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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_481/2011 
 
Urteil vom 28. Oktober 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Güterzusammenlegungskorporation W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi, 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Aufsichtbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 17. August 2010 gelangte X.________ betreffend die Güterzusammenlegungskorporation W.________ an den Regierungsrat des Kantons Thurgau. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau bewertete die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde und überwies sie dem Vorstand der Güterzusammenlegungskorporation. Mit Entscheid vom 30. November 2010 wies die Güterzusammenlegungskorporation die Aufsichtsbeschwerde ab. Einen gegen diesen Entscheid von X.________ erhobenen Rekurs wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft mit Entscheid vom 7. April 2011 ab. Dagegen erhob X.________ am 1. Mai 2011 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Juli 2011 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. In einer Alternativbegründung führte es aus, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten würde. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 (Postaufgabe 24. Oktober 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Haupt- oder die Alternativbegründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Güterzusammenlegungskorporation W.________ sowie dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Oktober 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli