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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_652/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 28. August 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Spital Y.________.  
 
Gegenstand 
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juli 2014 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 26. August 2014) gegen den Entscheid vom 29. Juli 2014 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (am 15. Juli 2014 gestützt auf Art. 426/429 ZGB längstens bis zum 26. August 2014 angeordnete) ärztliche Unterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin im Spital Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die eingewiesene Patientin längstens bis zum 26. August 2014 im Spital untergebracht werden dürfe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die im angefochtenen Entscheid der Rekurskommission vom 29. Juli 2014 bestätigte ärztliche Unterbringung bis zum 26. August 2014 gedauert hat, 
dass sich somit die Mutter der Beschwerdeführerin, wenn sie sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch im Spital Y.________ befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids der Rekurskommission vom 29. Juli 2014 dort aufhält, 
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_652/2014 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Spital Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann