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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.183/2003 /bie 
 
Urteil vom 28. November 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
P.X.________, 
U.X.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Merki. 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum. 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit; rechtliches Gehör, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
vom 26. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 9. Mai 1998 unterzog sich P.X.________ (Kläger und Beschwerdeführer) bei Y.________ (Beklagter und Beschwerdegegner) zwecks Familienplanung einer Vasektomie. Gemäss Weisung des Arztes schickte der Kläger am 4. August 1998 per Expresspost der Universitäts-Frauenklinik des Kantonsspitals Basel eine Samenprobe zur Durchführung einer Laboruntersuchung. Nach dem schriftlichen Laborbericht vom 5. August 1998 an den Beklagten fand sich im Ejakulat des Klägers ein immotiles Spermium in 60 Gesichtsfeldern. Die Diagnose des Labors lautete: "Oligozoospermie/Fertilität nicht gänzlich aufgehoben". Als weiteres Vorgehen wurde eine erneute Kontrolle in einem Monat angeraten. Am 6. August 1998 teilte eine Mitarbeiterin des Beklagten U.X.________ (Klägerin und Beschwerdeführerin) telefonisch mit, es sei alles in Ordnung. In der Folge hatten die Kläger ungeschützten Geschlechtsverkehr. Im September 1998 kam es zur Empfängnis und am 12. Juni 1999 wurden die Zwillinge A.________ und B.________ geboren. 
B. 
Am 14. Februar 2001 reichte das Ehepaar X.________ beim Bezirksgericht Brugg Klage ein mit den Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihnen Fr. 539'201.75 nebst Zins zu bezahlen, und der Klägerin sei eine richterlich festzusetzende Genugtuung, ev. in Höhe von Fr. 10'000.--zuzusprechen, wobei diese ausdrücklich ins Ermessen des Gerichts gestellt werde. Zur Begründung der Klage machten sie geltend, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er ihnen habe mitteilen lassen, es sei alles in Ordnung, ohne sie über den abweichenden Befund des Labors zu orientieren. Die Kläger hätten gestützt auf diese falsche Auskunft den ungeschützten Geschlechtsverkehr aufgenommen, was in der Folge zur unerwünschten Schwangerschaft geführt habe. Zur Stützung ihres Standpunktes reichten die Kläger ein von Prof. H.________ verfasstes Privatgutachten vom 7. April 2000 ein. 
C. 
Das Bezirksgericht Brugg stellte mit Vorentscheid vom 11. Juni 2002 fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den von den Klägern geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch in noch zu bestimmender Höhe erfüllt seien. Zur Begründung führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, der Beklagte habe mit der unrichtigen Auskunft eine positive Vertragsverletzung begangen, denn richtigerweise hätte er den Eheleuten X.________ eröffnen müssen, dass die Samenprobe des Klägers zwar noch Spermien enthalte, dass der Beklagte die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr jedoch als nahezu ausgeschlossen erachte. Die Kläger hätten durch die zusätzlich zum bisherigen Lebensunterhalt der Familie hinzukommenden Kosten für die beiden Kinder A.________ und B.________ einen Schaden erlitten, der auf die Vertragsverletzung des Beklagten zurückzuführen sei. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Appellation des Beklagten mit Urteil vom 26. Juni 2003 gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid vom 11. Juni 2002 auf und wies die Klage ab. Das Obergericht erwog im Wesentlichen, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er den Klägern lediglich telefonisch habe mitteilen lassen, es sei alles in Ordnung. Korrekterweise hätte er in einem persönlichen Gespräch den Klägern das Ergebnis der Ejakulationsanalyse und die Diagnose des Labors mitteilen müssen und ihnen darauf seine davon abweichende Diagnose und deren Begründung erläutern können. Das Obergericht verneinte jedoch, dass die mangelhafte Aufklärung das Verhalten der Kläger bestimmt habe, da anzunehmen sei, dass sie bei gehöriger Aufklärung der Diagnose des Arztes vertraut und das Restrisiko in Kauf genommen hätten. Den Beweis für die Behauptung der Kläger, die Diagnose des Beklagten sei fehlerhaft gewesen, hielt das Obergericht nicht für erbracht. Vielmehr kam es zum Schluss, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass in der medizinischen Literatur die Auffassung des Beklagten gestützt werde, wonach bei einem immotilen Spermium im Spermiogramm nach Vasektomie eine natürliche Schwangerschaft praktisch ausgeschlossen werden könne. Die Kläger hätten nicht beweisen können, dass die richtig vermittelte Diagnose nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht vertretbar gewesen wäre. 
E. 
Die Kläger haben das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung angefochten. Mit der vorliegenden Beschwerde stellen sie den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sie rügen die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV. Sie legen neu ein Schreiben von Prof. H.________ vom 15. August 2003 zu den Akten sowie Kopien der Schreiben ihres Rechtsanwalts an das Obergericht des Kantons Aargau vom 12. August und 3. September 2003, in denen er um Vervollständigung der Akten ersucht. 
F. 
Der Beschwerdegegner beantragt in der Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich zur Rüge der Unvollständigkeit der Akten und zu einem anlässlich der Obergerichtsverhandlung zu den Akten gegebenen Brief von Dr. D.________ vom 20. Dezember 2000 geäussert und im Übrigen unter Verweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführern am 7. November 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein Begehren um Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ging nicht ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführer reichen neue Beweismittel zu den Akten. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind tatsächliche Noven grundsätzlich unzulässig. Denn Gegenstand der Beurteilung ist allein, ob der angefochtene Entscheid aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Zeitpunkt seines Erlasses die verfassungsmässigen Rechte verletzt, welche die Beschwerdeführer gehörig rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Unter bestimmten Voraussetzungen werden zwar Noven zugelassen (BGE 128 I 354 E. 6c). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sind diese Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt. Es gilt das Novenverbot, weshalb die neuen Behauptungen und Beweismittel der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden können. 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, dass der Beklagte dem Obergericht einen Brief von Dr. D.________ vom 20. Dezember 2000 eingereicht habe, den das Obergericht mit keinem Wort erwähne, obwohl er durchaus geeignet gewesen sei, Einfluss auf die obergerichtliche Meinungsbildung zu haben, und zu dem sie nicht hätten Stellung nehmen können. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf angeblich unvollständige Akten. 
2.1 Soweit die Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der kantonalen Akten beanstanden, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche verfassungsmässigen Rechte sie dadurch als verletzt erachten. Inwiefern sich die Aktenführung des Obergerichts auf den angefochtenen Entscheid hätte auswirken können, ist zudem nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführer Akteneinsicht nach ihrer eigenen Darstellung erst nach Erlass des angefochtenen Urteils verlangt haben. Dass sie die angeblich unvollständigen Akten daran gehindert hätten, ihre Beschwerde gehörig zu begründen, machen sie im Übrigen nicht geltend. 
2.2 In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2003 weist das Obergericht darauf hin, dass nach einer handschriftlichen Notiz des Gerichtsschreibers der Anwalt des Beklagten während seines Plädoyers vor Obergericht tatsächlich einen Brief als Novum einreichte. Dies sei jedoch für den Anwalt der Beschwerdeführer gut sichtbar gewesen und er hätte Einsicht nehmen können, statt sich mit der Bemerkung zu begnügen, er könne dazu nichts sagen. Der Brief wurde nach der Stellungnahme des Obergerichts zwar nicht ausdrücklich aus dem Recht gewiesen, was eine bedauerliche Unterlassung darstelle, sei jedoch als unzulässiges Novum nicht beachtet worden und habe die Meinungsbildung des Obergerichts nicht beeinflusst. 
2.3 Dass der als unzulässiges Novum eingereichte Brief die Meinungsbildung des Obergerichts tatsächlich beeinflusst habe, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Sie begnügen sich mit der Bemerkung, er sei geeignet gewesen, Einfluss auf die obergerichtliche Meinungsbildung zu haben, ohne dies näher auszuführen. Ihre Rüge der Gehörsverweigerung bezieht sich allein darauf, dass im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich zur prozessualen Zulässigkeit dieser Eingabe der Gegenpartei Stellung genommen werde und den Beschwerdeführern keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zur Zulässigkeit und zum Inhalt des neuen Beweismittels Stellung zu nehmen. 
2.4 Dass der Anwalt der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, sich in der Verhandlung zur Zulässigkeit des Novums zu äussern und von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen, ergibt sich aus seiner eigenen Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach er bemerkt habe, er könne sich dazu nicht äussern. Anderseits sind die Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert, dass das Obergericht die Unzulässigkeit des neuen Beweismittels der Gegenpartei nicht begründet hat. Ihr eigener Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, nachdem sie nicht behaupten, ein von ihnen eingelegtes Beweismittel sei ohne Begründung unbeachtet geblieben und auch nicht vorbringen, das Obergericht habe diesen Brief seiner Meinungsbildung tatsächlich zugrunde gelegt. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert und Beweise willkürlich antizipiert gewürdigt, indem es ihren Beweisanträgen teils ohne und teils ohne nachvollziehbare Begründung keine Folge gegeben habe. Als willkürlich beanstanden sie den Schluss des Obergerichts, dass die Diagnose des Beklagten zum Zeitpunkt vor der unerwünschten Schwangerschaft nicht falsch gewesen sei. Sie machen diesbezüglich insbesondere geltend, das vorhandene Aktenmaterial sei nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt worden und das Obergericht habe insbesondere das Parteigutachten von Prof. H.________ einseitig ausgelegt. 
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242). Das Recht auf Beweis hindert freilich das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es ohne Verletzung des Willkürverbots zum Schluss kommt, dass weitere Beweismassnahmen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Eine Beweiswürdigung ist insbesondere dann willkürlich, wenn das Gericht einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder auf eine nicht schlüssige Expertise abstellt bzw. auf gebotene zusätzliche Beweismittel verzichtet (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146). 
3.2 Im vorliegenden Fall ist das Obergericht zum Ergebnis gekommen, der Beschwerdegegner habe eine von jener des Labors abweichende Diagnose stellen können, die nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand haltbar erscheine und nicht ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst stehe. Die Beschwerdeführer haben nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil den Nachweis des Gegenteils nicht erbracht; insbesondere stütze das Gutachten von Prof. H.________ ihre Auffassung nicht. Prof. H.________ führe aus, die statistischen Grenzen und die vorliegenden Studien liessen einen Einzelfall nur schwer beurteilen. Von einem weiteren Gutachten ist nach den Erwägungen des Obergerichts daher kein anderes Ergebnis zu erwarten, zumal die Beschwerdeführer selbst das Gutachten von Prof. H.________ als relevant und umfassend bezeichneten. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdegegner den Befund des Labors nicht in Frage gestellt, sondern ist von dessen Diagnose abgewichen. Es ist nach dem Obergericht in keiner Weise dargetan, dass der Beschwerdegegner nicht über Kenntnisse verfügt, die jenen des verantwortlichen Leiters der Abteilung Endokrinologie/Reproduktionsmedizin der Universitäts-Frauenklinik des Kantonsspitals Basel nahe kommen. Dieser habe in seinem Schreiben vom 15. Juli 1999 an den Vertreter der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen, dass nach einer wissenschaftlichen Veröffentlichung in einer renommierten medizinischen Zeitschrift vom Februar 1997 bei 395 Patienten keine einzige Schwangerschaft aufgetreten sei, obwohl bei einem wesentlichen Anteil (130 Patienten) noch vereinzelt nicht- motile Samenzellen vorgefunden worden seien. Der verantwortliche Leiter dieser Abteilung der Universtitäts-Frauenklinik des Kantonsspitals Basel-Stadt rate den zuweisenden Ärzten dennoch zur Fertilitätsüberwachung, da gelegentlich Rekanalisierungen der Samenleiter nach Vasektomie beobachtet worden seien. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Bericht des verantwortlichen Leiters sei als Gefälligkeit zu betrachten, verwarf das Obergericht. 
3.3 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das Obergericht hätte auf die von ihnen gestellten Beweisanträge, insbesondere auf die Einvernahme sachverständiger Zeugen und weitere Gutachten nicht verzichten dürfen, welche sie zur Verdeutlichung allfälliger Missverständnisse und Zweifel gestellt hätten. Sie verkennen, dass das Obergericht aufgrund der Akten keine Zweifel hatte und daher auch nicht zu weiteren Beweismassnahmen verpflichtet war, wenn es ohne Willkür aufgrund der vorhandenen Unterlagen zum Schluss gelangen konnte, dass der Beschwerdegegner in vertretbarer Weise das Schwangerschaftsrisiko als praktisch ausgeschlossen ansehen konnte. Die Beschwerdeführer rügen in dieser Hinsicht zunächst zu Unrecht, das Obergericht missachte den Umstand, dass ein einziges immotiles Spermium in 60 Gesichtsfeldern - in einer blossen Stichprobe - gefunden worden sei. Das Obergericht geht im angefochtenen Urteil stets davon aus, dass sich das immotile Spermium in 60 Gesichtsfeldern und somit bloss in einer Teilmenge fand. Für ein grundlegend falsches Verständnis des Laborbefundes bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte. Das Obergericht stellt auch nicht in Abrede, dass nach einem Teil der medizinischen Lehre selbst immotile Spermien Schwangerschaften nicht ausschliessen, berücksichtigt aber auch gegenteilige Lehrmeinungen, welche im Gutachten Prof. H.________'s ebenfalls erwähnt sind. Dass alle schweizerischen Laboratorien in der Praxis vorsichtigerweise die eine Lehrmeinung beachten, macht die Berücksichtigung der abweichenden Doktrin nicht willkürlich. Ein Schluss aus vorhandenen Unterlagen ist nicht schon deshalb einseitig oder schlechterdings nicht vertretbar, weil er die Auffassung der Beschwerdeführer nicht stützt. Dies gilt insbesondere auch für ihr nicht näher belegtes Vorbringen, das Obergericht habe missachtet, dass Prof. H.________ den Beschwerdegegner nicht habe schriftlich desavouieren wollen. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die tatsächlichen Ausführungen des Obergerichts über die Kenntnisse des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid mit den tatsächlich von Prof. H.________ in seinem Gutachten gemachten Äusserungen schlechterdings nicht vereinbar sein sollten. Obschon nach der Labordiagnose eine Wiederholung des Spermiogrammes erforderlich war, ist der Schluss des Obergerichts nicht unhaltbar, dass aufgrund einer selbstständigen Beurteilung des Laborergebnisses durch den behandelnden Arzt in Kenntnis der in den Akten zitierten medizinischen Fachliteratur in vertretbarer Weise gefolgert werden kann, das Risiko einer Schwangerschaft sei praktisch auszuschliessen. Bei diesem Schluss konnte das Obergericht - ohne in Willkür zu verfallen - von weiteren Beweismassnahmen absehen in der Annahme, es würden davon keine zusätzlichen Erkenntnisse über den Stand des medizinischen Wissens in diesem Gebiet resultieren. Der Beschwerde ist denn auch nicht zu entnehmen, inwiefern von weiteren Beweismassnahmen zusätzliche Erkenntnisse und nicht bloss eine abweichende Gewichtung - welche die Beschwerdeführer in ihrem Sinne erhofften - zu erwarten gewesen wäre. Dass das Obergericht von weiteren Beweismassnahmen absah, ist demnach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. November 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: