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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_821/2008 
 
Urteil vom 28. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
U.________ und K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer mit Verfügungen vom 18. Januar 2008 die monatlichen Altersrenten der Eheleute K.________ und U.________ plafoniert auf Fr. 1'658.- und Fr. 1'545.- festlegte, was sie je mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2008 bestätigte, 
dass K.________ und U.________ dagegen Beschwerde erhoben, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 3. Juli 2008 abwies, 
dass K.________ und U.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 3. Juli 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Plafonierung der Ehepaar-Rente systemwidrig und gegenüber Ehepaaren diskriminierend sei (1.); die Plafonierung der Ehepaar-Rente auf 150 % sei aufzuheben und die Renten seien entsprechend der 10. AHV-Revision zivilstandsunabhängig neu festzusetzen (2.); eventualiter sei der formelle Gesetzgeber anzuweisen, die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 2 BV im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu vollziehen (3.); eventualiter sei der formelle Gesetzgeber zu rügen und aufzufordern, diese willkürliche Systemwidrigkeit aufzugeben und das gem. 10. AHV-Revision zivilstandsunabhängige Individualrentenkonzept in reiner Form zu bewerkstelligen (4.); eventualiter sei der gemeinsame Haushalt aufzuheben, um Art. 35 Abs. 2 AHVG Genüge zu leisten (5.), 
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt und diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), die Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen jedoch nicht Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bilden kann (vgl. Art. 190 BV), 
dass Art. 190 BV gegenteils ein Anwendungsgebot für Bundesgesetze statuiert (vgl. BGE 131 II 697), das kantonale Gericht daher zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG bejaht und damit - entsprechend dem klaren Wortlaut - die Plafonierung der Renten bestätigt hat, 
dass weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sein oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollen, 
dass die Eventualbegehren neu und daher ohnehin unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann