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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 499/05 
 
Urteil vom 28. Oktober 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
K.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 25. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene, von 1. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1999 vollzeitlich als Hilfsarbeiterin in der Firma X.________ AG angestellt gewesene K.________ meldete sich am 21. Dezember 1999 (Posteingang) unter Hinweis auf fortdauernde Leiden nach erlittenem Arbeitsunfall am 28. April 1999 (letzter effektiver Arbeitstag) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 1999 stellte die IV-Stelle Bern der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht mit der Begründung, eine wechselbelastende Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung und ohne ausgeprägte psychische Überforderung (Akkordarbeit, belastende Stresssituationen am Arbeitsplatz) sei ihr weiterhin im - rentenausschliessenden - Ausmass von 65 % zumutbar. In der darauf folgenden Entgegnung liess K.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen, worauf die Verwaltung eine interdisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle des Spitals Y.________ (MEDAS) anordnete. Gestützt auf deren abschliessendes Gutachten vom 16. Juni 2003 (mit Teilgutachten des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 22. März 2003 und des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Neurologie, Psychiatrische Poliklinik am Spital Y.________, vom 24. März 2003) wies die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren (Rente, Eingliederungsmassnahmen) wie angekündigt ab, nunmehr in Annahme einer um 20 bis 30 % verminderten Leistungsfähigkeit bei Vollzeitpensum in der bisherigen und jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit (Invaliditätsgrad: 25 %). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 6. April 2004. 
B. 
Hiegegen erhob K.________ Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. April 2004 seien ihr ab April 2000 die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung (Rente oder berufliche Massnahmen) zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen gerichtlich anzuordnen, subeventualiter die Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen; des Weitern sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Mit Entscheid vom 25. Mai 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) mit der hierzu ergangenen, unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3) sowie zu der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen massgebenden allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Intertemporalrechtlich bleibt zu präzisieren, dass das am 6. Oktober 2000 erlassene und am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 auf den vorliegenden Fall nur insoweit anwendbar sind, als der nach ihrem jeweiligen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 6. April 2004 zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen). Ferner ist auf die Regeln über die Besitzstandswahrung gemäss lit. d-f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision hinzuweisen. 
1.2 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die Frage der zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. 
2.1 Während Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2003 von einer aufgrund einer diagnostizierten Neurasthenie, einem funktionell-mechanischen cervico- und lumbospondylogenen Syndrom und einem unvollständigen Fibromyalgiesyndrom um insgesamt 25 % verminderten Leistungsfähigkeit in mechanisch wenig belastenden, rückenschonenden Tätigkeiten (mit möglichst wenig Zeitdruck und ohne Schichtarbeit) ausgehen, beträgt die Restarbeitsfähigkeit nach Auffassung der Beschwerdeführerin ca. 35 bis 45 %; sollte das Gericht dies im Lichte der verfügbaren medizinischen Unterlagen nicht als hinlänglich erstellt erachten, sei angesichts vorhandener Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im MEDAS-Gutachten eine neuerliche interdisziplinäre Begutachtung unerlässlich. 
2.2 Massgebende Grundlage der MEDAS-Gesamtbeurteilung bilden die fachärztlichen Einschätzungen in den Teilgutachten des Dr. med. S.________ vom 22. März 2003 (Rheumatologie) und des Dr. med. B.________ vom 24. März 2003 (Psychiatrie). 
2.2.1 Gemäss Teilgutachten des Dr. med. S.________ vom 22. März 2003 ist die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus körperlich-funktionaler Sicht - "seitens des Bewegungsapparates" - in mechanisch wenig beanspruchenden, rückenschonenden Tätigkeiten um ca. 30 % reduziert. Aus den Aussagen des Arztes ist zu schliessen, dass (organische) Ursache hiefür das diagnostizierte cervico- und lumbospondylogene Syndrom (mit objektivierbarer fortgeschrittener Osteochondrose, welche allerdings nicht alle geklagten Beschwerden zu erklären vermag) ist. Das ebenfalls diagnostizierte unvollständige Fibromyalgie-Syndrom ("Weichteilschmerzsyndrom") als solches führt nach Einschätzung des Rheumatologen zwar zu keiner Einschränkung "der funktionellen Kapazität bezogen auf die Beweglichkeit der Extremitäten oder des Achselskeletts"; als Ausdruck eines psychogenen Geschehens "im Sinne eines schweren psychosomatischen Schmerzsyndroms oder einer sich anbahnenden Somatisierung" schränke es aber zusammen mit einer beginnenden Dekonditionierung die (körperlich) zumutbare Arbeitsleistung von 70 % um 20 bis 30 % ein. Inwieweit die Beeinträchtigungen auf der psychisch-geistigen Ebene "zu einer zusätzlichen Einschränkung" der Leistungsfähigkeit führen, sei im Rahmen einer noch durchzuführenden psychiatrischen Exploration zu klären. 
2.2.2 Der Psychiater Dr. med. B.________ hielt im Teilgutachten zuhanden der MEDAS vom 24. März 2003 dafür, dass sich die Probleme der Patientin diagnostisch "am ehesten in dem Störungsbild einer Neurasthenie" zusammenfassen lassen, ohne sich allerdings vorgängig mit den in früheren Berichten - z.T. auch fachärztlicherseits - gestellten Diagnosen der "ausgeprägten, kombinierten" bzw. "anhaltenden somatoformen Störung/anhaltenden Somatisierungsstörung" (ICD-10: F45.4, F45.0; Berichte des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2000, des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 22. August 2002 und des Dr. med. R.________, vom 30. Mai 2000), der "längerdauernden chronifizierten depressiven Episode in wechselnder Ausprägung" (Bericht der Frau Dr. med. W.________, FMH Aequivalent für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2002) oder auch mit dem im Austrittsbericht des Spitals Q.________ vom 20. Mai 1999 festgestellten "psychotischen Zustandsbild" bzw. der dort aufgeführten Differentialdiagnose der psychogenen Psychose (vgl. auch Bericht des Dr. med. H.________ vom 22. August 2002: "v.a. Psychose und depressive Symptomatik mit Angstzustand und Dauerunruhe") auseinanderzusetzen. Entgegen anderslautenden Einschätzungen in früheren Berichten (des Dr. med. U.________ vom 28. Februar 2000 [wegen somatoformer Schmerzstörung 60-70 % / 5-6 Stunden täglich], der Frau Dr. med. W.________ vom 1. Juni 2002 und des Dr. med. H.________ vom 22. August 2002 [je: 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten]) attestiert Dr. med. B.________ eine Einsatzfähigkeit von 7 bis 9 Stunden täglich (ohne Schichtarbeit und ohne hohen Zeitdruck), wobei aufgrund der Neurasthenie eine 20-30%ige Leistungseinschränkung bestehe. 
2.3 Im Lichte der erwähnten Teilgutachten sowie mit Blick auf die gesamte Aktenlage ist die abschliessende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die MEDAS (insgesamt 75 %) nicht ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend, sondern in verschiedener Hinsicht mit Unklarheiten und Ungereimtheiten behaftet. 
2.3.1 Bereits die von Dr. med. S.________ angegebene Einschränkung von 30 % "seitens des Bewegungsapparates" geht über die in der MEDAS-Gesamtbeurteilung angenommene und vorinstanzlich als massgebende Entscheidungsgrundlage erachtete Leistungsverminderung von gesamthaft 25 % hinaus. Zusätzlich setzt sich die Annahme einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten augenfällig in gewissen Widerspruch zur Aussage des Rheumatologen, wonach die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund des psychogenen Geschehens (chronifiziertes Schmerzsyndrom/unvollständige Fibromyalgie) und der beginnenden Dekonditionierung um 20 bis 30 % eingeschränkt sei. 
2.3.2 Wie sich die gemäss Dr. med. S.________ im Wesentlichen durch die Fibromyalgie - im Sinne eines schweren psychosomatischen (chronifizierten) Schmerzsyndroms" - bedingte Leistungseinbusse von 20 bis 30 % (bei körperlich zumutbarem Einsatz von 70 %) zu der vom Psychiater angegebenen Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls 20 bis 30 % verhält, bleibt in den abschliessenden Beurteilungen der MEDAS unklar. Die - implizite - Annahme jedenfalls, dass die leistungsbeeinflussenden psychischen Komponenten die vom Rheumatologen attestierten Einschränkungen vollständig überlagern und insoweit keinerlei autonome Auswirkungen oder Verstärkungseffekt haben, lässt sich durch die Aussagen in den Teilgutachten nicht hinlänglich stützen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das Beschwerdebild der Versicherten durch ein enges Zusammenwirken von psychischen und körperlichen Faktoren verursacht ist, sind hinsichtlich einer Gleichsetzung der von den beiden Fachärzten auf 20-30 % bezifferten Leistungseinschränkung erhebliche Zweifel angebracht, nachdem im rheumatologischen Teilgutachten festgehalten wurde, "zusätzliche" Einschränkungen" auf geistig-psychischer Ebene seien von psychiatrischer Seite zu beurteilen und der Psychiater seinerseits die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % nicht etwa auf eine - mit Blick auf die Symptomatik der rheumatologischen Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms durchaus verwandte - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), sondern auf die anderslautende Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0; ) zurückführte. 
2.3.3 Hinsichtlich des Teilgutachtens des Dr. med. B.________ vom 24. März 2004 im Besonderen fällt auf, dass der Facharzt offenkundig Mühe hatte, das psychische Beschwerdebild der Versicherten diagnostisch klar zu orten. Seine Aussage, es sei "am ehesten [dem] Störungsbild der Neurasthenie" zuzuordnen, fällt entsprechend vage aus und ist - da jegliche Auseinandersetzung mit abweichenden Diagnosen in früheren Berichten (siehe Erw. 2.2.2 hievor) fehlt - nur beschränkt nachvollziehbar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einschätzung der psychisch bedingten Leistungseinschränkung von 20-30 %, die ebenfalls erheblich von andern, auch fachärztlichen Stellungnahmen abweicht (siehe Erw. 2.2.2 hievor), ohne dass der Psychiater darauf Bezug nimmt. Dass die diagnostizierte Neurasthenie und die gemäss Dr. med. B.________ daraus resultierende 20-30%ige Leistungseinschränkung den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin vollumfänglich Rechnung trägt, ist wohl möglich, in Würdigung der gesamten Aktenlage indessen nicht hinreichend erstellt. Die genannten Diskrepanzen können im Rahmen der Beweiswürdigung namentlich auch deshalb nicht ausser Acht gelassen werden, als im MEDAS-Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, der Grad der Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen und in leidensangepassten) Tätigkeiten habe sich seit 1999 nicht verändert, und die IV-Stelle noch in ihrem Vorbescheid vom 22. Oktober 2002 von einer Restarbeitsfähigkeit von insgesamt nur 65 % ausging. 
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ärztlichen Stellungnahmen im Rahmen der MEDAS-Abklärung keine hinreichend verlässliche Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sowie der - aus rechtlicher Sicht zentralen - Frage bieten, ob und inwieweit der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens eine Vermeidung/Überwindung ihrer psychisch bedingten Leistungsbeeinträchtigungen zuzumuten ist (BGE 131 V 50 ff., 130 V 353 ff.). Dass die jeweiligen Teilgutachter die Schlussbeurteilung der Gutachtensärztin Frau Dr. med. E.________ unterzeichnet haben, vermag die Ungereimtheiten und Mängel in den jeweiligen Teilgutachten sowie die - in Würdigung sämtlicher Akten - fehlende Überzeugungskraft der Gesamteinschätzung der MEDAS nicht zu beseitigen, weshalb zusätzliche Abklärungen zur zumutbarerweise verwertbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit angezeigt sind. 
3. 
Mit Blick auf die erneute Invaliditätsbemessung bleibt festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin als Textil(hilfs-)arbeiterin erzielte Einkommen von Fr. 39'512.- (Jahr 2000) nicht unter dem durchschnittlichen jährlichen Bruttolohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im Textilgewerbe von Fr. 38'892.20 (3139.- [vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000: TA1/Kat. 17/Frauen/ Anforderungsniveau 4] x 41.3/40 [vgl. Tabelle B 9.2/Sektor 2/D, in: Die Volkswirtschaft 2004/ Heft 11, S. 86] x 12) lag. Sodann sprechen das langjährige Arbeitsverhältnis, dessen rein gesundheitsbedingte Auflösung sowie die Bindung der (weitergefassten) Familie K.________ an den Wollspinnerei-Betrieb dafür, dass die Versicherte die bisherige Stelle (in der Abteilung Spulerei) als Gesunde trotz relativ niedrigem Lohnniveau beibehalten und sich nicht von sich aus um eine ausserhalb der Textilbranche liegende, besser bezahlte Arbeit - im Bereich der Durchschnittseinkommen von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor (Fr. 45'871.30; vgl. LSE 2000: TA1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4 [Ausgangswert Fr. 3658.-]; betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2000 im gesamten Sektor 41.8 Stunden [vgl. Tabelle B 9.2/Total/2000, in: Die Volkswirtschaft 2004/ Heft 11, S. 86]) - bemüht hätte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 5. Januar 2000; Angaben der Geschäftsführerin und des Schichtleiters vom 1. September 1999 gegenüber der SUVA). Verhält es sich aber so, ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Parallelität der Bemessungsfaktoren (vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4, ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; SVR 2004 UV Nr. 12 S. 45 Erw. 6.2) nicht zu beanstanden, wenn - wie vorinstanzlich geschehen - bei der Bemessung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) auf den in der Firma X.________ AG tatsächlich erzielten Lohn abgestellt wird (vgl. etwa auch Urteile T. vom 22. August 2005 [I 102/05] Erw. 5.3.4, D. vom 29. April 2005 [140/05] Erw. 2.2, M. vom 28. April 2005 [I 651/04] Erw. 3.3, G. vom 24. März 2005 [I 687/04] Erw. 2.2, G. vom 8. Oktober 2003 [I 289/03] Erw. 3.2.2, P. vom 14. Januar 2002 [I 460/00] Erw. 2b, S. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 2-4). 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der IV-Stelle Bern (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 6. April 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: