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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 9/03 
 
Urteil vom 28. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
K.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Pensionskassenstiftung der schweizerischen Landwirtschaft, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 16. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dem 1963 geborenen K.________ wurde mit Verfügung des Bun-desamtes für Ausländerfragen vom 5. März 1991 ein "Visum zum Stellenantritt" als Saisonnier bei der Firma A.________ AG, für die Aufenthaltsdauer vom 15. März bis 14. Dezember 1991 ausgestellt. Gemäss Tarifblatt 1991 Kanton Luzern des Luzerner Bauernsekretariats vom 27. November 1990 betrug der Bruttolohn Fr. 2050.- monatlich. Gegenüber der Ausgleichskasse Luzern deklarierte die A.________ AG für das Jahr 1991 einen AHV-pflichtigen Lohn des K.________ für die Zeit vom 15. März bis 15. Mai 1991 in Höhe von insgesamt Fr. 4100.- brutto. 
 
Mit Verfügung vom 7. Januar 1994 sprach die IV-Stelle Luzern K.________ rückwirkend per 1. Mai 1992 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatz- und Kinderrenten) zu. Nach erneuten Abklärungen setzte die Verwaltung die bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise per 1. Dezember 1995 auf eine halbe Rente herab (Verfügung vom 17. Oktober 1995, letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil K. vom 16. März 1998, I 179/97). 
B. 
Am 5. Juli 2000 liess K.________ Klage gegen die "Berufliche Vorsorge der Firma A.________ AG" erheben und beantragen, die Beklagte habe ihm ab 1. Mai 1992 eine ganze und ab 1. Dezember 1995 eine halbe BVG-Invalidenrente, je mit Kinderrenten, zu entrichten; ferner seien die nachzuzahlenden BVG-Invalidenrenten seit mittleren Verfall, somit seit 1. Mai 1996, zu 5 % zu verzinsen. Eventualiter sei die "BVG-Invalidenvollrente" auf mindestens Fr. 12'000.- pro Jahr festzulegen. Zudem sei ihm der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die letztendlich ins Recht gefasste Pensionskassenstiftung der schweizerischen Landwirtschaft (nachfolgend: Stiftung) beantragte in ihrer Klageantwort vom 29. Dezember 2000 Abweisung der Klage mangels Passivlegitimation, da zwischen ihr und der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers - im Gegensatz zum ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft, M.________, welcher für die Zeit vom 15. März bis 14. Dezember 1991 der Globalversicherung/Pensionskasse für familienfremde Arbeitnehmer des Luzerner Bauernverbandes angeschlossen gewesen sei (Anschlussvereinbarung vom 5./15. März 1991; Aufhebungsvereinbarung vom 2./4. Februar 1998 per 31. Dezember 1996) - kein Vorsorgevertrag bestanden habe. Das angerufene Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 16. Dezember 2002 ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht entsprochen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ sein klageweise gestelltes Rechtsbegehren erneuern; weiter beantragt er auch für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Während das kantonale Gericht und die Stiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, enthält sich das Bundes-amt für Sozialversicherung einer Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
Unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1991 - auch in Bezug auf die Höhe des Jahreslohnes (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG) - der obligatorischen beruflichen Vorsorgeversicherung unterstand. Der Hinweis im Schreiben des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern vom 21. September 2000 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wonach in den Monaten März bis Mai 1991 eine Lohnsumme von insgesamt Fr. 4100.- abgerechnet worden sei, was einem nicht BVG-versicherungspflichtigen Jahreslohn von Fr. 16'400.- entspreche (1991: Fr. 19'200.-), beruht auf einer fehlerhaften Berechnungsgrundlage, indem von drei Monaten (März bis Mai) statt richtigerweise von deren zwei (15. März bis 15. Mai 1991; vgl. Lohndeklaration AHV 1991 der A.________ AG) ausgegangen worden ist. Korrektermassen beläuft sich die massgebende Jahreslohnsumme - bei Personen, deren Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr dauert, ist auf den Jahreslohn abzustellen, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden (SZS 1991 S. 30 Erw. 3a) - auf Fr. 24'600.- (6 x Fr. 4100.-) und ist daher versicherungspflichtig. 
3. 
Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat. Einigkeit herrscht in diesem Zusammenhang darüber, dass die Stiftung zu keiner Zeit einen Vorsorgevertrag mit der Firma A.________ AG unterhalten hat. Demgegenüber bestand eine von M.________ als Arbeitgeber am 5./15. März 1991 für die Dauer vom 15. März bis 14. Dezember 1991 geschlossene - am 2./4. Februar 1998 per Ende Dezember 1996 aufgehobene - Anschlussvereinbarung zur Globalversicherung für familienfremde Arbeitnehmer des Luzerner Bauernverbandes, für deren berufsvorsorgerechtliche Durchführung die Beschwerdegegnerin zuständig ist. 
4. 
4.1 Im angefochtenen Entscheid wird in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer - wie zu Beginn des vorinstanzlichen Klageverfahrens auch noch von ihm selber geltend gemacht - Arbeitnehmer der Firma A.________ AG und nicht des M.________ war. So reiste er anfangs 1991 mit einer ausdrücklich auf die A.________ AG ausgestellten saisonalen Arbeitsbewilligung in die Schweiz ein ("Visum zum Stellenantritt" des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 5. März 1991), was auch der Regierungsrat des Kantons Luzern in seinem Entscheid vom 12. März 1996 (betreffend Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) mit den Worten bestätigte, im Jahre 1991 sei dem Beschwerdeführer eine Saisonbewilligung, gültig vom 15. März bis 14. Dezember 1991, "als Mitarbeiter der A.________ AG" erteilt worden. Ebenso nimmt ein Schreiben des kantonalen Arbeitsamtes Luzern vom 29. Juli 1991 in der Betreffzeile Bezug auf den Beschwerdeführer sowie die Firma A.________ AG und beinhaltet in der Folge den Hinweis, am 25. Februar 1991 habe "Herr N.________ von der A.________ AG um die Ausstellung einer Saisonbewilligung für Herrn K.________" ersucht. Ferner nennt auch der AHV-Abrechnungsbogen für das Jahr 1991 (Rekapitulation der Lohnblätter an die Ausgleichskasse Luzern) die A.________ AG, als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, woran der darauf angebrachte handschiftliche Vermerk "M.________" nichts zu ändern vermag. 
4.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann daraus, dass im zuvor aufgeführten Schreiben des kantonalen Arbeitsamtes Luzern vom 29. Juli 1991 davon die Rede ist, durch die Bewilligung des Gesuchs sei "faktisch der Arbeitsvertrag zwischen N.________ und K.________ entstanden", nichts zu Gunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zum einen enthält dasselbe Schreiben den Passus, K.________ habe am 15. März 1991 die Arbeit beim Gesuchsteller aufgenommen, mit welchem auf Grund des gesamten Kontextes einzig der wenige Zeilen vorher genannte "M.________ von der A.________ AG" und damit die Gesellschaft, handelnd durch M.________, gemeint sein kann. Zum anderen wird auch im "Visum zum Stellenantritt" des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 5. März 1991 als Aufenthaltszweck ausdrücklich "Mitarbeiter A.________ AG," genannt. Da im Übrigen - wie schon das kantonale Gericht erkannt hat - keine Anhaltspunkte für einen beantragten und bewilligten Arbeitgeberwechsel vorliegen und auch die Voraussetzungen für einen allfälligen "Durchgriff" auf die hinter der AG stehende Einzelperson nicht gegeben sind, ist der Beschwerdeführer - auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt - als Arbeitnehmer der A.________ AG zu qualifizieren. Die ebenfalls aktenkundige "Abrechnung gemäss BVG 1991" der Versicherungs-Beratung Luzerner Bauernverband vom 26. Juni 1992, auf welcher als Arbeitnehmer von M.________ der Beschwerdeführer figuriert, erklärt sich vor dem hiernach noch darzulegenden Hintergrund. 
5. 
5.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Belange der AHV vom Grundsatz auszugehen, dass bei unklaren Verhältnissen derjenige als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, der die Löhne auszahlt (ZAK 1990 S. 130 Erw. 3b mit Hinweis), wobei diese Vermutung umgestossen werden kann (ZAK 1990 S. 132 Erw. 5b). Wird der Lohn abwechselnd von zwei (oder mehr) Personen ausbezahlt und ist unklar oder nur schwer zu ermitteln, wer von diesen der eigentliche lohnzahlungspflichtige Arbeitgeber ist, weil zur gleichen Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis gegenüber beiden Personen besteht, so ist die Frage der Abrechnungs- und Beitragspflicht jedenfalls dann entschieden, wenn eine dieser Personen gegenüber der Ausgleichskasse die fragliche Verpflichtung übernommen hatte. Der sich verpflichtende Lohnauszahler kann diese Zusage später nicht rückwirkend widerrufen. Darauf hat sich die Verwaltung insbesondere dann nicht einzulassen, wenn er die Übernahme der genannten Obliegenheit gerade zur Bereinigung einer unklaren Sach- und Rechtslage zugesichert hatte, und noch weniger dann, wenn er vor oder nach einer Zusage mit anderen Personen, die neben ihm als mögliche Abrechnungs- und Beitragspflichtige in Frage kamen, abgesprochen hatte, diese Obliegenheit zu übernehmen (ZAK 1990 S. 132 Erw. 5d). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Weiteren entschieden hat, sind in der beruflichen Vorsorge die Begriffe "Arbeitnehmer", "Selbstständigerwerbender" und "Arbeitgeber" im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (in SZS 1990 S. 181 publizierte Inhaltsangabe des nicht veröffentlichten Urteils L. vom 14. Dezember 1989, B 6/88; siehe ferner BGE 115 Ib 37 zur Arbeitnehmereigenschaft nach BVG). Es ist daher sachlich gerechtfertigt, auch die Frage, wer im Bereich der beruflichen Vorsorge bei unklaren Verhältnissen als beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG zu gelten hat, in gleicher Weise wie im AHV-Bereich zu entscheiden. Die von der Rechtsprechung in dieser Hinsicht als massgebend bezeichneten Kriterien sind somit auch im Rahmen des BVG zu beachten (zum Ganzen: SZS 1997 S. 55 f. Erw. 3b). 
5.2 Laut Vereinbarung vom 5./15. März 1991 schloss sich M.________ für die Dauer vom 15. März bis 14. Dezember 1991 zur Versicherung "all seiner familienfremden Arbeitnehmer" u.a. gemäss BVG der Globalversicherung/Pensionskasse für familienfremde Angestellte des Luzerner Bauernverbandes an. Daraus allein, namentlich der Formulierung des Arbeitnehmerkreises, lässt sich indes - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz - nicht folgern, dass der Anschlussvertrag und damit der Versicherungsschutz ausschliesslich Geltung für die Angestellten des M.________ als natürlicher Person, nicht aber auch für die Arbeitnehmer der A.________ AG, deren Verwaltungsratspräsident er war, haben sollte. Für die Interpretation eines BVG-Versichertenbereiches über die familienfremden Arbeitnehmer des M.________ im engeren Sinne hinaus - und folglich für eine Widerlegung des zuvor umschriebenen Vermutungstatbestandes, dass im Zweifelsfalle derjenige als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, der die Löhne auszahlt - sprechen insbesondere folgende Überlegungen: 
5.2.1 Als auffällig erweist sich die Tatsache, dass M.________ seine Anschlussvereinbarung anfangs März 1991 für die Zeit vom 15. März bis 14. Dezember 1991 eingegangen ist. Dies entspricht auf den Tag genau der dem Beschwerdeführer gemäss "Visum zum Stellenantritt" vom 5. März 1991 bewilligten Aufenthaltsdauer und galt damit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der A.________ AG. Des Weitern beschäftigte das Unternehmen laut AHV-Abrechungsformular für das Jahr 1991 nebst dem Beschwerdeführer lediglich noch einen Angestellten namens H.________, der vom 1. Oktober bis 30. November 1991 - und mithin ebenfalls während der von M.________ vereinbarten Versicherungsdauer - bei der Gesellschaft beschäftigt war. Diese Indizien sprechen dafür, dass mit dem Anschlussvertrag eben auch oder sogar in erster Linie die Angestellten der Firma A.________ AG erfasst werden sollten, zumal sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass M.________ weitere familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt hätte. 
5.2.2 Für den nämlichen Schluss spricht ferner der Umstand, dass M.________ mit seinem Beitritt zur Globalversicherung nicht nur einen "erweiterten" Versicherungsschutz im beschriebenen Sinne beabsichtigte, sondern die Beschwerdegegnerin die Anschlussvereinbarung auch selber so auffasste. Nicht zu erklären wäre ansonsten, dass die Versicherungsberatung Luzerner Bauernverband eine "Abrechnung gemäss BVG 1991" für H.________ und den Beschwerdeführer erstellt hätte, wenn diese gar nicht als dem durch die Anschlussvereinbarung des M.________ angeschlossenen Versichertenkreis zugehörig betrachtet worden wären. Dass letztendlich keine Beiträge abgerechnet wurden, ändert daran nichts, erweist sich die Umsetzung der Abrechnungspflicht doch oftmals als schwierig. Vorliegend muss diesbezüglich zudem berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer letztlich nur sehr kurze Zeit für die A.________ AG tätig war. Das Arbeitsverhältnis begann am 15. März 1991 und hätte bis zum 14. Dezember desselben Jahres dauern sollen. Bereits ab Anfang April 1991 klagte der Beschwerdeführer jedoch über Rückenbeschwerden und wurde nicht lange danach - gemäss regierungsrätlichem Entscheid vom 12. März 1996 ab 16. April 1991 - arbeitsunfähig geschrieben. Auf Grund des Beginns der durch die Invalidenversicherung zugesprochenen Rente per 1. Mai 1992 dürfte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG jedenfalls im Laufe des Monats Mai 1991 und somit während des Arbeitsverhältnisses (samt dreissigtägiger Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG [in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung]) eingetreten sein. Angesichts dieses Verlaufs des Anstellungsverhältnisses erstaunt es nicht, wenn auf Seiten der A.________ AG sowie der Vorsorgeeinrichtung wenig Motivation vorhanden war, korrekt abzurechnen. Dies ändert indessen nichts am grundsätzlichen Bestand des Vorsorgeverhältnisses zwischen M.________ und der Beschwerdegegnerin bzw. dem Versicherungsschutz zugunsten des Beschwerdeführers. 
5.2.3 Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. November 2000 bei der IV-Stelle Luzern vorstellig geworden unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei ihr "für kurze Zeit versichert" gewesen sei, und zur Abklärung allfälliger Ansprüche um Einsichtnahme in die IV-Akten ersuchte. Dem letztinstanzlich vernehmlassungsweise durch die Beschwerdegegnerin erhobenen Einwand, dass diese Formulierung "nur aufgrund der üblichen Darstellung eines Interessennachweises erfolgte", ohne jedoch eine Leistungspflicht auszulösen, ist entgegenzuhalten, dass die Stiftung mit Anfrage vom 9. November 2000 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachdrücklich die Zusendung der IV-Akten erbat und - nachdem dieser die Beschwerdegegnerin namens seines Klienten zur Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen ermächtigt hatte (Schreiben vom 17. November 2000) - an die Verwaltung gelangte. Wäre der Beschwerdegegnerin von vornherein klar gewesen, dass sie mangels vertraglicher Beziehungen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ohnehin keine Leistungspflicht träfe, hätten sich diese Schritte erübrigt und wären auch nicht vorgenommen worden. 
5.2.4 Ebenfalls für eine gemäss Anschlussvereinbarung des M.________ "erweiterte" Versicherungspflicht im zuvor umschriebenen Sinne spricht der Umstand, dass nach dem vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegten Schreiben der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Business Personenversicherung, vom 4. Februar 2003 hinsichtlich der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Jahre 1991 kein Anschlussvertrag der - bis Ende Dezember 1989 zuständigen - Bâloise Sammelstiftung mit der Firma A.________ AG mehr bestand. Dies machte einen berufsvorsorgerechtlichen Schutz durch M.________ umso notwendiger und - vor diesem Hintergrund - nachvollziehbar. 
5.3 Nach dem Gesagten lässt sich die in Erw. 5.1 hievor dargelegte Vermutung, wonach derjenige als im BVG-Bereich Abrechnungs- und Beitragspflichtiger anzusehen ist, welcher die Löhne auszahlt, bei der vorliegend zu beurteilenden Sachlage nicht aufrecht erhalten. Auf Grund der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass M.________, wiewohl nicht Arbeitgeber des Beschwerdeführers, mit Anschlussvereinbarung vom 5./15. März 1991 für familienfremde Arbeitnehmer (auch) dessen Versicherungsschutz bezweckte und dadurch ein vorsorgerechtliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung geschaffen wurde. Ob M.________ sich gegenüber der A.________ AG zur Übernahme dieser Obliegenheit verpflichtet hatte oder diese ihrer Versicherungspflicht einfach nicht nachgekommen war, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, steht doch jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer über den vertraglichen Beitritt des M.________ zur Beschwerdegegnerin deren Versicherter geworden ist. Die Verweigerung von Leistungen durch die Beschwerdegegnerin lässt sich daher nicht mit dem Fehlen der Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers begründen. Es wird Sache der Stiftung sein, die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge festzulegen. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer zu Lasten der Stiftung eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Kläger ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für den erstinstanzlichen Prozess besteht (vgl. Art. 73 BVG), ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen, zumal der Beschwerdeführer vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht lediglich beantragt, in "Aufhebung von Ziffer 3 des Rechtsspruchs sei der unterzeichnende Rechtsvertreter bei Abweisung der materiellen Beschwerde für das vorinstanzliche Klageverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen", nicht aber um Rückweisung der Sache bei Gutheissung des Rechtsmittels an die Vorinstanz zur Festlegung der Parteientschädigung ersucht, welche ihm die Stiftung für das erstinstanzliche Verfahren zu leisten habe. Hingegen ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Dezember 2002 aufgehoben und in Gutheissung der Klage vom 5. Juli 2000 festgestellt wird, dass der Kläger bei der Beklagten nach BVG versichert ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Pensionskassenstiftung der schweizerischen Landwirtschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: