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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_518/2009 
 
Urteil vom 28. Oktober 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 12. Januar 2009. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 3. Februar 2006 beim Kreisgericht Rheintal beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung ein Lohnbetreffnis von Fr. 57'164.-- brutto abzüglich Leistungen der Arbeitslosenkasse, Generalabonnementskosten von Fr. 6'462.50 sowie eine Pönalentschädigung von Fr. 39'240.-- nebst Zins zu bezahlen; 
dass das Kreisgericht diese Klage mit Urteil vom 5. November 2007 abwies, weil es die fristlose Entlassung des Beschwerdegegners als gerechtfertigt betrachtete; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Januar 2009 zum Schluss kam, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis-ses sei nicht gerechtfertigt gewesen, das Urteil des Kreisgerichts demzufolge in Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners aufhob, soweit es den Beschwerdegegner betraf, und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreisgericht zurückwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhob und die Abweisung der Klage unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt; 
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig das Gesuch stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, der angefochtene Entscheid könnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; 
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend macht, ein die Beschwerde gutheissender, die fristlose Kündigung schützender Entscheid des Bundesgerichts würde das Verfahren abschliessen und das Kreisgericht müsste dann nicht im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung prüfen; 
dass die Beschwerdeführerin es indes darzulegen versäumt, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte; 
dass es auch nicht in die Augen springt, dass diese Beschwerdevoraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte; 
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Oktober 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer