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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_125/2010 
 
Urteil vom 28. Oktober 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen), 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2009. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der türkische Staatsangehörige X.________ wurde am 25. April 1985 in der Schweiz geboren. Seine Eltern leben seit 1977 (Mutter) bzw. seit 1982 (Vater) hier. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. 
 
Bereits als Dreizehnjähriger (1998) geriet X.________ mit dem Gesetz in Konflikt; es kam zu Strafanzeigen wegen Diebstahls, Nötigung und Körperverletzung. Am 3. November 2003 wurde er, der sich bereits seit dem 5. Dezember 2001 in der entsprechenden Massnahme befand, wegen verschiedenster Delikte (Tätlichkeit, Angriff, bandenmässiger Diebstahl und Raub, Sachbeschädigung usw.) vom Jugendgericht Bucheggberg-Wasseramt für eine Mindestdauer von zwei Jahren in ein Erziehungsheim eingewiesen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 wurde er aus dieser Massnahme entlassen und in der Folge - am 31. Januar 2006 - fremdenpolizeilich verwarnt. Es wurde ihm ein Ausweisungsverfahren angedroht, sollte er "erneut zu Klagen Anlass geben". 
 
X.________ wurde auch nach seiner Volljährigkeit weiter straffällig: Am 3. Juli 2005 beteiligte er sich anlässlich des "Märetfestes" in Solothurn an einem Angriff auf A.________ (geb. 1988). Dieser erlitt massive (Kopf-)Verletzungen, die ihn in Lebensgefahr brachten. Mit Urteil vom 23. September 2008 sprach das Obergericht des Kantons Solothurn X.________ deswegen in zweiter Instanz schuldig wegen Angriffs (sowie zusätzlich wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 
 
Wenige Monate vorher, nämlich am 4. November 2007, war X.________ von der Polizei angehalten worden, weil er in angetrunkenem Zustand einen Molankegel auf die Autobahn A 5 geworfen hatte. Dieser Vorfall führte zunächst zu einer Strafanzeige u.a. wegen Gefährdung des Lebens und Störung des öffentlichen Verkehrs, gemäss deren Formulierung X.________ die Tat sofort zugegeben hatte (vgl. Strafanzeige vom 4. November 2007, S.2 ): "Laut Aussagen des Beschuldigten warf er den Molankegel ohne zu Überlegen, dass es gefährlich sein könnte, auf die Autobahn". 
 
B. 
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn (Ausländerfragen) die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies diesen an, die Schweiz "per Ende des Strafvollzugs kontrolliert zu verlassen". Zur Begründung führte das Departement im Wesentlichen aus, X.________ sei immer wieder straffällig geworden und habe sich dabei äusserst rücksichtslos verhalten. Es sei ihm bis heute nicht gelungen, Herr über sich selber zu werden; bei ihm bestehe offensichtlich eine "stetige Gewaltbereitschaft", weshalb ihm keine gute Prognose gestellt werden könne. Obwohl er über ein offenbar intaktes Familienumfeld verfüge, habe er sich hier nicht integrieren können. Dass er sich heute von seinem ehemaligen Umfeld distanziere, reiche nicht aus, um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Zwar treffe X.________ eine Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit "sehr hart", doch erschienen die Integrationschancen dort für ihn nicht schlechter als hier in der Schweiz. 
 
Mit Urteil vom 22. Dezember 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ab. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und die kantonalen Behörden anzuweisen, ihm - dem Beschwerdeführer - den Aufenthalt mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn weiterhin zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn (neu: "Migration und Schweizer Ausweise") beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Erteilung oder die Verlängerung, sondern um den Widerruf einer bereits gewährten Bewilligung. Die Beschwerde bleibt in diesem Zusammenhang zulässig, soweit die Bewilligung - wäre sie nicht widerrufen worden - nach wie vor Rechtswirkungen entfalten würde. Dies ist bei der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Fall (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). 
 
1.2 Am 1. Januar 2008 hat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) abgelöst. Für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gilt demnach das neue Ausländerrecht, da dieses vor Eröffnung des Widerrufsverfahrens in Kraft getreten ist. 
 
1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht bloss soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte tatsächliche Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheides aufgetreten sind, können im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 134 IV 342 E. 2.1 S. 343). Die Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. Dezember 2009, womit der Beschwerdeführer u.a. wegen Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer zusätzlichen unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde, sowie der Bericht der Anstalten Witzwil vom 19. Januar 2010 (worin diese die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug unterstützen) fallen im vorliegenden Verfahren daher ausser Betracht. 
 
2. 
2.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Nach Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichten, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wenn die betroffene Person mit ihrem (negativen) Verhalten objektiv zeigt, dass sie auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Ausländerrecht, Bern 2009, 2. Auflage, S. 326 f. N. 8.29). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer wurde 1985 in der Schweiz geboren und lebt seither hier, wobei er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er hält sich somit seit mehr als 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, weshalb nur die in Art. 63 Abs. 2 AuG aufgeführten Widerrufsgründe in Frage kommen. Da der Beschwerdeführer am 3. November 2003 wegen verschiedener Delikte für eine Mindestdauer von zwei Jahren in ein Erziehungsheim eingewiesen und am 23. September 2008 wegen anderer Delikte zu einer "längerfristigen", d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitenden Freiheitsstrafe (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) verurteilt wurde, erfüllt er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - jedenfalls den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG. 
 
2.3 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.3 f. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Es ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen (BBl 2002 3810 zu Art. 62). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bedarf es - mit Blick auf Art. 8 EMRK - in Fällen, wo sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen einen Ausländer richtet, der seine Kindheit und Jugend praktisch vollständig hierzulande verbracht hat und der sich als Minderjähriger strafbar gemacht hat, besonders gewichtiger Gründe, um eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen (vgl. Urteile des EGMR vom 22. Mai 2008 i.S. Emre gegen die Schweiz, Nr. 42034/04, sowie vom 23. Juni 2008 i. S. Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03). Im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind Art und Schwere der begangenen Delikte, die Dauer der Anwesenheit im Land, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen der betroffenen Personen zum Gaststaat einerseits und zum Herkunftsland andererseits (zit. Urteile i.S. Maslov, § 71, sowie i.S. Emre, § 68). Geht es um Straftaten, welche der betreffende Ausländer als Minderjähriger begangen hat, lässt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die allgemeine Erfahrung darauf schliessen, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. zit. Urteil i.S. Emre, § 74). Insofern kommt dem Kriterium des Zeitablaufs seit Tatbegehung und einem seitherigen Wohlverhalten in derartigen Konstellationen im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos eine erhöhte Tragweite zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2009 vom 10. Juni 2009, E. 2.5-2.7). Von entscheidender Bedeutung für die Interessenabwägung ist aber auch, ob es sich bei den begangenen (Jugend-)Straftaten um Gewaltdelikte handelt (zit. Urteil i.S. Maslov, §§ 81 und 84 f.). 
 
3. 
3.1 Das Verwaltungsgericht führte aus, der Beschwerdeführer sei bereits am 3. November 2003 wegen verschiedener Delikte (darunter bandenmässiger Diebstahl und Raub) für eine Mindestdauer von zwei Jahren in ein Erziehungsheim eingewiesen worden und zu einer Anti-Gewalt-Therapie verpflichtet worden. Unter Hinweis auf die Ausführungen im obergerichtlichen Urteil vom 23. September 2008 stellte das Verwaltungsgericht weiter fest, bereits im geschützten Rahmen dieser Massnahme habe der Beschwerdeführer immer wieder ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt. Nur knapp ein Jahr nach der bedingten Entlassung aus der Massnahme sei es zum Delikt am "Märetfest" in Solothurn gekommen, wodurch der Beschwerdeführer das höchste Gut eines Menschen in Gefahr gebracht habe (S. 13/14 des angefochtenen Entscheides). Daraus schloss das Verwaltungsgericht, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Massnahme und aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit müsse von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stelle eine erhebliche, konkrete Gefahr für die Rechtsgüter seiner Mitmenschen und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Ferner stellte das Verwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer sei zwar hier geboren und habe nach eigenen Angaben keine Verwandten in der Türkei mehr. Er sei aber erwachsen und stehe nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie, die ihm im Übrigen keinen festen Halt habe vermitteln und ihn auch nicht von der Begehung weiterer Delikte habe abhalten können. Seine Eltern seien in die Schweiz eingewandert, weswegen davon ausgegangen werden könne, dass sie ihre türkische Kultur, Sitten und Gebräuche nicht vollumfänglich abgelegt hätten und der Beschwerdeführer damit und auch mit der türkischen Sprache vertraut sei. Aufgrund der gesamten Umstände - aber auch aufgrund der fehlenden Berufsausbildung - seien die Integrationsperspektiven in der Schweiz nicht wesentlich besser als in der Türkei. Deshalb überwiege das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts für willkürlich und die von ihm daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen für bundesrechts- und konventionswidrig. Art. 63 AuG sei schon deshalb verletzt, weil in unzulässiger Weise ein und dieselbe Tat - nämlich der Vorfall am "Märetfest" - Anlass für zwei verschiedene fremdenpolizeiliche Massnahmen (Verwarnung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung) gegeben habe. Er macht sodann geltend, insbesondere die privaten Verhältnisse und der Integrationsgrad seien nur unvollständig abgeklärt worden. Seine Integrationsperspektiven seien nicht gering: Er habe für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bereits eine Arbeitsstelle gefunden und werde damit künftig über ein regelmässiges Einkommen verfügen. Von ihm gehe entgegen den Feststellungen der Vorinstanz keine erhebliche und konkrete Gefahr für die Rechtsgüter der Menschen mehr aus. Seine Ausführungen zur erfolgreichen Resozialisierung (berufliche Perspektiven, erfolgreich absolvierte Therapien, positive Verhaltensänderungen, Leistung von Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen) habe das Verwaltungsgericht nicht oder nur unzureichend gewürdigt und es unterlassen, abzuklären, ob aufgrund der aktuellen Situation Aussicht auf ein deliktfreies Leben bestehe. Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden, dass er die Delikte als Minderjähriger bzw. kurz nach Erreichen seiner Volljährigkeit verübt habe, also in einem Alter, in dem ihm die volle Tragweite seines Handelns noch nicht bewusst gewesen sei. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich daher, zumal er keinen Bezug zur Türkei habe und auch die türkische Sprache nicht beherrsche, als unverhältnismässig. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer kam seit 1998 immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt und beging zunehmend schwerere Straftaten. Trotz Verurteilung zu einer zweijährigen Massnahme im Erziehungsheim und ungeachtet einer ausdrücklichen fremdenpolizeilichen Verwarnung brachte er im Juli 2005 "aus nichtigem Anlass", "äusserst rücksichtslos" und "mit direktem Vorsatz" ein Menschenleben in Gefahr, indem er "nicht davor zurückschreckte, gemeinsam mit Y.________ mit den Füssen auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer einzutreten". Diesem wurden massive (Kopf-)Verletzungen zugefügt, welche "vier Wochen stationär im Spital behandelt werden" mussten (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. September 2008, S. 201). Insbesondere die aktenkundigen Gewaltdelikte lassen auf ein schweres Verschulden und auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen. Durch sein Verhalten demonstrierte er eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und eine bedenkliche Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Damit liegen - auch unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten - besonders gewichtige Gründe für die Rechtfertigung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme vor (vorne E. 2.3), woran der Einwand, der Beschwerdeführer habe die Delikte als Minderjähriger bzw. als junger Erwachsener begangen, nichts zu ändern vermag. Das schwerste ihm zur Last gelegte Delikt, den Angriff am "Märetfest" in Solothurn, verübte er 2005 übrigens zu einem Zeitpunkt, in dem er längst volljährig war. Dieses Delikt war im Übrigen bloss Mitauslöser der fremdenpolizeilichen Verwarnung vom 31. Januar 2006: In der entsprechenden Verfügung bilden insbesondere die früher begangenen, rechtskräftig beurteilten Straftaten - die Anlass zur zweijährigen Massnahme im Erziehungsheim gegeben hatten - Grundlage der Verwarnung; das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Strafverfahren des Jahres 2005 wird bloss beiläufig erwähnt. 
In jedem Fall durften die Vorinstanzen vorliegend von einem eminenten öffentlichen Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ausgehen. 
 
3.4 Die behauptete Verbesserung der Rückfallprognose vermag nicht zu überzeugen: Einerseits kommt der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine zentrale Bedeutung zu (Urteil 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1; vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110; jeweils mit Hinweisen). Andererseits hat der Beschwerdeführer seine fortwährende Gewaltbereitschaft (durch "Kontrollverluste" ) auch als offenbar bereits therapierter Erwachsener erneut unter Beweis gestellt, als er am 4. November 2007 einen Molankegel auf die Autobahn warf; es steht nichts entgegen, diese Verfehlung - obwohl im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht gerichtlich beurteilt - unter dem Gesichtspunkt einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zu berücksichtigen, soweit sie unbestritten ist oder - wie hier - aufgrund der Akten sonst wie keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen ist (vgl. Urteil 2A. 41/2003 vom 2. Juni 2003, E. 3.2). Von einer günstigen Prognose kann beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Seine in diesem Zusammenhang vorgetragenen Hinweise auf das Wohlverhalten im Strafvollzug sind - soweit sie als unzulässige Noven nicht ohnehin ausser Betracht bleiben müssen - bedeutungslos, wird doch eine gute Führung im Strafvollzug vom Strafgefangenen generell erwartet und lässt eine solche - angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. Urteil 2C_331/2010 vom 16. September 2010, E. 3.3). 
 
3.5 Der Einwand, die Vorinstanzen hätten die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers - und insbesondere den Integrationsgrad - unzureichend gewürdigt bzw. in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vornehmen müssen, dringt nicht durch: Der Beschwerdeführer ist zwar hier geboren und aufgewachsen. Über eine Berufsausbildung verfügt er aber nicht, und er war auch nur sporadisch erwerbstätig (in Stellen, die er teilweise kurz nach dem Antritt wieder verlor, vgl. Urteil des Obergerichts S. 36). Seine beruflichen Integrationschancen sind trotz inzwischen abgeschlossenem Arbeitsvertrag zweifelhaft. Jedenfalls verfügt er klarerweise nicht über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. über entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich, welche ihm allenfalls ein Anwesenheitsrecht gestützt auf die Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) verschaffen könnte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). 
 
3.6 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich vorliegend auch nicht als unverhältnismässig: Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer die Türkei von mehrfachen Ferienaufenthalten her kennt. Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten durch seine Eltern - der Vater kam drei Jahre vor der Geburt des Beschwerdeführers in die Schweiz - vermittelt wurden und ihm auch die türkische Sprache nicht gänzlich unvertraut ist. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, als junger Mann habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auch ohne bestehendes Beziehungsnetz in der Türkei Fuss zu fassen, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer - trotz Defiziten bei der Sprachentwicklung (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift) - nicht möglich sein sollte, seine Kenntnisse der türkischen Sprache bis zum Vollzug der Ausreise zu verbessern (vgl. Urteil 2C_318/2010 vom 16. September 2010, E. 3.2.2). 
 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als bundesrechts- und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn ("Migration und Schweizer Ausweise") und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Oktober 2010 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Klopfenstein