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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_390/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Eusebio, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.  
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die deutschen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der Entziehung einer Minderjährigen. Sie werfen ihm vor, er habe am 28. September 2013 seine damals vierjährige Tochter der Mutter, welche das alleinige Sorgerecht gehabt habe, gewaltsam entrissen. 
 
Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz um die Auslieferung von A.________. 
 
Am 20. März 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung unter Vorhalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts. 
 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 13. August 2014 - soweit es darauf eintrat - ab; ebenso die Einrede des politischen Delikts. 
 
2.   
A.________ führt gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Auslieferung undurchführbar sei, und weiteren Anträgen. 
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz, Aemisegger und Karlen. Da diese am vorliegenden Entscheid nicht mitwirken, ist das Begehren gegenstandslos. 
 
4.   
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt namentlich vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegen soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt (Art. 108 BGG). 
 
6.   
Für Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig (Art. 301 Abs. 1 StPO). 
 
7.   
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war. Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Eusebio 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri