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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_514/2011 
 
Urteil vom 28. September 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 dazu aufforderte, den rechtmässigen Zustand in ihrer Organisation wieder herzustellen; 
dass die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben hin offenbar keine Reaktion zeigte; 
dass der Beschwerdegegner dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Gesuch vom 17. März 2011 beantragte, es seien infolge von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Beschwerdeführerin die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge; 
dass die Beschwerdeführerin in der Folge den Mangel in ihrer Organisation behob; 
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 9. Juni 2011 das Gesuchsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und der Beschwerdeführerin die Gerichts- und Parteikosten auferlegte mit der Begründung, dass diese die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt hatte; 
dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht eine vom 7. Juli 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des Handelsgerichts anfechten will; 
dass das Handelsgericht dieses Schreiben auf Verlangen der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weiterleitete; 
dass das Schreiben der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung wendet, dabei aber nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegt, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollte; 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni