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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.600/2003 /sta 
 
Urteil vom 28. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Bülach, Büro B-1, Bürogebäude A-11, Postfach, 8058 Zürich, 
Haftrichterin des Bezirkes Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV (Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Haftrichterin des Bezirkes Bülach vom 2. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft Bülach führt gegen X.________, die aus der Dominikanischen Republik stammt, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Frau X.________ war am 6./7. Mai 2003 in Begleitung von A.________ mit dem Flugzeug von Santo Domingo über Madrid nach Zürich gereist. Da in dem unter ihrem Namen eingecheckten Gepäck eine grössere Menge Kokain gefunden worden war, wurde sie am 7. Mai 2003 im Flughafen Zürich-Kloten festgenommen und mit Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2003 in Untersuchungshaft versetzt. Die Haftentlassungsgesuche der Angeschuldigten vom 13. Mai und 8. Juli 2003 wurden vom Haftrichter des Bezirkes Bülach mit Entscheiden vom 21. Mai und 11. Juli 2003 abgewiesen. Die Angeschuldigte stellte am 22. August 2003 erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 2. September 2003 wies die Haftrichterin des Bezirkes Bülach das Gesuch ab. 
B. 
Gegen diese Verfügung reichte X.________ am 9. Oktober 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Die Bezirksanwaltschaft Bülach beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Haftrichterin wies in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2003 auf einen in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechenfehler hin; im Übrigen verzichtete sie auf eine Vernehmlassung. 
D. 
In einer Replik vom 21. Oktober 2003 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort der Bezirksanwaltschaft Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, über ihr HaftentIassungsgesuch sei nicht innert der im zürcherischen Strafverfahrensrecht vorgesehenen Frist entschieden worden. Sie erblickt darin nicht nur eine Verletzung des kantonalen Rechts, sondern auch einen Verstoss gegen das durch Verfassung und Konvention gewährleistete Beschleunigungsgebot. 
1.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK muss das Gericht "innerhalb kurzer Frist" über die Rechtmässigkeit der Haft entscheiden. Auch Art. 31 Abs. 4 BV schreibt vor, dass über Haftentlassungsgesuche "so rasch wie möglich" zu entscheiden ist. Die Frage, innerhalb welcher Frist nach diesen Vorschriften über ein Haftentlassungsgesuch zu befinden ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Der Anspruch auf einen binnen kurzer Frist zu treffenden Entscheid im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV ist dann nicht verletzt, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles vernünftigerweise nicht früher entscheiden konnte (BGE 117 Ia 372 E. 3a S. 375 mit Hinweisen). 
 
Die zürcherische Strafprozessordnung (StPO) legt in § 62 Abs. 2 StPO fest, der Haftrichter entscheide "so bald als möglich, spätestens jedoch zwei Tage nachdem der Antrag auf Untersuchungshaft gestellt worden ist". Nach § 64 Abs. 1 StPO kann der Angeschuldigte jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Untersuchungshaft stellen. Sofern der Untersuchungsbeamte dem Gesuch keine Folge geben will, unterbreitet er es unverzüglich mit den erforderlichen Akten und seinem begründeten Antrag auf Abweisung dem Haftrichter (§ 64 Abs. 3 StPO). 
1.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, die Vorschrift von § 62 Abs. 2 StPO gelte analog auch im Fall eines Haftentlassungsgesuchs nach § 64 StPO; der Haftrichter habe spätestens zwei Tage, nachdem die Untersuchungsbehörde Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gestellt habe, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall habe die Haftrichterin am 2. September 2003 entschieden, nachdem der Antrag der Bezirksanwaltschaft Bülach am 26. August 2003 gestellt worden sei. Zwischen diesem Antrag und dem Entscheid der Haftrichterin lägen 6 Tage, womit die zulässige Frist um das Dreifache überschritten worden sei. Der Entscheid der Haftrichterin sei sogar erst am 8. September 2003 versandt worden und am 10. September 2003 beim Anwalt der Beschwerdeführerin eingegangen. Zwischen dem Antrag der Bezirksanwaltschaft und der Kenntnisnahme vom Haftentscheid seien nicht weniger als 14 Tage verstrichen. 
1.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 1P.518/1992 vom 7. Oktober 1992 (publiziert in EuGRZ 1992, S. 553 ff.) hinsichtlich der in § 62 Abs. 2 StPO festgelegten Frist von zwei Tagen erklärt, es ergäben sich Bedenken, ob innerhalb dieser kurzen Frist ein sowohl materiell richtiger als auch verfahrensrechtlich fairer Entscheid gefällt werden könne; Verfassung und Konvention verlangten ein Mindestmass an kontradiktorischer Ausgestaltung des Haftprüfungsverfahrens sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die genannte Zweitagesregel müsse deshalb als blosse Ordnungsvorschrift ausgelegt werden, von der im begründeten Ausnahmefall abgewichen werden könne (EuGRZ 1992, S. 555 f. E. 3b/bb u. ee). Im vorliegenden Fall ging der vom 26. August 2003 datierte Antrag der Bezirksanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs am 26. August 2003 bei der Haftrichterin ein. Diese sandte die Eingabe am gleichen Tag an den Verteidiger der Beschwerdeführerin "zur Stellungnahme innert 2 Arbeitstagen". Die Stellungnahme vom 28. August 2003 traf am 29. August 2003 bei der Haftrichterin ein, und diese hat, nachdem der 30. und 31. August 2003 auf ein Wochenende fielen, am 2. September 2003 über das Haftentlassungsgesuch befunden. Da die Haftrichterin aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verpflichtet war, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum Antrag der Bezirksanwaltschaft vom 26. August 2003 Stellung zu nehmen (BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87 f.), war es unmöglich, die Zweitagesfrist einzuhalten. Wenn diese Frist im vorliegenden Fall um 4 Tage überschritten wurde, so ist das in Anbetracht der erwähnten Umstände unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zu beanstanden. Dass der Entscheid erst am 8. September 2003 versandt wurde, ist ohne Belang, denn es kommt nach dem Wortlaut von § 62 Abs. 2 StPO bezüglich der Beendigung der Frist auf den Zeitpunkt der Fällung des Entscheids an und nicht auf denjenigen der Mitteilung des Entscheids. Die Rüge, beim Entscheid über das Haftentlassungsgesuch sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, geht nach dem Gesagten fehl. 
2. 
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK
2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurtei-len sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen). 
 
Nach § 58 Abs. 1 StPO ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). Die Haftrichterin war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben; zudem erweise sich die Fortdauer der Haft als verhältnismässig; das Beschleunigungsgebot sei gewahrt worden. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird bestritten, dass ein dringender Tatverdacht bestehe. 
2.2 Im Haftrichterentscheid vom 21. Mai 2003 war zur Frage des Tatverdachts ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin sei am 6./7. Mai 2003 in Begleitung von A.________ mit dem Flugzeug von Santo Domingo über Madrid nach Zürich gereist. Im Flughafen Zürich-Kloten sei in dem unter dem Namen der Beschwerdeführerin gemeinsam eingecheckten Gepäck eine grössere Menge, rund 3 kg, Kokain sichergestellt worden. Das Kokain sei einerseits in einem roten Käse und anderseits im Kofferboden eingebaut gewesen. Sowohl im Koffer mit dem Kokain (der mit dem Namen des Begleiters der Beschwerdeführerin angeschrieben war) als auch im anderen Koffer (jenem der Beschwerdeführerin) hätten sich verpackte Fische befunden, welche - da gemäss der Etikette das Verkaufsdatum bereits im Jahre 2000 abgelaufen sei - einen starken Geruch verbreitet hätten. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Begleiter hätten eine plausible Erklärung abgeben können, wie das Kokain in die Gepäckstücke gelangt sei; nach ihren Angaben hätten sie nichts vom Kokain gewusst. Es bestehe unter den gegebenen Umständen der dringende Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin der vorsätzlichen Einfuhr einer grossen Betäubungsmittelmenge, allenfalls der Beteiligung daran, schuldig gemacht habe. 
 
Im Entscheid vom 11. Juli 2003 hielt der Haftrichter fest, der Tatverdacht habe sich im Laufe der Untersuchung insofern verdichtet, als die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vom 26. Mai 2003 in ihrem Aussageverhalten weiterhin sehr vage, widersprüchlich und unkooperativ geblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass sie den wegen Drogendelikten mit einer Einreisesperre belegten B.________, dessen Namen sie anfänglich nicht habe preisgeben wollen, mehrere Male in Italien besucht habe, und sie von einem Kollegen B.________s, dem bis Ende 2000 in der Zürcher Drogenszene verkehrenden C.________, am 23. November 2002 und am 7. Dezember 2002 zweimal einen grösseren Geldbetrag überwiesen erhalten habe, obwohl sie angegeben habe, C.________ sei ihr erstmals Ende Dezember 2002 in Neapel vorgestellt worden. Der Verdacht einer Verbindung der Beschwerdeführerin zum internationalen Drogenhandel sei somit nahe liegend, und der dringende Tatverdacht in Bezug auf eine Beteiligung am Kokaintransport vom 6./7. Mai 2003 sei auch unter den bei zunehmender Dauer der Untersuchung erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung des Verdachts als ausgewiesen zu betrachten. 
 
Die Bezirksanwaltschaft führte in ihrem Antrag vom 26. August 2003 (betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 22. August 2003) aus, mittlerweile lägen der Polizei Informationen von Gewährspersonen vor, wonach die Beschwerdeführerin bereits mehrere solche Kokaintransporte von der Dominikanischen Republik nach Zürich organisiert habe und sich dabei jeweils anderer Personen als Kofferträger bedient haben solle. Das Kokain solle nach diesen vertraulichen Auskünften jeweils für den Freund der Beschwerdeführerin, den in Italien lebenden und wegen Drogenhandels verurteilten B.________, bestimmt gewesen und von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer (zugegebenen) Italienreisen auch zu B.________ nach Italien transportiert worden sein. Dadurch liessen sich auch die von B.________ an die Beschwerdeführerin ausgerichteten erheblichen Geldüberweisungen von insgesamt mindestens ca. Fr. 8'000.-- erklären. 
2.3 Im angefochtenen Entscheid vom 2. September 2003 verwies die Haftrichterin zunächst auf die angeführten Feststellungen im Antrag der Bezirksanwaltschaft vom 26. August 2003. Sodann führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe nachweislich zusammen mit A.________ Gepäck unter ihrem Namen eingecheckt, das Drogen enthalten habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter würden unterschiedliche Angaben darüber machen, woher der Koffer stamme, in dem sich die Drogen befunden hätten. Eine solche Diskrepanz in der Schilderung eines einfachen Lebensvorganges sei nur dadurch erklärlich, dass in den verschiedenen Schilderungen etwas an diesem Sachverhalt vertuscht werden solle. Im Koffer der Beschwerdeführerin seien stinkende alte Fische transportiert worden. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe die Fische gekauft und in den Koffer gelegt, zum Verzehr in der Schweiz. Im Koffer ihres Begleiters seien neben den Drogen ebenfalls solche stinkenden Fische gefunden worden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht erklären, woher diese stammten. Ihr Begleiter beteuere, er habe keine Fische gekauft, es müsse sie jemand während der Fahrt zum Flughafen in den Koffer gelegt haben; beim Packen des Koffers seien weder Fische noch Drogen im Koffer gewesen. Von der Beschwerdeführerin und ihrem Begleiter seien "keine klaren Angaben zu einem wiederum ganz einfachen 'Fischtransport' zu erhalten". Das lasse sich nur damit erklären, dass einer der beiden etwas anders darstellen wolle, als es sich zugetragen habe; dies lege den Verdacht nahe, der Fischgestank hätte Gerüche der Drogen überdecken sollen. Der stinkende Fisch in der Reisetasche der Beschwerdeführerin lasse sich ebenso "als Tarnung der Tarnung erklären". Dass die Polizei sich dadurch nicht habe täuschen lassen, widerlege die Absicht der Täuschung nicht, denn es könne kaum angenommen werden, der stinkende Fisch sei zum Verzehr gedacht gewesen. 
 
Im Weiteren hielt die Haftrichterin fest, die Beschwerdeführerin habe erhebliche Geldgeschenke (aktenkundig Fr. 8'000.--) erhalten; sie wolle aber deren Geber nicht nennen oder gebe sogar vor, sie nicht zu kennen. Diese Geschenke seien gut vereinbar mit Drogengeschäften. Auch habe die Beschwerdeführerin viele Reisen unternommen, wobei sie jedes Mal ohne ihr ganz kleines Kind gereist sei, an dem sie nach ihren glaubhaften Angaben sehr hänge. Diese Reisen seien bestens vereinbar mit den der Polizei zugegangenen Hinweisen auf Drogenreisen; sie seien damit besser vereinbar als mit den Gründen, welche die Beschwerdeführerin für die Reisen angebe, wie etwa mit einfachen Besuchen oder einem Besuch bei einem Frauenarzt in Santo Domingo. Sodann wies die Haftrichterin darauf hin, die Beschwerdeführerin sei einschlägig vorbestraft, sie sei mit dem wegen Drogenhandels bestraften und nun in Italien lebenden B.________ befreundet, sie habe von ihm Geld für Besuche in Italien oder für Reisen nach Santo Domingo erhalten und sie gebe an, mehrere Freunde zu haben, wobei der eine vom anderen nichts wissen dürfe. Alle diese Umstände seien gut vereinbar mit den der Polizei durch Informanten zugetragenen Hinweisen, wonach die Beschwerdeführerin noch in weitere Drogentransporte involviert sei. Sie sei offenbar schon aufgrund solcher Hinweise an die Polizei bei ihrer Einreise in die Schweiz kontrolliert worden. Nachdem bei dieser Kontrolle tatsächlich Drogen im Gepäck gefunden worden seien, würden die Hinweise auch den Tatverdacht betreffend den hier zu beurteilenden Drogentransport erhärten. 
2.4 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, von einem dringenden Tatverdacht könne nicht gesprochen werden. Die Gründe, auf welche die Haftrichterin ihre gegenteilige Ansicht stütze, seien "entweder offensichtlich aktenwidrig und falsch oder dann klar ungenügend, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen". 
2.4.1 Was in der staatsrechtlichen Beschwerde zur Begründung dieser Rügen vorgebracht wird, stellt zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik an den Feststellungen der Haftrichterin dar. Auf diese Kritik kann in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
2.4.2 Sowohl im Koffer von A.________ (welches Gepäckstück das Kokain enthielt) als auch im Koffer der Beschwerdeführerin wurden stinkende alte Fische transportiert. Die Haftrichterin hielt - wie erwähnt - fest, es liege der Verdacht nahe, der Fischgestank (im Koffer mit dem Kokain) hätte Gerüche der Drogen überdecken sollen. Der stinkende Fisch im Koffer der Beschwerdeführerin lasse sich ebenso als "Tarnung der Tarnung" erklären. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird der Haftrichterin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen, weil unverständlich sei, was mit der zitierten Feststellung gemeint sei. Die Rügen sind unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Was die beanstandete Feststellung angeht, so wollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass auch mit dem stinkenden Fisch im Koffer der Beschwerdeführerin vom Drogentransport abgelenkt bzw. dieser verheimlicht werden sollte. 
2.4.3 Im Weiteren wird vorgebracht, es sei aktenwidrig und damit willkürlich, wenn die Haftrichterin erkläre, die Beschwerdeführerin wolle die Geber der Geldbeträge nicht nennen oder gebe vor, sie nicht zu kennen. Die Beschwerdeführerin habe immer angegeben, Geld von B.________ erhalten zu haben. Ebenfalls aktenwidrig und willkürlich sei die Erwägung der Haftrichterin, die Beschwerdeführerin habe die vielen Reisen jedes Mal ohne ihr kleines Kind unternommen. Die Beschwerdeführerin habe nur eine einzige Flugreise ohne ihr Kind gemacht. 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die kritisierten Feststellungen haltbar sind. Würde die Frage verneint, so wäre dies für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ohne Belang, da auch dann, wenn man in den beanstandeten Punkten von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ausgeht, die Haftrichterin in vertretbarer Weise erwägen konnte, die betreffenden Geldgeschenke und die Reisen seien unter den gegebenen Umständen mit Drogengeschäften und Drogenreisen vereinbar. 
2.4.4 Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Haftrichterin hätte Informationen, welche der Polizei zugetragen worden sind, nicht berücksichtigen dürfen, weil dadurch eine gehörige Verteidigung nach Art. 32 Abs. 2 BV nicht mehr gewährleistet sei. Es geht im Haftprüfungsverfahren nicht um die Frage, ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat und ob zu diesem Nachweis auf eine bestimmte Aussage abgestellt werden darf. Die Haftrichterin hatte bloss zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht gegeben sei. Sie verletzte die Verfassung nicht, wenn sie bei der Beurteilung dieser Frage auch Hinweise berücksichtigte, welche die Polizei erhalten hatte. 
2.4.5 Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts lediglich abzuklären, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Angeschuldigten an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Begleiter der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2003 bei der Einreise in Zürich-Kloten in seinem Koffer eine erhebliche Menge Kokain mitgeführt hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass dieses Reisegepäck zusammen mit demjenigen der Beschwerdeführerin unter deren Namen eingecheckt worden ist. In Anbetracht dieser Tatsachen sowie der weiteren, im angefochtenen Entscheid angeführten Umstände lässt sich mit guten Gründen annehmen, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass am 7. Mai 2003 eine grosse Menge Kokain in die Schweiz eingeführt wurde und die Beschwerdeführerin an dieser Tat beteiligt sei. Auch die Annahme, der Tatverdacht habe sich im Laufe der Untersuchung erhärtet, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sachlich vertretbar. Die Haftrichterin verletzte die Verfassung und die EMRK nicht, wenn sie zum Schluss gelangte, der dringende Tatverdacht sei zu bejahen. 
2.5 Dass die Haftrichterin auch Kollusions- und Fluchtgefahr als gegeben erachtete, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht beanstandet. 
2.6 Die Beschwerdeführerin beklagt sich über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Sie wirft den Untersuchungsbehörden vor, sie seien "praktisch seit Monaten untätig geblieben". 
 
Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.). 
 
Die Haftrichterin wies darauf hin, wegen des internationalen Zusammenhanges des hier in Frage stehenden Drogendeliktes sei die Untersuchung zeitaufwendig. Sie hielt mit Recht dafür, die Untersuchungsbehörde habe das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Es kann im zu beurteilenden Fall nicht gesagt werden, es liege eine besonders schwer wiegende Verzögerung vor und die Strafverfolgungsbehörden seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Zürich, wird als amtlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft Bülach, Büro B-1, und der Haftrichterin des Bezirkes Bülach schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: