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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_881/2010 
 
Urteil vom 28. Oktober 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. September 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass er wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil verurteilt wurde. 
 
Die Begründung befindet sich teilweise auf einem separaten Schreiben, teilweise im angefochtenen Entscheid angemerkt. Soweit sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft zum Beispiel die Feststellung auf S. 2 oben des separaten Schreibens, wonach sich bereits aus dem vorher Gesagten ergebe, dass die Beschwerde gutzuheissen sei. Aus dem einleitenden Text ist indessen nicht ersichtlich, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. 
 
Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt kritisiert, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil er nicht darlegt, dass und inwieweit dessen Feststellung durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte. Dies betrifft zum Beispiel die Frage, ob er beim Vorfall, der zur angeklagten Körperverletzung führte, einen Stock bei sich hatte. Dies hat er zwar zunächst bestritten, in der Berufung indessen anerkannt (angefochtener Entscheid S. 8 E. 2.2.1.). Indem er vor Bundesgericht einfach auf die seiner Ansicht nach unrichtige Berufungsschrift seines Anwalts verweist (angefochtener Entscheid S. 9 Ziff. 1), vermag er nicht darzulegen, dass die Annahme der Vorinstanz willkürlich wäre. 
 
In rechtlicher Hinsicht finden sich im angefochtenen Entscheid nur Anstreichungen, ohne dass sich der Beschwerdeführer dazu äussern würde. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Oktober 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn