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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 501/06 
 
Urteil vom 28. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
I.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, Uraniastrasse 40, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der 1956 geborenen I.________, die am 22. Dezember 2003 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reinigerin beim Staubsaugen eine Treppe hinunterstürzte und sich dabei verschiedene Verletzungen zuzog, mit, dass die gewährten Versicherungsleistungen per 20. Dezember 2004 einstellt würden, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr ausgewiesen seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher zusätzlich ein Bericht des PD Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 13. April 2005) eingereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 31. August 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Im kantonalen Gerichtsentscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 ff.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 E. 3, U 160/98) und bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 ff.) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt hinsichtlich der anwendbaren Beweisgrundsätze und der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Nach zutreffender Wiedergabe der umfassenden medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung zu Recht das Vorliegen relevanter organischer Unfallrestfolgen ausgeschlossen. Bis auf eine minimale Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sind keine somatischen Unfallfolgen mehr klinisch erklärbar. Zudem hat das kantonale Gericht, was die bestehenden psychischen Beschwerden betrifft, insbesondere gestützt auf den umfassenden Austrittsbericht der Ärzte des Spitals X.________, Neurologische Klinik und Poliklinik (vom 8. April 2004), den schlüssigen Berichte der Klinik B.________ (vom 22. Juni 2004), wo die Beschwerdeführerin vom 21. April bis 16. Juni 2004 hospitalisiert war, und die ebenfalls überzeugende neurologische Beurteilung des Dr. med. H.________, SUVA Versicherungsmedizin (vom 12. Juli 2005), zutreffend erkannt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 weder ein Schädelhirntrauma noch eine traumatische Hirnläsion verursacht wurde. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere vermögen die diesbezüglichen Ausführungen des Psychiaters Dr. med. S.________ in seiner Stellungnahme (vom 13. April 2005) nicht zu überzeugen. Mit der Beschwerdegegnerin sind berechtigte Zweifel angebracht. So ist tatsächlich fraglich, ob Dr. med. S.________ bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme über die vollständige Anamnese verfügte. Seine Beurteilung erfolgte isoliert, ohne die bereits vorgelegenen spezialärztlichen Berichte, welche allesamt das Vorliegen einer traumatischen Hirnverletzung verneinten, miteinzubeziehen. Die Frage einer Hirnläsion liess er mit dem Hinweis auf fehlende Unterlagen offen. Mit Blick auf diese Ausgangslage sind auch von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) abgesehen werden kann. Selbst wenn im Uebrigen von einem leichten Schädelhirntrauma ausgegangen würde, vermöchte dies nichts zu ändern. Wie vernehmlassungsweise zu Recht vorgetragen wird, ergibt sich aus den medizinischen Berichten wie auch aus der Beurteilung des Dr. med. S.________ klar, dass die psychische Problematik schon kurz nach dem Unfall (Januar 2004) und im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt eindeutig im Vordergrund gestanden hat und die unfallbedingten physischen Beschwerden ganz in den Hintergrund getreten sind. Dass Dr. med. S.________ teilweise von anderen psychiatrischen Diagnosen ausging, ändert nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass auch er ein massives psychisches Beschwerdebild feststellte, welches zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führte. Vor diesem Hintergund steht fest, dass die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht nach der für psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff) beurteilt hat (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). 
 
Auch die weiteren Einwendungen vermögen nichts zu ändern. Insbesondere gilt es, was den im Austrittsbericht des Spitals X.________ (vom 8. April 2004) geäusserten Verdacht auf somatoforme Schmerzstörungen anbelangt, mit der SUVA festzustellen, dass diese zwar im Anschluss an Schleudertrauma und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS auftreten können. Sie gehören aber nicht zum typischen Beschwerdebild dieser Verletzungen, weil sie - anders als depressive Verstimmungen - nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, insbesondere in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten. Die für das bestehende Beschwerdebild in Betracht gezogene ursächliche somatoforme Schmerzstörung ist daher als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung zu betrachten, weshalb auch mit Blick darauf die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen zu erfolgen hat (vgl. Urteil des EVG U 177/05 vom 10. April 2006). 
3.2 Das kantonale Gericht hat sodann mit in allen Teilen überzeugender Begründung dargelegt, dass der für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 40 ff.) vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zum korrekterweise als mittelschwer eingestuften Unfall zu verneinen ist. Auch diesbezüglich vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Weder kann von einer Häufung der erforderlichen Kriterien noch von besonders ausgeprägter Intensität eines einzelnen Kriteriums gesprochen werden. Selbst wenn die physisch bedingten Beschwerden tatsächlich über den April 2004 hinaus gedauert haben, kann daraus vorliegend nichts Gegenteiliges ableitet werden. Gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht des Dr. med. W.________ (vom 10. Dezember 2004) erwies sich die Bewegungseinschränkung jedenfalls im Dezember 2004 lediglich noch als sehr diskret, weshalb er unfallbedingt weitere Behandlungen für nicht mehr notwendig erachtete. Auch unter diesen Umständen kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung bezüglich der relevanten physischen Beschwerden gesprochen werden. Was die übrigen Kriterien betrifft, sind die Einwendungen im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend entkräftet worden, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 28. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: