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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_820/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Kostenerlassgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juni 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Mai 2016 um Erlass der ihr mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2017 (BK 16 460) auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. 
Das Obergericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ab. 
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet alleine die Abweisung des Erlassgesuchs (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht dazu äussert, ist auf ihre Ausführungen nicht einzugehen. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.   
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_955/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). 
 
5.   
Das Obergericht führt im Wesentlichen aus, die auferlegten Verfahrenskosten könnten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, namentlich wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstelle (Art. 425 StPO; Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]). Wer eine unzumutbare Härte geltend mache, sei zur Mitwirkung verpflichtet und habe detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Ausgaben einzureichen. Trotz entsprechender Aufforderung sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen. Angesichts der fehlenden Unterlagen könne deshalb nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin länger dauernd mittellos sei resp. die Bezahlung von Fr. 1'000.-- eine unzumutbare Härte für sie darstelle. Das Gesuch um Kostenerlass sei daher abzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, sie sei am Existenzminimum angelangt. Sie zahle Zahnarztkosten von ihrem Erspartem und sei arbeitssuchend. Aufgrund ihres Alters (65 Jahre) bestehe keine Aussicht auf Besserung ihrer finanziellen Lage. Damit schildert die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aus eigener Sicht. Sie räumt ferner ein, der Aufforderung des Obergerichts zur Belegung der Mittellosigkeit nur teilweise nachgekommen zu sein bzw. dem Obergericht diverse Nachweise zur Belegung ihrer finanziellen Situation nicht eingereicht zu haben, weil sie zu diesem Gericht keinerlei Vertrauen mehr habe. Wie im kantonalen Verfahren betont sie ihre Bereitschaft, Fr. 500.-- zu bezahlen, falls dann keine Forderungen mehr an sie bestünden. Mit ihren Ausführungen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern das Obergericht mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill