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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_513/2011 
 
Urteil vom 28. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Untersuchungsamt St. Gallen verurteilte X.________ mit Bussenverfügung vom 26. Juli 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 38 km/h sowie wegen ungenügenden Sicherns des Fahrzeuges gegen das Wegrollen zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- unter Ansetzen einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 950.--. Das Untersuchungsamt St. Gallen trat am 18. Oktober 2010 auf eine gegen die Bussenverfügung erhobene Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein. 
 
2. 
In der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Gegen den Führerausweisentzug wandte sich X.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche den Rekurs mit Entscheid vom 28. April 2011 abwies. Eine gegen den Rekursentscheid von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 18. Oktober 2011 ab. Es führte zusammenfassend aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt auf den Sachverhalt gemäss Bussenverfügung abgestellt habe. Die Entzugsdauer erweise sich als korrekt. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 9. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. November 2011 auf, dieses bis spätestens am 24. November 2011 nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam innert Frist dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli