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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.184/2004 /rov 
 
Urteil vom 28. September 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
1. Z.________, 
2. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl; Vorlage der Beweismittel (Art. 73 SchKG), 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Juli 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Mit zwei Zahlungsbefehlen vom 8. März 2004 (Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy) betrieben der Staat Thurgau sowie die Gemeinden Romanshorn und Kreuzlingen (alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau) Z.________ und X.________ für Steuerausstände von Fr. 36'863.45 bzw. Fr. 17'705.25 zuzüglich Zinsen. Die beiden Schuldner verlangten in der Folge, dass die Gläubiger gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG Beweismittel für ihre Forderungen vorlegen. 
 
Mit Eingabe vom 16. Juni 2004 gelangten Z.________ und X.________ an das Bezirksgerichtspräsidium Arbon, als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen, und verlangten die Feststellung der Nichtigkeit der ihnen zur Einsicht vorgelegten Forderungsurkunden, sowie den Erlass einer Anweisung an das Betreibungsamt Romanshorn, bei den Gläubigern die "richtigen" Forderungsurkunden einzuverlangen. 
 
Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 wies das Gerichtspräsidium Arbon die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 26. Juli 2004 wies auch das Obergericht des Kantons Thurgau, als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Beschwerde ab und auferlegte Z.________ und X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 500.--. 
 
Z.________ und X.________ gelangen mit Beschwerde vom 13. September 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 Abs. 1 OG) unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Beschwerdeführer bringen vor, das Betreibungsamt habe es unterlassen, bei den Gläubigern in Anwendung von Art. 73 SchKG die Vorlage der Forderungsurkunden zu verlangen. 
 
Soweit diese Rüge nicht ohnehin den Sachverhalt betrifft, welchen das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen kann (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55), ist sie offensichtlich unbegründet: Das Obergericht hat in seinem Entscheid festgehalten, dass die "Steuerverwaltung dem Betreibungsamt Romanshorn auf dessen Begehren die verlangten Beweismittel" zugestellt habe. In den Akten ist zudem das Begleitschreiben der Steuerverwaltung enthalten, in welchem diese ausführt, dass Betreibungsamt erhalte in der Beilage "die gewünschten Beweismittel im Sinne von Art. 73 SchKG". Daraus wird ersichtlich, dass das Betreibungsamt die Gläubiger in Anwendung von Art. 73 SchKG aufgefordert hat, Beweismittel für ihre Forderungen vorzulegen. 
3. 
Das Recht auf Vorlage von Beweismittel dient - gleich wie die Umschreibung der Forderung auf dem Zahlungsbefehl - dazu, dem Schuldner die Prüfung und Beurteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung zu erleichtern (BGE 121 III 18 E. 2a S. 20). Hingegen ist bei diesem Stand der Betreibung nicht zu prüfen, ob die vom Gläubiger vorgelegten Unterlagen als Beweismittel für die geltend gemachte Forderung auch tatsächlich tauglich sind. Die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung wird erst durch den Richter in einem allfällig nachfolgenden Rechtsöffnungs- bzw. Klageverfahren zu entscheiden sein. Unbehelflich ist damit die Behauptung der Beschwerdeführer, die geforderten Steuern seien teilweise noch nicht rechtskräftig veranlagt worden. 
 
Kommt der Gläubiger der Aufforderung auf Vorlage der Beweismittel nicht oder nur ungenügend nach, hat dies auf den Fortgang der Betreibung keinen Einfluss (Art. 73 Abs. 2 SchKG; Wüthrich/Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 11 zur Art. 73 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 1999, N. 13 zu Art. 73 SchKG). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, die nach Art. 73 SchKG vorgelegten Beweismittel zu prüfen und, falls sie sich als ungenügend erweisen, weitere beim Gläubiger nachzufordern. Vielmehr ist nach Art. 73 Abs. 2 SchKG einzige Rechtsfolge der Nichtvorlegung bzw. unvollständigen Vorlegung der Beweismittel, dass dieses Verhalten des Gläubigers beim Entscheid über die Prozesskosten im Rechtsöffnungsverfahren vom Richter zu berücksichtigen ist. 
4. 
Weiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenkosten. 
Gemäss Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2a S. 179). 
 
Die Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführern vorgeworfen, ihre Beschwerdeführung sei einzig ein Verzögerungsmanöver. Angesichts des Umstandes, dass bereits die untere Aufsichtsbehörde die Tragweite von Art. 73 SchKG einlässlich dargelegt hat und des grossen Ermessens, das den kantonalen Behörden im diesem Punkt zusteht, verletzt die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführer vorliegend Bundesrecht nicht. 
5. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist - wie oben ausgeführt - ausser bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Romanshorn und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. September 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: