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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_498/2009 
 
Urteil vom 28. September 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 1702 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, falsche Anschuldigung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 19. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksstrafgericht Sense sprach X.________ am 31. Januar 2008 schuldig der einfachen und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Urteilsdispositiv 3.1, 3.5, 3.6, 3.7, 3.10), der falschen Anschuldigung (vgl. Urteilsdispositiv 3.2, 3.3, 3.4), des Verstosses gegen das Landwirtschaftsgesetz (vgl. Urteilsdispositiv 3.8), des fahrlässigen Verstosses gegen das Lebensmittelgesetz und der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (vgl. Urteilsdispositiv 3.9). Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.-- (vgl. Urteilsdispositiv 4 und 5). Überdies verurteilte es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von brutto Fr. 500'000.-- unter Anrechnung der gesperrten Vermögenswerte (vgl. Urteilsdispositiv 6) und zog es den beschlagnahmten Hanf zur Vernichtung ein (vgl. Urteilsdispositiv 7). 
 
B. 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, am 19. März 2009 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die ausgefällte Sanktion sowie die Einziehung des beschlagnahmten Hanfs. Die Ersatzforderung setzte es in teilweiser Gutheissung der Berufung auf Fr. 240'851.93 fest. 
 
C. 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen seine Freisprechung von Schuld und Strafe, die Herausgabe der eingezogenen Vermögenswerte und des beschlagnahmten Hanfs sowie eine Kostenauflage an den Staat. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils des Strafappellationshofs vom 19. März 2009 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen. 
 
D. 
Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragen in ihren auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter und der Verletzung des Beschleunigungsgebots beschränkten Stellungnahmen vom 10. bzw. 17. September 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie zulässig sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1). 
 
2. 
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG über weite Teile nicht. So legt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Willkür (Beweiswürdigung) lediglich seine eigene abweichende Sicht der Dinge in Bezug auf die Angelegenheiten "A.________", "B.________", "C.________", "D.________", "E.________", "F.________", "G.________" und "H.________" dar, ohne dabei aufzuzeigen dass und weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch im Ergebnis) unhaltbar sein sollte (Beschwerde, S. 14-16). Auf diese rein appellatorische Kritik ist ebenso wenig einzutreten wie auf die nur ungenügend substantiierte Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Beschwerde, S. 8-10). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel des "Rechts auf Eigenverteidigung" eine willkürliche Anwendung von Art. 35 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg (StPO/FR) i.V.m. Art. 175 StPO/FR rügt (Beschwerde, S. 2-4). Auch insoweit legt er nur dar, wie diese Bestimmungen seiner Ansicht nach richtigerweise zu interpretieren wären. Er unterlässt es aber zu begründen, dass und weshalb die vorinstanzliche Auslegung von Art. 35 StPO/FR i. V. m. Art. 175 StPO/FR schlechterdings nicht vertretbar sein sollte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Gelegenheit erhielt, seine Standpunkte über eine Stunde mündlich darzulegen (vgl. kantonale Akten, Verhandlungsprotokoll Strafappellationshof, Urk. 23 S. 3), und dass im angefochtenen Entscheid auf die von ihm persönlich eingereichte Berufung Punkt für Punkt eingegangen wurde. Dass und weshalb unter diesen Umständen sein "Recht auf Eigenverteidigung" bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Unsubstantiiert ist schliesslich auch das unter dem Titel von Art. 9 und 30 BV sowie Art. 6 Abs. 3 EMRK gestellte Begehren, das Bundesgericht möge die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Ersatzrichter zu ihrem Aktenstudium befragen. Der vom Beschwerdeführer insoweit geäusserte Verdacht auf "lakunäre Dossierkenntnis" lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass die zu befragenden Richter "auch nie nur eine Frage gestellt" hätten, und es deren "Gesichts- und Körperausdruck" zu entnehmen gewesen sei, dass "die Angelegenheit über ihre Köpfe ging" (Beschwerde, S. 1 f.). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, weil das von ihm eingereichte Beweismaterial - unter anderem eine "breite Palette jener aus und mit heimischen, THC-armen Industriehanf hergestellten Produkte", eine Liste von freisprechenden Justizentscheiden sowie Landeskarten mit eingezeichneter Geschäftstätigkeit - im vorinstanzlichen Verfahren weder zur Sichtung noch zum Beweisverfahren zugelassen worden sei. Nach seinem Dafürhalten wäre dieses Material dazu geeignet gewesen, der Annahme eventualvorsätzlichen Handelns den Boden zu entziehen (Beschwerde, S. 5-8). 
 
Die Vorinstanz nahm das ihr eingereichte Beweismaterial zu den Akten. Sie wies in der Folge den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung dieser für den Ausgang des Verfahrens haben könnte. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So ist in der Tat nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, dass und inwiefern sein Beweisantrag zu einem sachrelevanten Erkenntnisgewinn geführt bzw. am Beweisergebnis etwas geändert hätte. Er verkennt, dass das Präsentieren von legalen Hanfprodukten bzw. der Hinweis auf eine erlaubte Tätigkeit mit Hanf nichts darüber auszusagen vermag, ob allenfalls auch zum Betäubungsmittelkonsum geeigneter bzw. nicht ungeeigneter Hanf angebaut und vertrieben und dessen rechtsmissbräuchliches Verwenden in Kauf genommen wurde. Ebenso wenig kann aus freisprechenden Urteilen im Sinne von Präjudizien der Schluss gezogen werden, das vorliegend zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers sei strafrechtlich irrelevant. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtlich massgeblichen Sachverhalt als erstellt ansehen und den Beweisantrag des Beschwerdeführers abweisen. Von Willkür kann keine Rede sein. Damit erweist sich auch der Gehörsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht als verletzt (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc; 124 I 208 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV zum einen sinngemäss eine willkürliche Anwendung der Vorschriften von Art. 53 lit. c in Verbindung mit Art. 56 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. November 1949 des Kantons Freiburg (GOG/FR). Die Willkür erblickt er im Umstand, dass seine Ausstandsbegehren gegen den Vizegerichtspräsidenten des Bezirksstrafgerichts aus formellen Gründen abgewiesen wurden, obwohl dieser in einem früheren Verfahrensstadium als a.o. Untersuchungsrichter in der Prozessmaterie "A.________" im weiteren Sinn tätig gewesen sei und deshalb wegen unzulässiger Vorbefassung von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen, ohne dass er, der Beschwerdeführer, solches hätte verlangen müssen. Zum andern stuft der Beschwerdeführer es als willkürlich und als einen Verstoss gegen das Recht auf einen unabhängigen Richter ein, dass im angefochtenen Entscheid die Vorgehensweise des Bezirksstrafgerichts geschützt wurde, in eigener Kompetenz über ein (weiteres) Ausstandsbegehren gegen den Vizegerichtspräsidenten wegen "Verwendens von Textbausteinen" zu befinden, ohne dabei die Zuständigkeitsvorschriften von Art. 57 GOG/FR zu beachten. 
 
4.2 Die Rügen sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid unter Einbezug der einschlägigen kantonalen Vorschriften des GOG/FR und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV sorgfältig und detailliert dar, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten unzulässigen Vorbefassung bzw. zur Befangenheit des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksstrafgerichts für unbegründet erachtet. Auf diese umfassenden Ausführungen kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass ihnen grundsätzlich etwas beizufügen wäre (Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtener Entscheid, S. 9-14). 
 
4.3 Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass nach Art. 53 lit. c GOG/FR ein Richter oder Mitarbeiter des Gerichtswesens an einer Untersuchung oder am Urteil einer Sache oder an einer Ernennung nicht mitwirken kann und von selbst in den Ausstand treten muss, wenn er sich schon in einer andern Stellung mit der Sache beschäftigt hat. Aus Art. 56 GOG/FR ergibt sich weiter, dass auch Ausstandsgründe nach Art. 53 GOG/FR sofort geltend zu machen sind. Anders als bei Ablehnungsgründen nach Art. 54 GOG/FR knüpft das Gesetz an die verspätete Geltendmachung allerdings keine Verwirkungsfolge an. Einer Partei kann folglich bei Vorliegen von Ausstandsgründen nach Art. 53 GOG/FR - vorbehältlich eines Verstosses gegen Treu und Glauben - grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, sie habe den Ausschliessungsgrund nicht rechtzeitig geltend gemacht. Das entspricht offensichtlich auch der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung der Vorinstanz. Abgesehen davon, dass sie in Anbetracht aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen vorliegend ohnehin und zu Recht nicht von einer unzulässigen Vorbefassung im Sinne eines Ausschliessungsgrunds ausgeht, kann deshalb von einer willkürlichen Anwendung oder Auslegung kantonalen Rechts nicht die Rede sein. 
 
4.4 Im Zusammenhang mit der sinngemäss als willkürlich gerügten Nichtbeachtung der kantonalen Zuständigkeitsvorschriften (Art. 57 GOG/FR) bleibt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es zulässig ist, dass ein Gericht auf ein Ablehnungsbegehren nicht eintritt, wenn dieses rechtsmissbräuchlich erscheint und einzig auf die Behinderung und Verzögerung des Verfahrens oder die Lahmlegung der Justiz gerichtet ist. Dies gilt auch, wenn es für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens an sich nicht zuständig wäre oder wenn es sich gegen die mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen selber richtet, sodass diese ein gegen sie selbst gerichtetes Ablehnungsbegehren prüfen und damit in eigener Sache urteilen (Urteil des Bundesgerichts 2P.187/2003 vom 27. November 2003 E. 4.2; vgl. auch BGE 114 Ia 278; 105 Ib 301). 
 
5. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Die von der Vorinstanz herangezogenen Umstände seien rechtlich nicht relevant, weil daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, er habe einen Missbrauch in Kauf genommen. 
 
5.1 Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). 
 
5.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe eine missbräuchliche Verwendung des Hanfs bzw. der von ihm vertriebenen Produkte billigend in Kauf genommen. Sie geht von einem zutreffenden Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes aus, zieht dabei die rechtlich relevanten Umstände heran und bewertet diese auch richtig. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Seine Kritik gegen die Beurteilung einzelner Umstände vermag - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann - allenfalls aufzuzeigen, dass kein direkter Vorsatz betreffend die Gewinnung von Betäubungsmitteln bestand. Sie ist aber nicht dazu geeignet, die Annahme eventualvorsätzlichen Handelns auszuschliessen. So wies der (beschlagnahmte) Hanf, soweit dessen THC-Gehalt ermittelt werden konnte (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 22 f.), Grenzwerte von über 0,3 % auf (vgl. angefochtenen Entscheid, etwa S. 32, 33, 34, 36, 37). Sodann berücksichtigte die Vorinstanz namentlich die Verkaufszahlen, den erzielten Umsatz und den innert kürzester Zeit realisierten Gewinn, die ergangene Anweisung, Hanf nicht an Minderjährige und Ausländer zu verkaufen, die Aushändigung eines Merkblatts an die Kunden, in dem diese darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie das Hanfkraut nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwenden dürften, und deren "Verzichtserklärungen" sowie die Tatsache, dass Produkte hergestellt wurden, die allesamt geraucht werden konnten (vgl. angefochtenen Entscheid, etwa S. 22, 31, 33f., 36, 37 ). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass der Hanf als Betäubungsmittel konsumiert wurde (vgl. angefochtenen Entscheid, etwa S. 23, 30, 31). Unter diesen Umständen verletzt der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe eine missbräuchliche Verwendung des von ihm angebauten und vertriebenen Hanfs als Betäubungsmittel im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, kein Bundesrecht. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und macht sinngemäss geltend, bei der Strafzumessung hätte der langen Verfahrensdauer Rechnung getragen werden müssen. Er beklagt sich in diesem Zusammenhang (auch) über eine ungleiche Behandlung im Vergleich zum Mitangeklagten I.________ (Beschwerde, S. 14). 
 
6.1 Abgesehen davon, dass es sich hier um eine Frage des Bundesrechts handelt, welches von Amtes wegen anzuwenden ist, wurde der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsverbots bei der Strafzumessung vor der Vorinstanz durch den Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers erhoben. Es geht daher nicht an, die vor Bundesgericht erhobenen Einwände als unzulässig im Sinne von Art. 97 und 99 BGG zurückweisen zu wollen. 
 
6.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1). 
 
Wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Mögliche Rechts-folgen sind nach der Praxis eine Strafreduktion, gegebenenfalls der Verzicht auf Bestrafung oder in schwerwiegenden Fällen die Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach der sachgerechten Sanktion ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre. Einzubeziehen sind schliesslich auch die Interessen der Geschädigten. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen BGE 130 IV 54 E. 3.3; BGE 124 I 139 E. 2; 117 IV 124 E. 3 und 4). 
 
6.3 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit "A.________" wurde am 16. September 1996 eröffnet. Die Überweisung erfolgte am 29. Dezember 1998. Nachdem das Kantonsgericht am 21. Juni 2000 die Ausstandsgesuche gegen Richter des Strafgerichts des Sensebezirks abgewiesen hatte, fällte das Bezirksstrafgericht am 27. Juni 2000 sein Urteil. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht am 20. Oktober 2000 sowohl den kantons- als auch den bezirksstrafgerichtlichen Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (vgl. Urteil 1P.473/2000). Am 17. September 2001 stellte das Bezirksstrafgericht die Nichtigkeit der Überweisungsverfügung vom 29. Dezember 1998 fest und wies die Strafsache zur Überprüfung der Untersuchung und zur neuen Überweisung an das Untersuchungsrichteramt zurück. Diese erfolgte am 19. Juli 2006. Das erstinstanzliche Urteil erging in der Folge am 31. Januar 2008, das zweitinstanzliche am 19. März 2009. 
 
6.4 Die Verfahrensdauer im zu beurteilenden Fall weckt in ihrer Gesamtheit erhebliche Bedenken. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nahm seit der Eröffnung am 16. September 1996 bis zum angefochtenen Entscheid vom 19. März 2009 insgesamt 12 ½ Jahre in Anspruch. Davon entfielen offensichtlich etwas über sieben Jahre allein auf die Untersuchung, was die Vermutung der Verletzung des Beschleunigungsgebot nahelegt. Wohl ist nicht zu übersehen, dass die Strafsache "A.________" aufwändig war. Ferner trifft es zu, dass sowohl der Gang an das Bundesgericht im Jahre 2000 als auch die Zusammenlegung von neuen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren die erstinstanzliche Verurteilung hinauszögerten und die Länge des Verfahrens zum Teil auch dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, was etwa die mehrfach notwendig gewordene Entlassung von Amtspflichtverteidigern zeigt (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 49). Mit diesen knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz lässt sich die Angemessenheit der Gesamtverfahrenslänge von 12 ½ Jahren jedoch ebenso wenig überzeugend begründen (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982 i.S. Eckle gegen Bundesrepublik Deutschland, Ziff. 80) wie der Umstand, dass die Untersuchung in der Angelegenheit "A.________", nachdem sie schon über zwei Jahre von September 1996 bis Dezember 1998 gedauert hatte, nach dem bezirksstrafgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 17. September 2001 nochmals fast fünf Jahre in Anspruch nahm, bis besagte Strafsache am 19. Juli 2006 überwiesen wurde. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den separaten Verfahrensabschnitten, namentlich dem Gang der Untersuchung, findet sich im angefochtenen Entscheid nicht. Dem Bundesgericht ist unter diesen Umständen eine abschliessende Überprüfung der Frage, ob das Verfahren als Ganzes und in seinen einzelnen Abschnitten vor dem Beschleunigungsgebot standhält, nicht möglich. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4). Diese wird auch zu berücksichtigen haben, dass dem Mitangeklagten I.________ offensichtlich vor dem Hintergrund einer übermässig langen Untersuchung infolge Verfahrensvereinigungen eine nicht unwesentliche Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zugestanden wurde (vgl. Urteil des Bezirksstrafgerichts vom 31. Januar 2008 in Sachen I.________, kantonale Akten, Urk. 259 S. 44). 
 
7. 
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Herausgabe des beschlagnahmten Hanfs und der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie auf Kostenauflage an den Staat sind abzuweisen, da diese in der Beschwerde nur mit der Freisprechung begründet werden, es aber bei der Verurteilung des Beschwerdeführers bleibt. 
 
8. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind ihm reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist Anwalt und prozessiert in eigener Sache. Seine Auslagen und sein persönlicher Arbeitsaufwand dürften nicht derart erheblich gewesen sein, dass sich eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde (vgl. BGE 129 II 297 E. 5). Im Übrigen macht er eine Parteientschädigung auch nicht geltend. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 19. März 2009 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill