800.-- pro Monat ohne weiteres nachkommen, so dass offen bleiben könne, ob er auch noch über 20 Altbauwohnungen in der Türkei und über sonstige Liegenschaften verfüge. In der Voruntersuchung habe der Gesuchsgegner die vorstehend genannten Elemente im Grundsatz zugestanden. Das gegen ihn laufende Strafverfahren werde zwar erst zur Anklage gebracht, aber das kantonale Untersuchungsrichteramt habe gegen D.________ (Gehilfenschaft zum Prozessbetrug, indem er Fr. 58'000.-- von der B.________ AG entgegengenommen und dem Gesuchsgegner habe zukommen lassen und sich dabei des Gerichtsverfahrens betreffend die Alimentsverpflichtung bewusst gewesen sei) sowie C.________ (falsche Zeugenaussage betreffend die Eigentumsverhältnisse an der B.________ AG) bereits am 5. bzw. 19. Februar 2008 Strafverfügungen erlassen, die in Rechtskraft erwachsen seien. Mit der Kenntnisnahme dieser rechtskräftigen Verurteilungen habe die 90-tägige Revisionsfrist bereits zu laufen begonnen, weshalb das vorliegende Revisionsgesuch nötig geworden sei. 
 
2. 
Die Gesuchstellerin stützt sich auf Art. 123 Abs. 1 BGG, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; ferner ruft sie auch den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG an. 
Das Berufungsurteil ist unter der Herrschaft des OG ergangenen. Es stellt sich zunächst die übergangsrechtliche Frage, ob sich die Revision nach den Bestimmungen des OG oder nach denjenigen des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen BGG richtet. Gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2007 sind alle ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Revisionsgesuche nach Art. 121 ff. BGG zu erledigen, auch wenn der zu revidierende Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, weil der Vorbehalt in Art. 132 Abs. 1 BGG nur Beschwerdeverfahren betrifft. 
 
Sodann stellt sich die Frage, ob überhaupt auf das bundesgerichtliche Urteil eingewirkt worden war, wenn die seinerzeitige Berufung abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Die Frage ist zu bejahen: Die Berufung gemäss Art. 43 ff. OG war ein reformatorisches (BGE 121 I 250 E. 2c S. 252) und devolutives Rechtsmittel (BGE 123 III 213 E. 4 S. 216). Aufgrund des Devolutiveffektes und der reformatorischen Wirkung der Berufung wurde das obergerichtliche Urteil durch dasjenige des Bundesgerichtes ersetzt, und es kommt daher nur noch ein Revisionsverfahren gegen den bundesgerichtlichen Entscheid in Betracht (Escher, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 8.7). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der heutige Gesuchsgegner damals Berufungskläger war und im bundesgerichtlichen Verfahren unterlag, setzt doch die Neubeurteilung der Änderungsklage wegen des genannten Effektes der Berufung in jedem Fall die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils voraus. 
 
Mit der Kenntnisnahme der rechtskräftigen Verurteilung der beteiligten Personen D.________ und C.________ ist die 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ausgelöst worden und sie ist mit dem vorliegenden Revisionsgesuch gewahrt. 
 
3. 
Nach dem Gesagten ist dem Revisionsgesuch stattzugeben, zumal sich aus den aktenkundigen Einvernahmen des Gesuchsgegners im Rahmen der Voruntersuchung, insbesondere der polizeilichen Befragung, ergibt, dass er den Prozessbetrug im Grundsatz zugestanden hat, und insofern feststeht, dass im Abänderungsprozess von falschen Annahmen ausgegangen worden ist. Weil es sich dabei jedoch ausschliesslich um Elemente des Sachverhaltes handelt, dessen Feststellung den kantonalen Gerichten obliegt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist die Sache in Gutheissung des Eventualbegehrens an die kantonale Vorinstanz zur neuen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung der Abänderungsklage zurückzuweisen. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsgegner für das Revisionsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit gegenstandslos. Die Kosten für das seinerzeitige Verfahren 5C.157/2005 sind wiederum dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung des Eventualbegehrens des Revisionsgesuchs wird das Urteil 5C.157/2005 des Bundesgerichts vom 30. August 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Abänderungsklage an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten des vorliegenden Revisionsverfahrens von Fr. 2'000.-- sowie des Verfahrens 5C.157/2005 von ebenfalls Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 
 
3. 
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das vorliegende Revisionsverfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. August 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Möckli