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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_788/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Glarus.  
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Scheidungsverfahren), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 23. August 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. August 2013 des Obergerichts des Kantons Glarus, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass das mit eingeschriebener Post verschickte, vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholte Urteil des Obergerichts vom 23. August 2013 als dem Beschwerdeführer am 17. September 2013 (letzter Tag der postalischen Abholfrist) zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), 
dass die (bei der deutschen Post aufgegebene) Beschwerde an das Bundesgericht erst am 20. Oktober 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, den 17. Oktober 2013) bei der schweizerischen Post eingetroffen ist, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann