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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_264/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Catherine Grun und Daniel Antognini, 
Klägerin und Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Heiz, 
Beklagte und Beschwerdegegnerin, 
 
2. Bank C.________ AG 
(ehem. Banque D.________ SA), 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Herter, 
Beklagte und Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbteilung etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2013 (LB120005-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ und B.________ sind die Töchter von E.________ und F.________, welche am 11. September 1999 bzw. 11. Mai 2000 verstorben sind. Alle sind bzw. waren brasilianische Staatsangehörige und wohnen bzw. wohnten zuletzt in Brasilien. Die Eltern besassen bei der früheren Banque G.________ bzw. Bank D.________ SA, H.________, nunmehr Bank C.________ AG, I.________, ein gemeinsames Konto/Depot "xxx", welches am 30. November 1999 saldiert wurde. Nach dem Tod von E.________ eröffnete dessen Ehefrau sowie B.________ am 14. November 1999 ein gemeinsames Konto/Depot "yyy" bei der Bank bzw. deren Zweigniederlassung in I.________, welches am 27. März 2000 saldiert wurde. Von beiden Konten/Depots waren namhafte Beträge auf andere Konten überwiesen worden. 
 
B.  
 
B.a. A.________ erhob am 4. März 2004 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen ihre Schwester und die Bank. Sie verlangte, die Beklagten seien anzuweisen, über verschiedene Konto- und Depotbeziehungen, Offshore-Gesellschaften, einzelne Transaktionen und überhaupt alles, was in direktem und indirektem Zusammenhang mit in der Schweiz gelegenem Vermögen oder Vermögensansprüchen der Eltern steht oder stehen könnte und geeignet sei, die Erbteilungen zu beeinflussen, Auskunft zu erteilen bzw. Unterlagen herauszugeben (Rechtsbegehren Ziff. 1a). Weiter verlangte die Klägerin u.a. die Feststellung der in der Schweiz gelegenen Nachlässe ihrer Eltern, der ausgleichspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwendungen und der Erbteile (der Klägerin) sowie die Teilung der festgestellten Nachlässe (Rechtsbegehren Ziff. 1b bis 6).  
 
B.b. Die Bank (Beklagte 2) erhob am 7. September 2004 Widerklage mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die von der Klägerin gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 80 Mio. nicht bestehe.  
 
B.c. B.________ (Beklagte 1) erhob am 20. Oktober 2005 die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit, welche das Obergericht des Kantons Zürich am 17. August 2006 auf Rekurs hin guthiess. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 5C.291/2006 vom 30. Mai 2008 in Anwendung von Art. 88 IPRG auf und wies die Sache zwecks Eintretens auf die Klage an die Vorinstanz zurück.  
 
B.d. A.________ nahm mit Replik vom 23. November 2009 verschiedene Ergänzungen bzw. Anpassungen ihrer Rechtsbegehren vor.  
 
C.  
 
C.a. Über die von A.________ erhobenen Informationsansprüche urteilten das Bezirksgericht mit Teilurteil vom 2. Februar 2011 und das Obergericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011. In der Sache wurden B.________ sowie die Bank C.________ AG verpflichtet, der Klägerin (in näher bestimmter Weise) Auskunft zu erteilen. Die von der Bank C.________ AG eingereichte Beschwerde in Zivilsachen blieb erfolglos (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2012; Verfahren 5A_137/2012).  
 
C.b. Mit Bezug auf die klägerischen Rechtsbegehren, welche die Beurteilung von anderen als Informationsansprüchen betrafen (vgl. Lit. B.a), vertraten das Bezirksgericht und das Obergericht mit Urteilen vom 2. Februar 2011 bzw. vom 23. Dezember 2011 die Auffassung, dass die Frage der Zuständigkeit mit dem Bundesgerichtsurteil vom 30. Mai 2008 ebenfalls (in zuständigkeitsbejahenden Sinn) entschieden worden sei. Die von B.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde am 17. Dezember 2012 (teilweise) gutgeheissen (Verfahren 5A_136/2012). Das Obergericht wurde angewiesen, die Einrede der Unzuständigkeit zu prüfen, soweit diese die Beurteilung von anderen als Informationsansprüchen betrifft.  
 
C.c. Mit Beschluss vom 8. März 2013 trat das Obergericht auf die Rechtsbegehren Ziff. 1b, c und Ziff. 2-6 (vgl. Lit. B.a) nicht ein. Die Zulässigkeit der Beurteilung von anderen als Informationsansprüchen (wie u.a. Feststellung ausgleichspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwendungen, Teilung der Nachlässe, ferner Begehren betreffend Schadenersatz) wurde verneint.  
 
D.   
Mit Eingabe vom 11. April 2013 erhob A.________ Beschwerde in Zivilsachen. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 8. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Rechtsbegehren Ziff. 1b bis 6 (gemäss Klage bzw. Replik) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdebegehren Ziff. 1). Eventuell verlangt sie die Rückweisung, um ein Beweisverfahren betreffend Nachlasswerte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage durchzuführen (Beschwerdebegehren Ziff. 2, 3) und die Klagemöglichkeit auf den Cayman Islands festzustellen (Beschwerdebegehren Ziff. 4). Auf die Widerklage sei nicht einzutreten (Beschwerdebegehren Ziff. 5). 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. B.________ als Beklagte 1 (Beschwerdegegnerin 1) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Von der Bank C.________ AG als Beklagter 2 (Beschwerdegegnerin 2) wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. August 2013 wurde das Sicherstellungsgesuch der Beklagten 1 gutgeheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der letztinstanzliche kantonale Rechtsmittelentscheid in einer Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, mit welchem auf die Rechtsbegehren der Klägerin nicht eingetreten worden ist, schliesst das Verfahren ab, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 75, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Das Obergericht hat den Streitwert mit Fr. 12 Mio. bezeichnet. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Klägerin ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.  
 
1.3. Mit vorliegenden Beschwerden kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und im Rahmen von Art. 96 BGG die Anwendung von ausländischem Recht gerügt werden. Hingegen ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinw.). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).  
 
1.4. Das Obergericht hat auf das Verfahren der Berufung die ZPO angewendet und für das erstinstanzliche (vor dem 1. Januar 2011 eingeleitete) Verfahren das kantonale Recht für massgeblich erklärt. Die Anwendung von Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO wird nicht in Frage gestellt und gibt zu keinen Erörterungen Anlass. Zu Recht ist Art. 404 Abs. 2 ZPO ausser Betracht geblieben, soweit es um die internationale Zuständigkeit geht (Art. 2 ZPO).  
 
2.   
Das Obergericht ist auf die noch umstrittenen Rechtsbegehren nicht eingetreten und hat im Wesentlichen die Erwägungen aus dem Beschluss vom 17. August 2006 bestätigt, soweit es nicht um die Beurteilung von Informationsansprüchen geht. Die internationale Zuständigkeit gemäss Art. 88 IPRG sei nur gegeben, wenn sich im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch Vermögenswerte des Erblassers in der Schweiz befinden. Mit der Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache soll verhindert werden, dass ein in der Schweiz liegender Nachlassteil infolge eines negativen Kompetenzkonfliktes unerledigt bleibe. Nur dann mache es Sinn, dass sich die Gerichte in der Schweiz mit einer erbrechtlichen Streitigkeit betreffend einen im Ausland verstorbenen Ausländer beschäftigen. Für eine Zuständigkeit gemäss Art. 88 IPRG bestehe im konkreten Fall kein Raum, ebenso wenig zur Einräumung einer Notzuständigkeit nach Art. 3 IPRG
 
3.   
Anlass für die Beschwerde gibt die Klage vom 4. März 2004, mit welcher die Klägerin im Wesentlichen ihren Erbschaftsanteil einfordert und die Existenz erbrechtlicher Ansprüche feststellen lassen will. Streitpunkt im kantonalen Verfahren ist zunächst die schweizerische Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache. Die Klägerin bestreitet im Wesentlichen die Auffassung des Obergerichts, wonach die betreffende Zuständigkeit das Vorhandensein von Vermögenswerten im Zeitpunkt der Klageerhebung voraussetze. 
 
3.1. Gemäss Art. 86 ff. IPRG gewährt und beansprucht die Schweiz grundsätzlich keine direkte Zuständigkeit in einem Fall, in dem - wie hier - Ausländer (Brasilianer) mit letztem Wohnsitz im Ausland (Brasilien) verstorben sind. Indessen kann sein, dass der ausländische Wohnsitzstaat sich nicht mit Nachlassvermögen beschäftigt, das sich in der Schweiz befindet; für diesen Fall sieht Art. 88 Abs. 1 IPRG eine subsidiäre Zuständigkeit am Belegenheitsort vor (Schnyder/Liatowitsch, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 1, 2 und 9 zu Art. 88). Nach dieser Bestimmung sind im Fall, dass der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland war, die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.  
 
3.1.1. Das Bundesgericht hat mit Urteil 5C.291/2006 vom 30. Mai 2008 (E. 4.2) entschieden, dass gestützt auf Art. 88 Abs. 1 IPRG in der Schweiz Ansprüche eines ausländischen Erben auf Herausgabe von Informationen, welche die Erbteilung beeinflussen können, einklagbar sind, selbst wenn nicht feststeht, ob sich effektiv Vermögenswerte in der Schweiz befinden (vgl. Bucher, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 2 zu Art. 88; Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, 2012, Rz. 1641). Im erwähnten Urteil (a.a.O.) hat das Bundesgericht offen gelassen, ob mit Bezug auf weitere erbrechtliche Ansprüche (wie Erbteilung) bei der Prüfung des Vorhandenseins von Vermögenswerten in der Schweiz auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung abzustellen sei.  
 
3.1.2. Sinn und Zweck der subsidiären schweizerischen Zuständigkeit ist es, die Rechtlosigkeit bzw. den negativen Kompetenzkonflikt zu verhindern; der in der Schweiz liegende Nachlass (Immobilien oder Mobilien) oder Teile davon sollen nicht unerledigt bleiben (vgl. Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBl 1982 264, Ziff. 262.3, S. 384; u.a. Bucher, a.a.O., N. 1, 3 zu Art. 88; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz. 1641). Es liegt im Interesse sowohl der rechtssuchenden Person als auch der Schweiz, langfristig unklare Eigentumsverhältnisse betreffend hier liegender Vermögenswerte zu vermeiden (vgl. Schnyder/ Liatowitsch, a.a.O., N. 5 a.E. zu Art. 88). Das Gesetz knüpft daher an den Ort der Belegenheit an, weil er auf tatsächlichen, realistischen Argumenten beruht (vgl. Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, 3. Aufl. 2000, Rz. 226; Knoepfler/Schweizer/Othenin-Girard, Droit international privé suisse, 3. Aufl. 2005, Rz. 470).  
 
3.1.3. Wie in Art. 88 Abs. 1 IPRG wird auf die Belegenheit abgestellt, wenn es um die internationale Zuständigkeit für Eigentumsstreitigkeiten an Mobilien geht und der Beklagte in der Schweiz weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 98 Abs. 2 IRPG). Um diese Zuständigkeit zu begründen, ist das Vorhandensein der Vermögenswerte im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage massgebend (Gaillard, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 5 zu Art. 98; vgl. ferner Schwander, a.a.O., Rz. 650 a.E.). Nichts anderes kann für die Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG gelten. Die Auffassung der Klägerin, wonach das Vorhandensein von Vermögenswerten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der angeblich rechtswidrigen Vermögensverschiebung genüge, läuft dem klar festgelegten Grundsatz zuwider, dass im Fall, in dem ein Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland verstorben ist, die Zuständigkeit den ausländischen Behörden überlassen bleibt (vgl. Schnyder/Liatowitsch, a.a.O., N. 9 zu Art. 88; SCHWANDER, a.a.O., Rz. 628 f.).  
 
3.2. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht für die Zuständigkeit nach Art. 88 Abs. 1 IPRG das Vorhandensein der Vermögenswerte im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage als massgebend erachtet hat. Der Einwand der Klägerin, der Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage werde der Möglichkeit, Vermögenswerte zu verschieben nicht gerecht, läuft auf die Frage hinaus, ob die perpetuatio fori gilt (so Gaillard, a.a.O.), was hier jedoch nicht zu entscheiden ist. Nach dem angefochtenen Urteil steht aufgrund der soweit substantiierten Darstellung der Klägerin fest, dass - bereits vor Klageeinreichung - die fraglichen Konten in der Schweiz saldiert und die Überweisungen an eine in Übersee (Grand Cayman) domizilierte Bank gegangen seien und die weiter erwähnten Offshore-Gesellschaften kein Vermögen in der Schweiz besessen hätten.  
 
3.2.1. Die Klägerin besteht auf der Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG für den Fall, dass das Vorhandensein von Vermögenswerten im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage massgebend ist. Sie wirft dem Obergericht vor, es habe übergangen, dass "der Nachlass über eine Schadenersatzforderung aus Schweizer Vertragsrecht (Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 OR) gegenüber der Beklagten 2" habe, weil diese als Bank in unzulässiger Weise die Instruktion von F.________ - zur Verschiebung der Gelder auf die Cayman Islands - ausgeführt habe; damit sei ein Nachlasswert im Zeitpunkt der Klageerhebung vorhanden und die erbrechtliche Zuständigkeit gemäss Art. 88 IPRG gegeben.  
 
3.2.2. Die Vorbringen der Klägerin gehen fehl. Bei Forderungsrechten, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, wird im Sinne einer Fiktion von Belegenheit gesprochen (BGE 79 II 193 E. 5 S. 199). Forderungen, die zum Nachlass gehören, gelten entsprechend dem Grundsatz (BGE 56 III 49 S. 50) am ausländischen Wohnsitz des bzw. der Gläubiger belegen (Bucher, a.a.O., N. 3 a.E. zu Art. 88; Walder, Rechtliches zur Frage der nachrichtenlosen Vermögenswerte [...], SJZ 1997 S. 132). Es gibt keinen Grund, um im Rahmen von Art. 88 IPRG vom Grundsatz abzuweichen (und die Besonderheit im Falle der Zwangsvollstreckung heranzuziehen; vgl. BGE 56 III 49 S. 50; 137 III 625 E. 3.4 S. 627; Walder, a.a.O.). Im konkreten Fall ist die angebliche Forderung des Nachlasses nicht in der Schweiz belegen, weil hier unbestrittenermassen keine Berechtigten sind. Es besteht insoweit kein Anlass, die Sache zurückzuweisen, um das Vorhandensein von Nachlasswerten in der Schweiz im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage feststellen zu lassen (Beschwerdebegehren Ziff. 2, 3).  
 
3.3. Das Obergericht hat sodann keinen Grund erblickt, um der Klägerin die Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG einzuräumen; sie habe bisher nicht einmal behauptet, dass ein Verfahren auf den Cayman Islands als Belegenheitsstaat unmöglich oder unzumutbar sei.  
 
3.3.1. Die Zuständigkeit am Lageort (Art. 88 Abs. 1 IPRG) setzt voraus, dass die (gemäss Art. 96 IPRG zuständige) ausländische Behörde untätig bleibt (vgl. Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBl 1982 264, Ziff. 262.3, S. 384; u.a. BUCHER, a.a.O., N. 1, 3 zu Art. 88; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Rz. 1641). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, die schweizerische Subsidiärzuständigkeit am Ort der Belegenheit sei nicht auf in der Schweiz belegene Nachlasswerte beschränkt, sondern könne auch auf im Ausland belegene Nachlasswerte erstreckt werden, wenn im Ausland keine Zuständigkeit gegeben ist bzw. ein negativer Zuständigkeitskonflikt droht. Damit wird im Ergebnis die (von der Belegenheit von Vermögenswerten unabhängige) Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zur Verfügung gestellt (vgl. Schnyder/ LIATOWITSCH, a.a.O., N. 10, 11 zu Art. 88; BUCHER, a.a.O., N. 3 a.E. zu Art. 88).  
 
3.3.2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, weder Brasilien noch die Cayman Islands seien zuständig, über das Schicksal der nach dem Ableben des Erblassers auf die Cayman Islands verschobenen Vermögenswerte zu entscheiden. Wo dort das Geld sei, wisse sie nicht, zudem gelte dort ein umfassendes Bankgeheimnis. Ein Vorgehen auf den Cayman Islands sei unzumutbar.  
 
3.3.3. Die Ausführungen der Klägerin sind unbehelflich. Nach dem angefochtenen Urteil steht zwar fest, dass die Behörden in Brasilien - dem Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers - keine Zuständigkeit für die im Ausland belegenen Nachlasswerte beanspruchen, sondern "sich nur mit dem im Inland gelegenen Nachlass befassen". Damit ist nicht gesagt, dass Brasilien die Zuständigkeit ausländischer Behörden und Gerichte betreffend im Ausland belegener Mobilien nicht anerkennt. Aus dem in den Akten liegenden Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 22. Oktober 2009 zum brasilianischen Recht geht hervor, dass der ausländische Richter, welcher die (anzuerkennende) Entscheidung erlassen hat, zuständig sein muss (unter Hinweis auf Art. 15 lit. a des Einführungsgesetzes zum brasilianischen Zivilgesetzbuch). Dass eine im Belegenheitsstaat von Mobilien ergangene Entscheidung in Brasilien (Wohnsitzstaat des Erblassers) - und damit auch in der Schweiz nach Art. 96 IPRG - anerkannt werden könnte, stellt die Klägerin nicht in Frage. Sie behauptet lediglich, die Zuständigkeit der Cayman Islands sei nicht gegeben, weil die Vermögenswerte nach dem Todeszeitpunkt dorthin verschoben worden seien. Dass die Zuständigkeit der Cayman Islands vielmehr gegeben sein kann, gerade weil sich die Vermögenswerte dort befinden, wird übergegangen.  
 
3.3.4. Die Klägerin legt sodann nicht dar, dass die Behörden auf den Cayman Islands - wie das Obergericht festgehalten hat - keine "Handhabe" hätten, um die Ansprüche zu regeln. Überzeugende Anhaltspunkte, dass der Klägerin der Nachweis einer entsprechenden Antragsstellung auf den Cayman Islands unzumutbar sei, bestehen nicht. Dass das Obergericht einen frist- und formgerechten, hinreichenden Nachweis übergangen habe, wird nicht dargelegt. Ohne diesen Nachweis kann der Vorinstanz keine Verletzung der Prüfung der - mit Bezug zum Ausland subsidiären - Zuständigkeit von Art. 88 Abs. 1 bzw. Art. 3 IRPG vorgeworfen werden (vgl. SCHWANDER, a.a.O., Rz. 628 f.; SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 88; vgl. Urteil 5A_225/2011 vom 13. September 2011 E. 4.1). Wenn nicht aufgezeigt wird, dass sich die ausländischen Behörden mit dem Nachlass nicht befassen, gibt es keinen hinreichenden Grund, die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort der Belegenheit als zuständig zu erachten (vgl. BUCHER, a.a.O., N. 1 zu Art. 88). Von einer Situation, welche auf Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Verfahrens im Ausland (Cayman Islands) hinausläuft (Art. 3 IPRG), kann nicht gesprochen werden. Mit ihrem Hinweis, sie habe keine Angaben über das weitere Verbleiben der Vermögenswerte, übergeht die Klägerin schliesslich, dass sie rechtskräftige Urteile erwirkt hat, welche die Beklagten zur Auskunft verpflichtet haben (vgl. Lit. C.a).  
 
3.4. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht eine schweizerische Zuständigkeit am Belegenheitsort zur Beurteilung von erbrechtlichen Ansprüchen verneint hat. Insoweit ist die Beschwerde (einschliesslich des Rückweisungsantrages Ziff. 4) nicht begründet.  
 
4.   
Weiter gibt Anlass für die Beschwerde, dass die Klägerin mit der Klage vom 4. März 2004 (Begehren Ziff. 1b) sowie der Replik vom 23. November 2009 (Begehren Ziff. 1b bzw. Ziff. 1b, c) die Pflicht zum Ersatz eines allfälligen Schadens wegen unterlassener Auskunftserteilung bzw. unerlaubter Handlung feststellen lassen will. Das Obergericht hat festgehalten, dass die blosse Rechtsfrage, ob das Verschweigen von Auskünften im Rahmen einer Erbteilung geeignet sei, eine ausservertragliche Haftung zu bewirken, nicht mit Feststellungsklage entschieden werden könne. Es fehle an einem spezifischen Feststellungsinteresse, damit auf das Klagebegehren eingetreten werden könne (ohne dass die Zuständigkeitsfrage erörtert wurde). 
 
4.1. Nach der (vor Inkrafttreten der ZPO ergangenen) Rechtsprechung richtet sich das Feststellungsinteresse in internationalen Sachverhalten nach dem in der Sache anwendbaren Recht; im Fall, dass ausländisches Recht massgebend ist, stellt das Feststellungsinteresse keine Frage des Bundesrechts dar (BGE 129 III 295 E. 2.2 S. 299). Das Obergericht hat auf die erstinstanzlichen Verfahren das kantonale Prozessrecht angewendet (E. 1.5) und angenommen, für einen allfälligen Schadenersatzanspruch sei gemäss Art. 133 IPRG ausländisches (brasilianisches) Recht anwendbar. Darauf geht die Klägerin nicht ein. Dass nach der lex causae ein Feststellungsinteresse bestehe, behauptet die Klägerin nicht.  
 
4.2. Die weiteren Vorbringen der Klägerin sind im Übrigen unbehelflich. In der Beschwerdeschrift wird auf die Lehre hingewiesen, welche "die Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung der klagenden Partei" als eine der Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bezeichnet (vgl. SPÜHLER/GEHRI/DOLGE, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 6. Kap. Rz. 16). Das Obergericht hat keinen Grund erblickt, weshalb eine Fortdauer des vorliegenden Zustandes für die Klägerin unzumutbar sei. Dem hält die Klägerin entgegen, die "Durchsetzung" der Schadenersatzforderung von über USD 15 Mio. schränke ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit ein. Allerdings übergeht sie, dass sie keine (negative) Feststellungsklage eingeleitet hat, mit welcher der Nicht-Bestand einer Forderung, die gegen sie - die Klägerin - (z.B. durch Betreibung) erhoben wird, geklärt werden soll (vgl. BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 325; 135 III 378 E. 2.2 S. 380). Inwiefern die Klägerin in ihrer Bewegungs- bzw. Entscheidungsfreiheit in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein soll, um das genügende Interesse an der (positiven) Feststellung am Bestand einer Schadenersatzforderung anzunehmen, wird nicht hinreichend dargelegt.  
 
4.3. Weiter behauptet die Klägerin vergeblich, es stehe keine Leistungsklage zur Verfügung, um - als weitere Voraussetzung betreffend Feststellungsinteresse (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar ZPO/ZH, 3. Aufl. 1997, § 59 N. 15; Spühler/Gehri/Dolge, a.a.O.) - die Ungewissheit über ihre Rechtsstellung zu beheben. Das Obergericht hat festgehalten, es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Leistungsklage, allenfalls unter Vorbehalt der späteren Bezifferung unzumutbar sein soll. Darauf geht die Klägerin nicht ein. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Befürchtung, dass "zusätzlich zu den USD 15 Mio." weitere Vermögenswerte auftauchen könnten; sie wolle die Feststellung, um den Ersatz "bei später sich offenbarenden oder zufolge weiterer Auskunftsverweigerung entstehende Schäden" durchsetzen zu können. Weshalb das gewünschte Urteil gegenüber der Leistungsklage einen besseren Rechtsschutz vermitteln könnte und das Obergericht übergangen habe, dass sie gerade dieses Schutzes bedürfe (vgl. Urteil 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.1), wird nicht auseinander gesetzt. Zwar verläuft die Grenze zwischen der Feststellungsklage und der unbezifferten Forderungsklage fliessend (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 14 Rz. 25, S. 222). Dass das Obergericht die Anforderungen an das Feststellungsinteresse - sofern es hier überhaupt dem Bundesrecht, und nicht (nach der lex causae; vgl. Art. 133 IPRG) ausländischem Recht untersteht - zu hohe Anforderungen gestellt habe, legt die Klägerin nicht dar.  
 
4.4. Schliesslich ist das Obergericht auf in der Replik vorgenommene Klageänderungen nicht weiter eingegangen; da bereits die ursprünglichen Rechtsbegehren unzulässig seien, komme auch eine Klageänderung nicht in Frage. Die Klägerin hält demgegenüber einzig fest, dass sich - weil die Klagebegehren zulässig seien - die Argumentation der Vorinstanz nicht aufrechthalten lasse und daher die neue Prüfung der Klageänderung nach kantonalem Recht vorzunehmen sei. Allerdings erweist sich - wie dargelegt - nicht als bundesrechtswidrig, wenn das Obergericht die umstrittene Klage als unzulässig erachtet hat. Inwiefern unter diesem Blickwinkel das massgebende Prozessrecht betreffend Klageänderung von der Vorinstanz verletzt worden sei, wird nicht dargelegt. Es bleibt dabei, dass die Replik vom 23. November 2009 nichts an der Unzulässigkeit der betreffenden Klagebegehren ändert.  
 
5.   
Der Antrag der Klägerin, es sei auf die Widerklage der Beklagten 2 nicht einzutreten, geht ins Leere. Wie sie zu Recht festhält, war vor Obergericht die Beurteilung der Widerklage nicht Gegenstand des Eintretens oder der weiteren Beurteilung. Dass dies zu Unrecht unterlassen worden sei, rügt die Klägerin nicht. Damit besteht kein Anlass über den Eventualantrag (Rückweisung) zu befinden. 
 
6.   
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig und gegenüber der Beklagten 1 entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Parteientschädigung ist aus der von der Klägerin an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung auszurichten. 
Eine Entschädigungspflicht gegenüber der Beklagten 2 entfällt, da diese zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde und ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Klägerin auferlegt. 
 
3.   
Die Klägerin hat die Beklagte 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.   
Eine Parteientschädigung an die Beklagte 2 ist nicht zu bezahlen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante