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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_358/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch die 
Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 2. Mai 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1951 geborene A.________ war bei der Garage B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. September 2014 konsultierte er wegen Schulterbeschwerden seinen Hausarzt Dr. med. C.________, Allgemeinmedizin FMH. Dieser überwies ihn am 18. September 2014 zur weiteren Abklärung in die Chirurgische Klinik des Spitals D.________. Dort liess Dr. med. E.________, Oberarzt Orthopädie, die MR-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 14. Oktober 2014 anfertigen. Gemäss Bericht des Orthopäden vom 20. Oktober 2014 lagen unter anderem eine posttraumatische lange Bizepssehnenluxation und eine Partialläsion mit begleitender Tendinopathie der kranialen Subscapularissehne und anteriorer Läsion der Supraspinatussehne der linken Schulter vor. Die Schulterverletzung wurde am 17. November 2014 im Spital D.________ operativ saniert. 
Mit Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2014 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, A.________ habe am 25. August 2014 beim Hochheben des Grosskindes eine Zerrung in Schulter und Oberarm erlitten. Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 3. November 2014 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Schulterverletzung. Es sei weder ein Unfall nachgewiesen, noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. November 2014 ab. 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Mai 2016 gut, hob den Einspracheentscheid vom 12. November 2014 auf und wies die Sache zu medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. 
 
C.   
Die SUVA führt Beschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).  
 
1.2. Der kantonale Entscheid vom 2. Mai 2016 ist ein Zwischenentscheid, da er die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheids zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Verfügungserlass an die SUVA zurückweist. Allerdings ist diese Rückweisung mit der für den obligatorischen Unfallversicherer verbindlichen Feststellung verbunden, der Versicherte habe sich die Schulterverletzung am 25. August 2014 beim Hochheben seines Enkelkindes zugezogen. Dieses Ereignis sei grundsätzlich geeignet, eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (Sehnenriss) zu verursachen. Diesbezüglich belässt der vorinstanzliche Entscheid der SUVA keinen Entscheidungsspielraum. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Prozessthema bildet die Leistungspflicht der SUVA für die Folgen der Schulterverletzung des Beschwerdegegners. Dabei steht fest, dass der Versicherte keinen eigentlichen Unfall nach Art. 4 ATSG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 und 8 UVG) erlitten hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob er sich am 25. August 2014 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat. 
 
3.1. Sehnenrisse sind gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG) auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind.  
 
3.2. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - auch wenn einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel "unfallähnliche Schädigungen" aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung wie in Art. 4 ATSG vorgesehen auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328; 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f.).  
 
3.3. Der Begriff der einem Unfall gleichgestellten Körperschädigung bezweckt - zu Gunsten der Versicherten - die oft schwierige Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall zu vermeiden. Zudem müssen die UVG-Unfallversicherer aufgrund der getroffenen Unterscheidung auch ein Risiko abdecken, welches grundsätzlich von der Krankenversicherung zu tragen wäre. Die in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnten Körperschädigungen werden selbst dann einem Unfall gleichgestellt, wenn sie ihren Ursprung im Wesentlichen in einer Krankheit oder einer Degeneration haben, sofern eine äussere Einwirkung zumindest die Symptome ausgelöst hat, unter welchen die versicherte Person leidet (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328).  
 
3.4. Wer Leistungen beansprucht, hat die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Kommt die versicherte Person dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 mit Hinweis; Urteil 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1).  
 
3.5. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E. 3.3.4; Urteile 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2; 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2).  
 
3.6. Ist die Gesundheitsschädigung typische Folge einer äusseren Einwirkung, so erlaubt dies allenfalls Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit zu ziehen. Unter Umständen kann aufgrund des medizinischen Befundes erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen jedoch mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 S. 81; Urteil 8C_126/2009 vom 10. Juni 2009 E. 4.1.2 und E. 4.2).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht schloss nach Würdigung der Aktenlage darauf, dass sich der Versicherte am 25. August 2014 beim Hochheben des Enkelkindes die linke Schulter verletzt hat. Es hielt es für nachvollziehbar, dass dieser anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA vom 17. September 2014 die Vermutung äusserte, seine Schulterbeschwerden könnten durch eine Überlastung durch den Gehstockgebrauch aufgrund der Achillessehnenruptur verursacht worden sein. Jene Besprechung habe den der SUVA gemeldeten Schadenfall einer Fussverletzung vom 25. Mai 2013 und deren Heilungsverlauf zum Gegenstand gehabt. Die Schulterverletzung sei vom Versicherten in diesem Zusammenhang nur deswegen erwähnt worden, weil sie aus seiner Sicht die vorgesehene Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als nicht realistisch erscheinen liess. Die anstehende Rückkehr an den Arbeitsplatz habe den Versicherten laut Bericht des Psychiatriezentrums F.________ vom 6. Oktober 2014 psychisch stark belastet. Das kantonale Gericht hielt es daher nicht für abwegig, dass der Beschwerdegegner anlässlich des Besuchs des SUVA-Aussendienstmitarbeiters eine möglicherweise falsche Schadensursache benannte. Am 6. Oktober 2014 hat der Versicherte laut Vorinstanz der zuständigen SUVA-Mitarbeiterin telefonisch mitgeteilt, am 25. August 2014 sei sein dreijähriger Enkelsohn auf ihn zugerannt. Er habe diesen mit Schwung angehoben und herumgeschwungen. Die Arbeitgeberin habe der SUVA mit Schadenmeldung vom 7. Oktober 2014 eine Zerrung von Schulter und Oberarm im Zusammenhang mit dem Hochheben des Grosskindes als neues Ereignis angezeigt. Diesen Vorfall habe der Versicherte auch gegenüber dem im September 2014 wegen der Schulterproblematik konsultierten Hausarzt geschildert. Die Tochter des Beschwerdegegners habe zudem den Hergang am 29. Oktober 2014 gegenüber der SUVA schriftlich bestätigt.  
 
4.2. Die SUVA rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und bestreitet die Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung. Unter Berufung auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" macht sie geltend, aufgrund der initialen Angaben des Beschwerdegegners gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA und dem Krankenversicherer, wonach er vermutlich aufgrund der Verwendung von Gehstöcken einen Schulterschaden erlitten habe, sei davon auszugehen, dass sich kein sinnfälliges Ereignis zugetragen habe, das als Ursache für die Schulterproblematik in Frage kommen könnte. Ein besonderes Vorkommnis habe er damals auch auf ausdrückliche Nachfrage hin nicht zu bezeichnen vermocht. Die Korrektur der ursprünglichen Angaben sei erst erfolgt, nachdem die SUVA mündlich mitgeteilt habe, dass sie für den Schulterschaden nicht leistungspflichtig sei.  
 
4.3. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Beweismaxime kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn die erste Schilderung des Geschehensablaufs mit späteren Darstellungen in wesentlichen Punkten nicht oder nicht mehr übereinstimmt. Sie beruht auf der Erfahrung, dass die ersten spontanen Angaben einer versicherten Person in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die nachträglich im Wissen um die rechtlichen Konsequenzen gemachten Depositionen.  
Die Leistungsablehnung der SUVA vom 17. September 2014 bezog sich auf den allfälligen Zusammenhang zwischen der Stockbenützung wegen der Fussverletzung und den Schulterbeschwerden. Sie berührte somit einen früheren Unfall, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Befragung zum früheren Unfallereignis zunächst vermutete, die Schulterbeschwerden seien allenfalls darauf zurückzuführen, dass er über ein halbes Jahr lang an Stöcken ging, ist dies nachvollziehbar. Ein anderer Schluss lässt sich auch nicht aufgrund der identischen Meldung bei der Swica (vorleistungspflichtiger Krankentaggeldversicherer) ziehen. Es ist mit der Vorinstanz glaubhaft, dass sich der Versicherte in der Folge fragte, ob nicht der Vorfall mit dem Enkelkind für die Schulterverletzung verantwortlich gewesen sein könnte. Am 6. Oktober 2014 teilte er der zuständigen SUVA-Mitarbeiterin telefonisch mit, er habe am 25. August 2014 seine Enkelkinder gehütet. Dabei sei sein dreijähriger Enkelsohn auf ihn zugerannt. Er habe ihn mit Schwung angehoben und herumgeschwungen. Dem Beschwerdegegner vorzuwerfen, er habe nicht schon im Rahmen des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter vom 17. September 2014 auf dieses Ereignis hingewiesen, ist nicht gerechtfertigt. Gegenüber der zuständigen SUVA-Mitarbeiterin legte dieser am 29. Oktober 2014 in nachvollziehbarer Weise dar, dass er zu jenem Zeitpunkt gar nicht an den Vorfall vom 25. August 2014 gedacht habe. Zudem schilderte er den Hergang nochmals gleich wie am 6. Oktober 2014. Seine Tochter legte am 29. Oktober 2014 schriftlich einen damit inhaltlich übereinstimmenden Vorgang dar. D ie Schilderungen des Versicherten und seiner Tochter zum Vorfall sind plausibel und schlüssig. Mit dem Hinweis im Überweisungsschreiben vom 18. September 2014 und im Arztzeugnis vom 21. Oktober 2014, wonach sich der kleine Enkel dem Patienten rennend in den Arm geworfen habe, hat Dr. med. C.________ das sinnfällige Ereignis nicht grundsätzlich anders, sondern allenfalls weniger präzis wiedergegeben. Ein entscheidender Widerspruch kann darin nicht erblickt werden. Zwar hat der Beschwerdegegner wegen der Schulterbeschwerden erst am 10. September 2014 seinen Hausarzt aufgesucht. Da er wegen der Fussbeschwerden regelmässig Schmerzmittel einnahm, verspürte er an der Schulter offenbar unmittelbar keinen abnormen Schmerz. Insgesamt erscheinen die Angaben des Versicherten zum Ereignis vom 25. August 2014 mit der Vorinstanz kohärent und glaubhaft. 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht prüfte im Weitern, ob das Auffangen und anschliessende Hochheben des auf den Versicherten zurennenden Enkelkindes einen unfallähnlichen Vorfall darstellt. Es bejahte dies mit der Begründung, dieser Vorgang stelle keine blosse Lebensverrichtung dar. Vielmehr sei damit eine darüber hinausgehende Dynamik mit einem gesteigerten Kraftaufwand einhergegangen.  
 
5.2. Die SUVA bestreitet unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass im Hochheben des dreijährigen Enkels ein unfallähnliches Ereignis erblickt werden kann. Beim gesamten Bewegungsablauf habe sich nichts Programmwidriges ereignet. Sie vergleicht den zu beurteilenden Sachverhalt unter anderem mit dem Anheben und anschliessenden Abdrehen einer ca. 20 kg schweren Waage durch einen Mann, dem Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau, dem Ausziehen eines 25 bis 30 kg schweren Rucksackes, dem Anheben einer 15 kg schweren Bücherkiste mit Schwung und dem Werfen eines 15 bis 20 kg schweren Sackes. In diesen bundesgerichtlich beurteilten Fällen wurde die Mitbeteiligung eines schädigenden äusseren Faktors verneint (vgl. auch die Übersicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von KILIAN RITLER, Die unfallähnliche Körperschädigung [UKS], in: Unfall ? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 115 ff.).  
 
5.3. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist indessen nicht geeignet, die Betrachtungsweise der Vorinstanz zu entkräften. Eine äussere Einwirkung mit erheblichem Schädigungspotenzial ist als gegeben anzunehmen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wurde oder die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; vgl. auch HANS-JAKOB MOSIMANN, Ungewöhnlichkeit des Ereignisses als Unfallmerkmal, in: Unfall ? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, S. 49 ff.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein besonderer Umstand dazu führt, dass ein alltägliches Geschehen unkontrollierbar wird. Anders als beispielsweise beim Aufstehen mit einem Kleinkind auf dem Arm (vgl. Urteil 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010) handelt es sich beim Auffangen und Hochheben eines heranrennenden dreijährigen Knaben um einen Vorgang, der durchaus die Gefahr einer fehlerhaften Steuerung in sich birgt und den Körper, namentlich Arme und Oberkörper, mehr als normal beansprucht. Da mit dem Kind eine zusätzliche physikalische Kraft und damit ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment auf den Körper eingewirkt hat, ist die zu beurteilende Konstellation nicht vergleichbar mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Fällen, denen ein besonderes Schädigungspotenzial abgesprochen wurde. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Vorfall mit dem Enkelkind ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial nicht aberkannt werden kann. Aufgrund des Hergangs liegt demnach das für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung verlangte sinnfällige äussere Ereignis vor.  
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht hat sich überdies mit der Frage befasst, ob sich der Beschwerdegegner beim Ereignis vom 25. August 2014 einen Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zugezogen hat. Dabei hat es erwogen, der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.________ sei am 24. Oktober 2014 aufgrund des MRI-Befundes des Schultergelenks vom 14. Oktober 2014 von einer solchen Verletzung ausgegangen. Dagegen entspreche laut Kreisarzt die von Dr. med. E.________ im Bericht vom 20. Oktober 2014 angeführte Diagnose einer Bizepssehnenluxation keiner unfallähnlichen Körperschädigung. Der behandelnde Orthopäde habe sich jedoch eine Neubeurteilung der Situation im Rahmen der arthroskopischen Revision vorbehalten. Im Operationsbericht vom 26. November 2014 habe dieser festgehalten, die luxierte Bizepssehne mit der arthroskopisch frischen Subscapularissehne spreche für ein traumatisches Ereignis der Läsion. Ob mit der intraoperativen Erkenntnis des Dr. med. E.________ eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV nachgewiesen wurde, lässt sich laut Vorinstanz nicht ohne ergänzende spezialärztliche Beurteilung entscheiden. Sie hat die Sache daher zur Veranlassung der entsprechenden Abklärungen an die SUVA zurückgewiesen.  
 
6.2. Dagegen bringt die SUVA keine begründeten Einwendungen vor. Es ist Aufgabe des Arztes zu beurteilen, ob eine Listenverletzung vorliegt. Da die derzeitige medizinische Aktenlage mit dem kantonalen Gericht keine abschliessende Beurteilung zulässt, ist die Rückweisung der Sache an die SUVA zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid nicht zu beanstanden.  
 
7.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. September 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer