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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_626/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________.  
 
Gegenstand 
Anordnung einer Behandlung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August 2014 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 12. August 2014 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 5. August 2014 gestützt auf Art. 434 ZGB chefärztlich angeordnete) Behandlung (im Rahmen ihrer fürsorgerischen Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________) abgewiesen und die Anordnung bestätigt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Rekurskommission (nach Durchführung einer Verhandlung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, die an ... leidende Beschwerdeführerin bedürfe dringend der medikamentösen Behandlung mit ..., weil sie ohne diese Behandlung sich selbst gefährden und ausserdem ihre Umgebung in unzumutbarer Weise belasten würde, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids der Rekurskommission vom 12. August 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass dies namentlich für die Kritik an der (zufolge Beschwerderückzugs rechtskräftig gewordenen) fürsorgerischen Unterbringung sowie für die Schadenersatzklagen und die Strafanzeigen gilt, für deren Behandlung ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig sind, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin, die mit Präsidialschreiben vom 15. August 2014 auf die erwähnten Begründungsanforderungen aufmerksam gemacht worden ist, dem Bundesgericht zwar zahlreiche weitere Eingaben innerhalb der laufenden Beschwerdefrist nachgereicht hat, 
dass sie jedoch (wie bereits in ihren ersten Eingaben) auch in ihren weiteren Eingaben nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Rekurskommission eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission vom 12. August 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann