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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_465/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2020 (KV 2019/18). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Juli 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2020 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 355), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die gegen den Einspracheentscheid der Philos Krankenversicherung vom 25. Juli 2019 erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten ist, diese habe ihren Einspracheentscheid wiedererwägungsweise aufgehoben, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben sei, 
dass sich der Beschwerdeführer nur materiell mit der Sache befasst und in keiner Weise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Beschwerde hätte eintreten sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
dass mit dem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. August 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner