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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_767/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Egliswil, 
Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. September 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz auf ein bei ihr gestelltes Gesuch um Wiederaufnahme des von ihr mit Entscheid vom 31. März 2015 abgeschlossenen Verfahrens WBE.2014.388 gestützt auf kantonales Recht nicht eintrat, 
dass sie dabei die kantonal-rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf ein solches Gesuch eingetreten werden kann, in E. I.5.1 f. näher darlegte, 
dass sie in E. I.5.3 f. in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der erstmals ins Recht gelegten Aktenstücke näher erörterte, weshalb vorliegend diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, 
 
dass sie schliesslich in E. II näher ausführte, weshalb dem Rechtsuchenden trotz allenfalls vorhandener finanzieller Nöte Gerichtskosten aufzuerlegen sind, 
dass der Beschwerdeführer zwar eine stattliche Anzahl von Verfassungsbestimmungen und -grundsätze anruft, ohne indessen zugleich auch nur ansatzweise nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweismittel und darauf beruhenden Erwägungen, einschliesslich jene zur Kostentragungspflicht wegen aussichtsloser Gesuchseinreichung, dagegen verstossen sollen, 
dass Derartiges auch von einem Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, 
dass damit auf die offensichtlich den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel