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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_835/2008 
 
Urteil vom 28. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Wallis 
vom 29. Juli 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 7. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 29. Juli 2008, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde vom 7. Oktober 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag in der Sache enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - soweit überhaupt beanstandet - die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass eine Verbesserung der Eingabe nur innerhalb der nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG möglich ist, 
dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nach Lage der Akten am 9. September 2008 zu laufen begann und am 8. Oktober 2008 endete, sodass die am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde keiner Verbesserung zugänglich ist, 
dass namentlich auch das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist im Sinne des Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG ausser Betracht fällt, da dies nur in den dort spezifisch genannten Fällen zulässig ist, zu denen das - hier gegebene - offensichtliche inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht gehört (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis; vgl. auch BGE 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.4.2 und Urteil 8C_82/2008 vom 4. April 2008), 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Oktober 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Borella Amstutz