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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_834/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde) betreffend Lohnpfändung, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 24. September 2014 der Beschwerdeführerin gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 13. Oktober 2014 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 24. Oktober 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, den 23. Oktober 2014) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann