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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_780/2021  
 
 
Urteil vom 28. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich. 
 
Gegenstand 
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. August 2021 (KES.2021.17). 
 
 
Sachverhalt:  
Die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden rubrizierten Parteien haben den 2011 geborenen Sohn C.________. 
Nach zahlreichen vorangegangenen Interventionen und Massnahmen brachte ihn die KESB Frauenfeld am 14. August 2018 unter Entzug des mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und der mütterlichen elterlichen Sorge in schulischen Belangen in der Schule D.________ unter; sodann entzog sie am 19. Dezember 2018 auch die elterliche Sorge in medizinischen Belangen. 
Nach verschiedenen Eingaben, Rechtswegen und Abklärungen entzog die KESB der Mutter mit Entscheid vom 31. März 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die elterliche Sorge in schulischen Belangen, brachte C.________ in der Schule D.________ unter, wies die weiteren Anträge der Mutter und der Beiständin ab und genehmigte den Beistandsbericht vom 30. März 2020. In teilweiser Gutheissung der mütterlichen Beschwerde modifizierte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. August 2021 die Kostenregelung, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch ab. 
Dagegen wendet sich die Mutter, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, mit Eingabe vom 23. September 2021 erneut an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält lediglich eine appellatorische Schilderung des Sachverhaltes aus eigener Sicht, ohne dass diesbezüglich eine Verletzung des Willkürverbotes oder anderer verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht oder auch nur dem Sinn nach begründet würde, zumal keine konkrete Bezugnahme auf die Feststellungen und Erwägungen im 40-seitigen angefochtenen Entscheid ersichtlich ist. Rechtliche Ausführungen erfolgen nicht und die Beschwerde enthält auch kein Rechtsbegehren. Sie genügt damit den in E. 1 genannten Anforderungen nicht. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Frauenfeld, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli