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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_155/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Maître Magali Buser, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 12. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde am 9. September 1983 im heutigen Kosovo geboren. Am 4. August 1992 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Seit 1999 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Nach zwei Jugendstrafen vom 1. November 2000 (vorschriftswidrige Abänderung eines Motorfahrrads) und vom 19. November 2011 (Beteiligung an einem Raufhandel) wurde A.________ wie folgt verurteilt:  
 
- 24. Juli 2002: Busse von Fr. 620.-- wegen Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens als Lernfahrer ohne Begleitperson und Nichtanbringens des L-Schilds als Lernfahrer, begangen am 10. April 2002; 
- 4. Dezember 2002: Busse von Fr. 500.-- wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 27. September 2002; 
- 24. März 2005: Busse von Fr. 550.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. Januar 2005; 
- 20. März 2006: Gefängnisstrafe von 35 Tagen und Busse von Fr. 900.-- wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, begangen am 4. November 2005 und 8. Januar 2006; 
- 9. Oktober 2007: Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- (Gesamtstrafe mit widerrufener Gefängnisstrafe vom 20. März 2006) wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Verletzung der Verkehrsregeln und falscher Anschuldigung, begangen am 11. Dezember 2006. 
 
A.c. Am 3. April 2008 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau) A.________ und wies ihn darauf hin, dass eine weitere wesentliche Bestrafung den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge haben könne.  
 
A.d. Mit Urteil vom 26. November 2010 verurteilte die Cour Correctionnelle Sans Jury des Kantons Genf A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren, wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Transport von 4.8 kg Heroin vom Kanton Aargau in den Kanton Genf), begangen am 23. Oktober 2009.  
 
B.  
 
B.a. Das Amt für Migration und Integration gewährte A.________ am 7. März 2011 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung.  
 
 Am 9. Mai 2011 heiratete A.________ eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau; die gemeinsame Tochter wurde am 18. September 2011 geboren. 
 
 Aufgrund einer Mitteilung von A.________ vom 4. Mai 2011, wonach er in den Kanton Genf umgezogen sei und dort ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels gestellt habe, sistierte das Amt für Migration und Integration das Widerrufsverfahren am 10. Mai 2011. Nachdem das Gesuch um Kantonswechsel am 22. November 2011 erstinstanzlich abgewiesen worden war, hob das Amt für Migration und Integration die Sistierung am 9. Januar 2012 auf. 
 
 A.________ trat am 31. März 2012 den Strafvollzug an; dieser dauerte bis zum 23. Januar 2013. 
 
B.b. Am 24. August 2012 widerrief das Amt für Migration und Integration die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 10. Januar 2013 abgewiesen.  
 
 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 12. Dezember 2013. 
 
 Gegen den abschlägigen Entscheid des Tribunal administratif de première instance des Kantons Genf vom 4. Dezember 2012 betreffend Bewilligung des Kantonswechsels hatte A.________ am 28. Januar 2013 Beschwerde bei der Cour de justice des Kantons Genf erhoben. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 7. Februar 2014 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten; er sei stattdessen zu verwarnen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren und der Ausgang des im Kanton Genf hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Kantonswechsel abzuwarten. Subeventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen, und subsubeventualiter sei jedenfalls auf eine Wegweisung zu verzichten und ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und dafür zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
D.  
 
 Das Verwaltungsgericht, das Amt für Migration und Integration sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat innert Frist keine Replik eingereicht, am 25. Juni 2014 dem Bundesgericht jedoch mitgeteilt, das Verfahren vor der Cour de Justice des Kantons Genf sei am 22. Mai 2014 sistiert worden und er halte an seinen Anträgen fest, insbesondere was die Unzuständigkeit der Aargauer Behörden betreffe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil unterliegt als letztinstanzlicher Endentscheid eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).  
 
 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung betrifft. 
 
1.2. Gegen Entscheide betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegen Wegweisungsentscheide, mit denen Vollzugshindernisse durch kantonale Behörden verneint werden, steht offen, sofern sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteile 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 2.1; 2D_67/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1, 2D_98/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1). Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die entsprechenden Rügen müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit diese klar, sachbezogen und falls möglich belegt geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310, 136 I 229 E. 4.1 S. 235).  
 
 Nachdem der Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte vorbringt, welche die Gefährdung seines Lebens bei einer Rückkehr in den Kosovo zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, ist die Beschwerde in Bezug auf die Wegweisung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Es schadet dem Beschwerdeführer nicht, dass er seine Eingabe ausschliesslich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnet hat: Das Rechtsmittel ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen, soweit die dafür geltenden Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 mit Hinweisen; Urteil 2C_176/2011 vom 12. September 2011 E. 1). Im vorliegenden Fall würde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde allerdings gegenstandslos, wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen würde. Dies ist daher vorweg zu prüfen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt auch hier eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.).  
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer bestreitet die (örtliche) Zuständigkeit der Aargauer Behörden für die Behandlung der vorliegenden Streitsache. 
 
3.1. Die Vorinstanz habe ihre Zuständigkeit behauptet, obwohl bei den Genfer Behörden ein Verfahren betreffend den Beschwerdeführer mit gleichem Inhalt hängig gewesen sei. Es fehle an einer Begründung, weshalb der Kanton Aargau "eher" zuständig sein solle als der Kanton Genf. Die Vorinstanz habe zudem das Prinzip "ne bis idem" und den Grundsatz der Prozessökonomie verletzt, indem sie ihre Zuständigkeit bejaht habe.  
 
3.2. Am 7. März 2011 leitete das Amt für Migration und Integration das Widerrufsverfahren ein, indem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte. Mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens trat die Litispendenz ein (vgl. BGE 140 II 298 E. 5.4 S. 302). Das Widerrufsverfahren war somit bereits hängig, als A.________ Ende April oder Anfang Mai 2011 bei der Genfer Migrationsbehörde um Bewilligung des Kantonswechsels nachsuchte.  
 
 Gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG (SR 142.20) haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Nachdem im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers ein Verfahren hängig war, welches den Widerruf der Bewilligung gestützt auf Art. 63 AuG zum Gegenstand hatte, ist nicht nachvollziehbar, warum das Amt für Migration und Integration das Verfahren sistiert hat. Vielmehr hätte die Genfer Migrationsbehörde ihr Verfahren sistieren können, bis über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig entschieden ist. Die Cour de justice des Kantons Genf hat schliesslich das Beschwerdeverfahren am 22. Mai 2014 sistiert, um das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten. 
 
 Die Zuständigkeit der Aargauer Behörden zur Einleitung des Widerrufsverfahrens ergibt sich daraus, dass die Bewilligung (erst) erlischt, wenn in einem anderen Kanton eine Bewilligung erteilt wird (Art. 61 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die örtliche Zuständigkeit einmal begründet, kann sie im Lauf des Instanzenzugs nicht mehr geändert werden. Mit Blick darauf kann der Vorinstanz keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht vorgeworfen werden. 
 
 Der Grundsatz "ne bis idem" besagt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist im verwaltungsrechtlichen Kontext nicht einschlägig. Hier steht das Institut der abgeurteilten Sache (res iudicata) der erneuten (gerichtlichen) Beurteilung desselben Rechtsverhältnisses entgegen. Im vorliegenden Fall waren die Verfahrensgegenstände (Bewilligung des Kantonswechsels bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung) ohnehin nicht identisch, so dass sich die Frage nicht stellt. Das zeitlich später angehobene Verfahren musste indessen sistiert werden, um zu verhindern, dass zwei einander widersprechende Urteile ergehen. 
 
 Inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz der Prozessökonomie verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Es ist darauf nicht näher einzugehen. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer moniert eine offensichtlich unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Im angefochtenen Urteil würden unter dem Sachverhalt nur seine Vorstrafen und die Prozessgeschichte aufgeführt; seine finanzielle und familiäre Situation, seine Vereinstätigkeit oder seine Bereitschaft zur Mitwirkung im Genfer Strafverfahren gingen daraus nicht hervor. 
 
 Die Vorinstanz hat, einer verbreiteten Technik folgend, im Sachverhalt ihres Urteils lediglich die verfahrensauslösenden Tatsachen dargelegt. Auf die übrigen (rechtserheblichen) Umstände wird erst in den Erwägungen Bezug genommen, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet; die angeblich fehlenden Sachverhaltselemente gehen aus dem Urteil hervor. 
 
 Auf allfällige Noven und deren Zulässigkeit ist, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der jeweiligen Rügen einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147). Mehrere unterjährige Strafen dürfen bei der Berechnung nicht kumuliert werden; indessen spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12) mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat. 
 
5.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Bürgerin von Kosovo verheiratet und lebt mit ihr in ungetrennter Ehe. Die gemeinsame Tochter war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zwei Jahre alt. Somit ergibt sich - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu Unrecht verneint (vgl. BGE 135 I I 153 E. 2.1 S. 155) - die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.3 dritter Abschnitt). Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil er, selbst nicht drogenabhängig, am 23. Oktober 2009 4.8 kg Heroin vom Kanton Aargau in den Kanton Genf transportiert hatte.  
 
6.2. Das Strafmass von drei Jahren Freiheitsstrafe für das verfahrensauslösende Delikt indiziert bereits ein erhebliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR wird zudem im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, welche nicht der Sucht des Täters oder der Täterin entspringen, eine strenge Praxis verfolgt. Danach überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten von einer gewissen Schwere regelmässig das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; vgl. auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360; 129 II 215 E. 7 S. 221 ff.; 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der "Drogenhandel" zu den Anlasstaten gehört, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen sollen. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 150).  
 
6.3. Das Betäubungsmitteldelikt steht am Ende einer Reihe von Straftaten, welche der Beschwerdeführer seit dem Erreichen des Erwachsenenalters begangen hatte und deren Schwere im Lauf der Zeit zunahm. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals während der Probezeit straffällig, so dass der bedingte Strafvollzug widerrufen wurde. Dies beeindruckte ihn jedoch genauso wenig wie die Verwarnung, die das Amt für Migration und Integration nach insgesamt sieben Verurteilungen (davon zwei nach Jugendstrafrecht) am 3. April 2008 aussprach. Mit Blick auf diese Umstände muss das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als schwer bezeichnet werden.  
 
6.4. Der Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe "keinerlei Rückfallrisiko", kann mit Blick auf die wiederholte, trotz Verwarnung zunehmende Delinquenz nicht beigepflichtet werden. Zwar hat sich der Beschwerdeführer seit Begehung des verfahrensauslösenden Betäubungsmitteldelikts nichts mehr zuschulden kommen lassen. Indessen lässt deliktfreies Verhalten unter dem Einfluss des Widerrufsverfahrens und während laufender strafrechtlicher Probezeit keine Rückschlüsse auf die Rückfallgefahr zu (vgl. Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 4.4 zweiter Abschnitt). Ohnehin muss im Fall von schwerer Straffälligkeit, wozu Drogendelinquenz aus rein finanziellen Motiven gehört, auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteile 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.6.3; 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1).  
 
7.  
 
 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 
 
7.1. Der Beschwerdeführer war knapp neun Jahre alt, als er in die Schweiz einreiste. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens hier verbracht. Die lange Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren (nach Abzug der im Strafvollzug verbrachten Zeit) spricht für ein erhöhtes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Immerhin hat der Beschwerdeführer einen Teil seiner Kindheit im Kosovo verbracht, so dass ihm sein Herkunftsland nicht völlig fremd sein dürfte.  
 
7.2. Die berufliche und finanzielle Integration des Beschwerdeführers ist als gelungen zu bezeichnen, nachdem er eine Berufslehre als Büroangestellter absolviert und für verschiedene Arbeitgeber im kaufmännischen Bereich gearbeitet hat. Auch in finanzieller Hinsicht ist die Integration zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat keine Betreibungen; seit dem 1. September 2011 ist er fest angestellt und bestreitet den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus seinem Arbeitserwerb. Das vorgelegte Zwischenzeugnis der B.________ AG vom 6. Februar 2014 ist als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2), weshalb es unbeachtet bleibt. Dennoch ist die berufliche und finanzielle Integration des Beschwerdeführers untadelig.  
 
 Zweifel ergeben sich hingegen in Bezug auf die soziale Integration. Der Beschwerdeführer hat durch die Art seiner Delikte mehrfach erkennen lassen, dass er keine Hemmungen hat, anderen Schaden zuzufügen. Die Tatsache, dass mehrere seiner Verwandten im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Passes sind, ist kein Nachweis für eine gelungene soziale Integration. Seine freiwillige Tätigkeit für das Blaue Kreuz ist ihm zwar zugute zu halten. Da er dieses Engagement jedoch erst seit Februar 2010 (also nach der Begehung des verfahrensauslösenden Delikts) betreibt, können daraus keine Rückschlüsse auf eine vorbestehende gute Integration gezogen werden. 
 
7.3. Zu prüfen bleiben die Nachteile, welche sich bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung für die Familie des Beschwerdeführers ergäben. Rechtsprechungsgemäss werden unter dem Aspekt des Ehe- und Familienlebens die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte berücksichtigt, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz wird gelebt werden können; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).  
 
 Der Beschwerdeführer und seine Frau heirateten am 9. Mai 2011, zwei Monate nach der Eröffnung des Widerrufsverfahrens. Sie mussten daher wissen, dass sie die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würden leben können. Obwohl eine Rückkehr in den Kosovo für die hier niederlassungsberechtigte Ehefrau des Beschwerdeführers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, ist sie ihr, welche die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzt, zumutbar. Es steht der Ehefrau frei, ob sie in der Schweiz bleiben oder dem Beschwerdeführer in den Kosovo folgen will. Die Ausreise ist der im Urteilszeitpunkt zweijährigen Tochter, welche (wie ihre Mutter) nicht Schweizer Bürgerin ist, ohne weiteres zumutbar, weil sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet und das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Eltern teilen muss (BGE 135 I 153 E. 2.2 S. 156 ff.; Urteil 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Insgesamt wird das Recht auf Familienleben durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht in unzumutbarer Weise beschränkt. Zudem entspricht die Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine Frau würden "seit beinahe 13 Jahren eine echte Ehe" führen, nicht den Tatsachen: Die Eheleute waren im Urteilszeitpunkt zwei Jahre und sieben Monate verheiratet; dass davor ein sta-biles Konkubinat vorgelegen hätte, wird nicht dargetan. Falls die Ehefrau es vorzieht, mit der Tochter in der Schweiz zu bleiben, können die Kontakte mit den heute üblichen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrecht erhalten werden. 
 
7.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Fall einer Wegweisung an Leib und Leben bedroht, da er im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit den Genfer Strafbehörden C.________, den kosovarischen Auftraggeber des Drogentransports, als internationalen Drogendealer enttarnt sowie den an der Tat ebenfalls beteiligten D.________ identifiziert und einer langjährigen Freiheitsstrafe zugeführt habe. Die Vorinstanz habe die Gefahr eines Rachemords in willkürlicher Weise verneint und zudem gegen Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV verstossen.  
 
7.4.1. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass von C.________, dem Drahtzieher des fraglichen Drogengeschäfts, keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht. C.________ sei ein ehemaliger Nachbar der Familie des Beschwerdeführers im Kosovo. Zwei seiner Brüder lebten in der Schweiz; er selbst lebe mehrheitlich in der Slowakei. Aufgrund seiner familiären Vernetzung in der Schweiz hätte er genügend Gelegenheit gehabt, sich am Beschwerdeführer zu rächen. Allerdings würde Gewalt gegen den Beschwerdeführer wohl nicht hingenommen, weil die Familien sich kennen würden. Nachdem C.________ bisher ungeschoren davongekommen sei, während seine Mittäter in der Schweiz verhaftet und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, sei ein ausreichendes Motiv für einen Racheakt nicht ersichtlich.  
 
 Der Einwand des Beschwerdeführers, Rachemorde würden in der Schweiz wegen der funktionierenden Justiz seltener ausgeführt als im Kosovo, vermag keine konkrete Gefahr an Leib und Leben des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Das Bundesgericht hat in einer vergleichbaren Konstellation erwogen, die weggewiesene Person, welche Repressalien im Kosovo befürchte, könne sich an die dortigen Behörden wenden (Urteil 2C_749/2014 vom 15. September 2014 E. 3.2 am Ende). Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Möglichkeit eines Racheakts durch C.________ aufgrund der Sachlage als unwahrscheinlich eingeschätzt hat. 
 
7.4.2. D.________ war im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mitangeklagt und wurde ebenfalls verurteilt. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lebte er seit 25 Jahren in der Schweiz und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. Er sei verheiratet und Vater von fünf Kindern. Angesichts dieser Verhältnisse sei nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer seitens von D.________ ein Rachemord drohen solle. Hätte dieser sich an ihm rächen wollen, hätte er dies längst tun können. Zudem hätte auch D.________ zu befürchten, dass seine Ehefrau, die beim Prozess ausgesagt habe, und seine in der Schweiz lebenden und teilweise bereits eingebürgerten Kinder ihrerseits Ziel von Racheaktionen der Familie des Beschwerdeführers würden.  
 
 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, D.________s Einfluss in Kosovo sei viel grösser als in der Schweiz, entbehrt der Grundlage. Die Vorinstanz hat ohne Willkür erwogen, dass auch von D.________ keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer im Kosovo ausgeht. 
 
7.5. Zusammenfassend ist eine Rückkehr in den Kosovo für den Beschwerdeführer, der im Urteilszeitpunkt 30 Jahre alt war, nicht mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden. Dass er die albanische Sprache nur mündlich und nur mit Mühe beherrschen soll, erscheint angesichts der Ehe mit einer ebenfalls kosovarischen Frau nicht glaubwürdig; entsprechende Schwierigkeiten wären aber ohnehin leicht zu beseitigen. Auch dass der Beschwerdeführer im Kosovo nur noch entfernte Familienangehörige hat, lässt die Rückkehr dorthin nicht unzumutbar erscheinen.  
 
8.  
 
 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das grosse sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufwiegen können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, weshalb der Antrag, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und den Beschwerdeführer stattdessen zu verwarnen, abzuweisen ist. Das eventualiter gestellte (prozessuale) Sistierungsbegehren ist mit der Sistierung des bei der Cour de justice des Kantons Genf hängigen Verfahrens am 22. Mai 2014 gegenstandslos geworden. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht notwendig, weshalb auch der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 
 
9.  
 
 Die mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen, wonach die Vorinstanz das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu Unrecht verneint habe, betreffen gleichzeitig Nachteile im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 EMRK (vgl. E. 5.2 und 5.3). Die entsprechenden Vorbringen wurden im Rahmen der Interessenabwägung bereits behandelt, weshalb auf E. 7.4 verwiesen werden kann. Nach dem dort Gesagten verstösst die Wegweisung weder gegen Art. 3 EMRK noch gegen Art. 25 Abs. 3 BV. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird damit hinfällig. 
 
10.  
 
 Zusammenfassend ist sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, der Cour de justice, Chambre administrative, 2ème section, République et canton de Genève, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner