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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_215/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 Sammelstiftung B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 
16. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________ war vom 15. August bis 25. November 1995 in einem 80 %-Pensum als Kinderbetreuerin beim Verein D.________ angestellt und dadurch bei der Sammelstiftung B.________ beruflich vorsorgeversichert gewesen. Nachdem sie am 7. Oktober 1995 und 20. Mai 1997 Unfälle mit dauerhaften Gesundheitsfolgen erlitten hatte, sprach ihr die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 30. April 2003 rückwirkend ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab 1. Juni 2004 richtete ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ferner eine Komplementärrente aus (Verfügung vom 9. Dezember 2005).  
 
A.b. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 informierte die  Sammelstiftung B.________  A.________ dahingehend, dass auf Grund der aus dem Unfall vom 7. Oktober 1995 resultierenden, provisorisch auf 34 % festgelegten Invalidität für die Zeit ab 1. Mai 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben sei; infolge der ab 1. Juni 2004 bestehenden Überentschädigung entfiele jedoch eine Ausrichtung von Leistungen. Daran hielt der Rückversicherer, die  C.________ AG, am 24. Oktober 2006 schriftlich fest.  
 
B.   
Am 10. Juni 2014 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Sammelstiftung B.________ erheben mit dem Rechtsbegehren, diese habe ihr "ab 1. Mai 1998 eine BVG-Invalidenrente basierend auf einer Teilkausalität von 34 % Invalidität und somit ab 1. Mai 1998 jährlich mindestens Fr. 5'659.65 zuzüglich Teuerungszulagen zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall zu bezahlen". Mit Entscheid vom 16. Februar 2016 wies das Gericht die Klage ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und das vorinstanzliche Klagebegehren erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Rentenleistungen auszuzahlen hat.  
 
2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 34a Abs. 2 BVG (in der seit 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen.  
 
2.2.1. Unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (BGE 126 V 93 E. 3 S. 96 f.). Es besteht eine weitgehende Parallele zum invalidenversicherungsrechtlichen Einkommen, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), jedoch keine Kongruenz: Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 93 E. 3 S. 97 mit Hinweis; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 21/04 vom 29. November 2004 E. 2).  
 
2.2.2. Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse der versicherten Person zu bestimmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung zu aArt. 28 Abs. 2 IVG und aArt. 18 Abs. 2 UVG (je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. - seit 1. Januar 2003 - Art. 16 ATSG theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 am Ende S. 31; 96 V 29; Urteile 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2, 8C_612/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2.2.1, 9C_448/2013 vom 4. Juli 2013 E. 2.2 sowie 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 und 4.2, in: SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51). Diese für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität entwickelten Grundsätze gelten auch, wenn der mutmasslich entgangene Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu bestimmen ist (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 21/04 vom 29. November 2004 E. 3.2 und B 17/03 vom 2. September 2004 E. 4.4; vgl. auch Urteil 9C_480/2009 vom 21. August 2009 E. 3.3.2).  
 
 
2.3. Die Festsetzung des Valideneinkommens - bzw. des mutmasslich entgangenen Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 - stellt eine Tatfrage dar, soweit die Ermittlung der entsprechenden finanziellen Verhältnisse auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_84/2013 vom 19. März 2013 E. 3.1 mit Hinweis) oder, mit anderen Worten, wenn die Art der im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit oder deren hypothetischer Umfang in Würdigung konkreter Umstände festgesetzt wird. Demgegenüber handelt es sich um eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.1).  
 
3.   
Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass eine Überentschädigung resultiert, sofern der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen der Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines - im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Oktober 1995 durch die Beschwerdeführerin ausgeübten - 80 %igen Betreuerinnenpensums beim Verein D.________ bemessen wird. Die Beschwerdeführerin macht indessen vor- wie letztinstanzlich geltend, sie wäre im Gesundheitsfall vollzeitlich als Kinderbetreuerin oder aber als ausgebildete Sozialarbeiterin tätig gewesen und habe daher in Anbetracht eines entsprechend höher zu veranschlagenden mutmasslich entgangenen Verdienstes gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Rentenzahlungen. 
 
4.   
 
4.1. Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen, dass die als Gärtnerin ausgebildete Versicherte ausweislich der Akten zwar vor ihrem Unfall vom 7. Oktober 1995 auch 100 %-Stellen inne gehabt habe. Ihr beruflicher Werdegang zeichne sich jedoch durch häufige Wechsel aus. In der Regel sei sie kaum ein Jahr an der jeweiligen Arbeitsstelle verblieben, wobei sie meistens im Bereich Hauspflege tätig gewesen sei. Sie habe Jahreseinkommen von Fr. 9'645.- (1986), Fr. 24'663.- (1987), Fr. 40'358.- (1988), Fr. 16'730.- (1989), Fr. 3'208.- (1990), Fr. 27'122.- (1991), Fr. 33'811.- (1992), Fr. 28'996.- (1993) und Fr. 36'000.- (1994) aufzuweisen. Der beim Verein D.________ 1995 erzielte Lohn von Fr. 41'616.- für ein 80 %-Pensum (12 x Fr. 3'468.- brutto) bewege sich in dieser Grössenordnung bzw. liege sogar darüber. Hätte die Versicherte, so das kantonale Gericht im Weiteren, wie von ihr behauptet, einen höheren Verdienst angestrebt, sei nicht einzusehen, weshalb sie nicht bereits damals eine Vollzeitstelle bei einer anderen Tageskinderstätte oder in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich angenommen, sondern sich mit der 80 %-Anstellung beim Verein D.________ begnügt habe. Ferner stehe fest, dass die Versicherte vor dem Unfall vom 7. Oktober 1995 die Absicht gehabt habe, sich berufsbegleitend zur Sozialpädagogin ausbilden zu lassen. Sie habe 1994 eine Aufnahmeprüfung an der Hochschule für Soziale Arbeit Zürich abgelegt. Die Selektionsakten und -ergebnisse seien zwar nicht mehr erhältlich, dem Schreiben des Rechtsvertreters der Versicherten vom 24. Juni 2004 könne jedoch entnommen werden, dass sie die Aufnahmeprüfung bestanden habe. Da sie aber nicht in der Lage gewesen sei, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden, habe sie die Ausbildung im August 1994 nicht antreten können. Die Schule habe ihr daraufhin empfohlen, die Prüfung im Frühjahr 1996 mit der Zusicherung eines geeigneten Ausbildungsplatzes nochmals zu wiederholen. Die Suche nach einer ihr zusagenden Ausbildungsstelle sei in der Folge indessen ergebnislos geblieben. Im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Oktober 1995 habe sie die Voraussetzungen für die Zulassung an die Hochschule für Soziale Arbeit somit nicht erfüllt. Es könne daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, sie hätte im Gesundheitsfall eine Ausbildung zur Sozialpädagogin bzw. zur Sozialarbeiterin durchlaufen und wäre danach in diesem Bereich tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme eines höheren mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht rechtfertigen.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die Frage, in welchem Ausmass und Bereich die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, auf Grund einer umfassenden konkreten Beweiswürdigung und nicht anhand einschlägiger Erfahrungssätze beurteilt. Das Bundesgericht ist demnach grundsätzlich an diese Festlegung gebunden (E. 1 und 2.3 hiervor). Ein Grund für eine Ausnahme im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG ist nicht ersichtlich.  
 
4.2.1. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es stelle "übertriebenen Formalismus der Vorinstanz dar", wenn sie argumentiere, im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Oktober 1995 seien die Voraussetzungen für die Zulassung an die Hochschule für Soziale Arbeit nicht gegeben gewesen, verfängt nicht. Entgegen ihrer Betrachtungsweise genügt die "klare Absicht" bzw. "dokumentierte Intention" allein, eine Ausbildung zu absolvieren, nicht. Vielmehr sind rechtsprechungsgemäss konkrete Hinweise erforderlich, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen in der Folge tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person eine beabsichtigte Ausbildung effektiv begonnen und diese mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch erfolgreich abgeschlossen hätte. Der Umstand allein, dass sich die Beschwerdeführerin im Februar 1994 bei der Schule für Soziale Arbeit für den berufsbegleitenden Ausbildungsgang Sozialarbeit/Sozialpädagogik beworben und sie am entsprechenden Selektionsverfahren teilgenommen hat, in dem sie u.a. (erfolgreich) einer graphologischen Beurteilung unterzogen worden ist, genügt für den Nachweis des behaupteten beruflichen Fortkommens nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kursbeginn nach ihren eigenen Worten infolge Fehlens eines geeigneten Ausbildungsplatzes hatte verschoben werden müssen. Die blosse Anmeldung samt anschliessendem Evaluierungsprozess vermag weder eine Zulassung zur beabsichtigten Ausbildung noch einen entsprechenden Abschluss bzw. darauf basierende Stellenaussichten rechtsgenüglich zu belegen. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten erweisen sich im vorliegenden Zusammenhang nur dann als beachtlich, wenn überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass diese auch eingetreten wären.  
 
4.2.2. Ebenso wenig geht die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung sodann "willkürlich über die Tatsache hinweg, dass die Beschwerdeführerin vor der Anstellung beim Verein D.________ stets 100 % gearbeitet hatte". Vielmehr kann mit dem kantonalen Gericht in Anbetracht der beruflichen Biographie der Versicherten und ihrer Einkommenssituation angenommen werden, dass sie sich für die Mitte August 1995 beim Verein D.________ angetretene Stelle u.a. deshalb entschieden hat, weil sie im Rahmen des dortigen 80 %-Pensums einen gleichwertigen bzw. sogar höheren Verdienst zu erzielen vermochte als in ihren vorangegangenen Vollzeitanstellungen. Wäre ihr an einem 100 %igen Beschäftigungsgrad gelegen gewesen, ist nicht einsehbar, weshalb sie nicht andernorts eine entsprechend zugeschnittene Stelle angenommen hätte. Allfällige diesbezügliche Gründe werden denn auch letztinstanzlich nicht genannt. Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr selber betont, vornehmlich im hauswirtschaftlichen Bereich tätig gewesen ist und sich daher mit eher bescheideneren Einkommen zu begnügen hatte, kann - ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte - nicht mit der Annahme von im Gesundheitsfall künftig gesteigerten Verdienstmöglichkeiten gleichsam korrigiert werden. Daran ändert entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch die Tatsache nichts, dass die Versicherte 1988 bereits einen Lohn von Fr. 40'358.- erwirtschaften konnte, belegen die darauffolgenden Jahre doch wiederum deutlich geringere Einkünfte. Ein Abstellen auf den diesbezüglichen, auf das Jahr 2004 nominallohnindexierten Betrag erweist sich daher im vorliegenden Kontext als nicht sachgerecht.  
 
4.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt keineswegs offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn es davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Unfallereignis weiterhin einen Lohn in der Höhe des zuletzt beim Verein D.________ erhaltenen erzielt hätte. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. statt vieler Urteil 9C_853/2014 vom 23. Juni 2015 E. 1 mit Hinweisen), was hier jedoch nicht der Fall ist.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl