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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_733/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Mai 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Mai 2016 um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten gemäss diversen Beschlüssen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Dass und inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, legt er nicht dar. Die reine Behauptung von Verfassungsverletzungen genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auch eine Befangenheit der kantonalen Richterin vermag er mit seinen nicht substanziierten Behauptungen nicht ansatzweise aufzuzeigen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. diese im Ergebnis selbst rechts- und verfassungswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill