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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_650/2008 
 
Urteil vom 28. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
G.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch S.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch des 1962 geborenen G.________ nach medizinischen und beruflichen Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 ablehnte, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 21. Mai 2008), 
dass G.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht u.a. einen Bericht des Dr. med. P.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 2. Juni 2008 auflegen und sinngemäss beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Rentenanspruch neu zu beurteilen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, das Bundesgericht seinem Urteil indessen den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Rechtsgrundlagen mit Verweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2007 zutreffend dargelegt werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass das kantonale Gericht gestützt auf eine umfassende, sorgfältige, objektive und inhaltsbezogene (mithin bundesrechtskonforme) Beweiswürdigung aller medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) einlässlich dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit als wesentliche Voraussetzungen für die Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. Art. 6 und 7 ATSG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) auf den Bericht des Universitätsspitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 24. September 2007 (wonach der Versicherte den Beruf als Maurer nicht mehr, hiegegen eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben vermag) und nicht auf die anderslautenden ärztlichen Einschätzungen, insbesondere nicht auf diejenige im Bericht des Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Wirbelsäulenchirurgie, Klinik X.________, vom 3. April 2008, abzustellen ist, 
dass mit den Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten Rügen erschöpfen, nicht zu begründen ist, inwiefern das kantonale Gericht die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in tatbeständlicher Hinsicht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.1 und 3.2 S. 397 ff.) offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, 
dass der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht Anlass zur medizinischen Zusatzbeurteilung des Dr. med. P.________ gegeben hat, weshalb es sich bei dessen letztinstanzlich aufgelegtem Bericht vom 2. Juni 2008 um ein unzulässiges neues Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, 
dass angesichts der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94), 
dass der Beschwerdeführer die vom kantonalen Gericht in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2007 festgelegten Vergleichseinkommen nicht beanstandet, 
dass der gestützt darauf zu ermittelnde Invaliditätsgrad unter dem Schwellenwert von 40 % liegt, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente besteht, 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Oktober 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder