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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_602/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungetreue Amtsführung, Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. Januar 2017 (SB.2015.19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ war im Zeitpunkt der zu beurteilenden Straftaten als Leiter Beschaffungen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) tätig und trug in dieser Funktion die Gesamtverantwortung für die Beschaffung aller grösseren Sachgüter und Dienstleistungen. Die Anklage wirft ihm vor, er habe sich Ende 2013 im Rahmen von zwei Submissionsverfahren der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht. 
Im Einzelnen wird ihm zur Last gelegt, er habe es bei der Beschaffung eines Infomobils für die Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich der Werksabnahme vom 28./29. November 2013 bei der Herstellerfirma A.________ GmbH in B.________ unterlassen, eine Nachbesserung zur Einhaltung des zulässigen Maximalgewichts zu verlangen, obwohl er anhand der Gewichtsbilanz festgestellt habe, dass dieses für die geforderte Zulassung in der Kategorie B zu schwer gewesen sei. Er habe lediglich im Hinblick auf die Vorführung des Infomobils bei der Motorfahrzeugkontrolle veranlasst, dass bei dem zu schweren Fahrzeug vorübergehend ein Teil der Ausstattung und Ausrüstung ausgebaut werde. 
X.________ wird weiter vorgeworfen, er habe bei der Ausschreibung für die Beschaffung von 620 Körperschutzwesten für das Polizeikorps im offenen Submissionsverfahren nach GATT/WTO zunächst die Firma C.________ GmbH telefonisch erfolglos zu überzeugen versucht, für ihre Schutzwesten ein direktes Angebot einzureichen und nicht über ihre Vertriebspartnerin in der Schweiz D.________ GmbH zu offerieren, da er gegenüber deren Verantwortlichen aufgrund früherer Differenzen eine Aversion gehabt habe. Dabei habe er sinngemäss auch den Eindruck erweckt, es drohe der Verlust sämtlicher künftiger Aufträge der Kantonspolizei, wenn nicht sogar des ganzen Kantons. Nachdem die C.________ GmbH sich dennoch dafür entschieden habe, ihr Angebot über die D.________ GmbH einzureichen, habe X.________ aufgrund seiner Ressentiments gegenüber dieser Firma den Zuschlag an diese verhindert. Er habe mittels verschiedener Vorkehrungen dafür gesorgt, dass die von ihm favorisierte E.________ AG zum Zug gekommen sei, obwohl die Weste der D.________ GmbH in der Gesamtschau besser abgeschnitten habe. Zudem habe er die Weste der D.________ GmbH aufgeschnitten, sie in ihre Einzelteile zerlegt und nach dem Zuschlag der E.________ AG zugänglich gemacht, damit diese ihr Modell entsprechend habe abändern können. 
 
B.  
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 12. Dezember 2014 auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. April 2014 der versuchten ungetreuen Amtsführung und der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 180.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Punkt sprach es ihn vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung frei. 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beurteilten erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ am 20. Januar 2017 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 180.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung stellte es ein. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei - mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Sachbeschädigung - aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen ungetreuer Amtsführung in Bezug auf die Beschaffung des Infomobils der Kantonspolizei.  
 
1.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in tatsächlicher Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er habe angenommen, die ihm von der Herstellerfirma A.________ ausgehändigte Gewichtsbilanz habe nur vorläufige, auf Berechnungen beruhende Zahlen enthalten, welche noch definitiv hätten geprüft werden müssen. Aufgrund seines E-Mails vom 13. Dezember 2013 an F.________, den Chef Einsatzlogistik und Vorgesetzten des Chefs der Polizeigarage, sowie der Aussagen des Geschäftsführers der Firma A.________ stehe fest, dass er von einem noch zu überprüfenden Fahrzeuggewicht ausgegangen sei und aktiv auf diese Überprüfung hingewirkt habe. Er habe denn auch die G.________ in H.________, deren Inhaber I.________ der offizielle Importeur der Firma A.________ gewesen sei, damit beauftragt, das Fahrzeuggewicht zu prüfen, ein allfälliges Übergewicht für die Kategorie dauerhaft zu reduzieren und das Infomobil bei der Motorfahrzeugkontrolle vorzuführen. Soweit die Vorinstanz annehme, er habe lediglich eine vorübergehende Gewichtsreduktion für die baldmöglichste Vorführung bei der Motorfahrzeugkontrolle angestrebt, verfalle sie in Willkür. Er habe im E-Mail vom 5. Dezember 2013 an I.________ explizit festgehalten, dass alle beschriebenen Elemente gemäss der Gewichtsbilanz bis zum Abholtermin in Basel  nachhaltig reduziert werden müssten. Die Annahme der Vorinstanz, er habe keine dauerhafte Gewichtsreduktion angestrebt, entbehre daher jeglicher Grundlage. Davon, dass von der Garage diverse Teile im Innenraum des Fahrzeugs nach dem Ausbau wieder eingebaut worden seien und dessen Gewicht somit nur vorübergehend reduziert worden sei, um die geforderte Zulassung in der Kategorie B zu erlangen, habe er keine Kenntnis gehabt. Auf der Rechnung der Garage an die Herstellerfirma sei denn auch ausdrücklich vermerkt gewesen, dass dies ohne Wissen des Kunden geschehen sei. Von daher verstehe es sich von selbst, dass er dem Vorsteher der Polizeigarage nach der Vorführung mitgeteilt habe, das Infomobil sei ohne irgendwelche Demontage von festmontierten Gegenständen für die Kategorie B zugelassen worden. Die Wägung im Kanton Schwyz sei die erste offizielle Wägung gewesen, der er habe vertrauen dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug nie in fertiggestelltem Zustand gewogen worden (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
1.1.2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dem Gemeinwesen sei kein materieller Schaden entstanden. Dessen kauf- und werkvertragsrechtliche Nachbesserungsansprüche seien durch sein Verhalten auch nicht bloss vorübergehend erheblich gefährdet worden. Er und der ihn begleitende stellvertretende Leiter des Projektteams hätten bei der Abholung des Infomobils auf dem Abnahmeprotokoll in Bezug auf das Fahrzeuggewicht einen handschriftlichen Vorbehalt angebracht. Dadurch sei klargestellt worden, dass die definitive Abnahme erst erfolgen würde, wenn das Fahrzeug unter Einhaltung des zulässigen Maximalgewichts erfolgreich in der Kategorie B zugelassen worden sei. Das Fahrzeug sei nur deshalb mitgenommen worden, weil bereits ein Pressetermin für die öffentliche Vorstellung des Infomobils angesetzt gewesen sei, auf dessen Einhaltung die Polizeileitung grossen Wert gelegt habe. Das Fahrzeug sei aufgrund des expliziten Vorbehalts weder ausdrücklich noch stillschweigend als vertragskonform abgenommen worden, so dass der Nachbesserungsanspruch weder in seinem Bestand noch seinem Wert gefährdet gewesen sei. Die Herstellerfirma habe die Nachbesserungen auf Aufforderung hin denn auch ohne irgendwelche Zusatzkosten vorgenommen. Ein materieller Schaden sei nicht eingetreten. Darüber hinaus liege auch keine Schädigung ideeller Interessen vor. Das Vertrauen der Bürger in die Objektivität und Unabhängigkeit von Behörden werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass Mitarbeiter eines Anbieters sich über ein bestimmtes Vorgehen eines Behördenmitglied wunderten bzw. seine Handlungen nicht sogleich nachvollziehen könnten. Der gute Ruf bzw. das Ansehen des Justiz- und Sicherheitsdepartements und der Kantonspolizei sei durch sein Vorgehen in keiner Weise geschädigt worden. Zudem sei nicht ersichtlich, welche privaten Interessen er zu Lasten von öffentlichen verfolgt haben sollte. Die Vorinstanz übersehe, dass der Verzicht auf die sofortige Nachbesserung zur Einhaltung des kurz bevorstehenden Pressetermins gerade im öffentlichen Interesse gelegen habe und von der Polizei erwünscht gewesen sei (Beschwerde S. 14 ff.).  
In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe weder gewusst, dass das Fahrzeug für die Zulassung in der Kategorie B zu schwer sei noch dass I.________ Teile der Innenausstattung nur vorübergehend aus- und nach der Vorführung bei der Motorfahrzeugkontrolle wieder eingebaut habe. Da das Gefährt vom offiziellen Importeur der Herstellerfirma vorgeführt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. Dass die Herstellerfirma durch den angestrebten Verzicht auf Geltendmachung der Nachbesserungsansprüche einen Vorteil gehabt habe, sei nicht ersichtlich. Wie sich aus dem Vorbehalt auf dem Abnahmeprotokoll ergebe, habe er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, auf die Nachbesserungsansprüche zu verzichten. Er habe durch seine angeblichen Verfehlungen auch nicht einen unrechtmässigen Vorteil erlangt, zumal es ihm allein um die Einhaltung eines kurz bevorstehenden Pressetermins gegangen sei. Dies habe ihm keine persönlichen Vorteile gebracht. Der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung sei mithin in Bezug auf das Infomobil weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt (Beschwerde S. 17 ff.). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Gewichtsbilanz der Herstellerfirma davon ausgehen müssen, dass das Infomobil bei Hinzurechnung des vorgeschriebenen Beifahrers um rund 150 kg zu schwer sein würde. Die Gewichtsbilanz habe nicht nur als vorläufige, kalkulierte Angabe verstanden werden können. So habe sie keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass das Gewicht nur hätte berechnet gewesen sein können. Vielmehr seien unter dem Titel "Leergewicht" mit dem Vermerk "alle Möbel eingebaut" die bereits vorhandenen Teile aufgelistet und das daraus resultierende Gewicht präzise mit 3.427,7 kg bzw. unter Hinzurechnung des Fahrers und des Gewichts für den Diesel bei 90% Tankvolumen mit 3'575,3 kg angegeben. Schon allein diese präzise Gewichtsangabe spreche gegen eine blosse Kalkulation. Zudem impliziere der im E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2013 an F.________ ausgedrückte angebliche Wunsch, das Fahrzeug in Basel "erneut" zu wägen, dass jener von einer bereits erfolgten Wägung durch die Herstellerfirma ausgegangen sei. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wenn er denn tatsächlich von einer unzuverlässigen Gewichtsbilanz ausgegangen wäre, allen Anlass gehabt, vor dem Vorführen bei der MFK eine Wägung zur Ermittlung des tatsächlichen Gewichts durchzuführen, zumal ihm dies ermöglicht hätte, beim Lieferanten darauf zu drängen, das Fahrzeug noch rechtzeitig dauerhaft abzulasten. In Wirklichkeit habe der Beschwerdeführer in Basel aber keine Nachwägung verlangt. Dass er auch keine dauerhafte Gewichtsreduktion beabsichtigt habe, ergebe sich aus dem am 5. Dezember 2013 an den Garagisten I.________ in H.________ versandte E-Mail. Danach hätten die ausgebauten Teile spätestens bei der auf den 16. Dezember 2013 anberaumten Pressekonferenz wieder eingebaut sein müssen. Dass er nicht gewusst habe, dass I.________ die ausgebauten Teile wieder eingebaut habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Vermerk auf der Rechnung der Garage, wonach der Aus- und Einbau von diversen Teilen im Innenraum ohne Wissen des Kunden erfolgt sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dieser sei derart unüblich und auffällig, dass er geradezu für das Gegenteil spreche (angefochtenes Urteil S. 13 ff.).  
 
1.2.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe im Sinne von Art. 314 StGB bei einem Rechtsgeschäft gehandelt, indem er es unterlassen habe, die Nachbesserungsansprüche des Gemeinwesens geltend zu machen. Damit habe er dessen Interessen in ideeller Hinsicht geschädigt. Dabei sei nicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt wie viele Bürger tatsächlich in ihrem Vertrauen in die Submissionspraxis des JSD erschüttert worden seien, zumal es sich nicht um Vorgänge gehandelt habe, die sich nur in einem internen Gremium abgespielt hätten. Darüber hinaus liege auch ein materieller Schaden vor, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Durchsetzung der kauf- bzw. werkvertragsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Firma A.________ zumindest vorübergehend ganz erheblich gefährdet habe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer bei der Abnahme des Infomobils wegen des Gewichts einen Vorbehalt angebracht habe, wären die Nachbesserungsansprüche zumindest dadurch erheblich gefährdet gewesen, dass er mit seinem Vorgehen eine Verschleierung der Überlast bewirkt habe. Denn es sei keineswegs klar gewesen, dass nach den Eingriffen von I.________ noch eruierbar sein würde, inwiefern die Herstellerfirma für die Gewichtsüberschreitung verantwortlich gewesen sei. Dass die Herstellerin schliesslich eingelenkt und die Nachbesserung vorgenommen habe, sei lediglich auf Kulanz zurückzuführen (angefochtenes Urteil S. 25 ff.).  
In subjektiver Hinsicht kommt die Vorinstanz zum Schluss, einen Vorteil habe zunächst die Herstellerfirma erlangt, da sie wegen des Verzichts auf die Geltendmachung der Nachbesserungsansprüche nicht auf ihre Kosten die entsprechenden Anpassungen habe vornehmen müssen. Daneben habe auch der Beschwerdeführer selbst insofern einen Vorteil erlangt, indem er seinen Auftrag nach aussen als tadellos ausgeführt habe präsentieren können (angefochtenes Urteil S. 27). 
 
2.  
 
2.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).  
 
2.2. Gemäss Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung schuldig. Das tatbestandsmässige Verhalten setzt den Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts für das Gemeinwesen, etwa im Rahmen der Vergabe von Aufträgen im Rahmen eines Submissionsverfahrens, voraus (BGE 101 IV 407 E. 3a, S. 412; 109 IV 168). Die Tathandlung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Das blosse Unterlassen des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts genügt nicht, da es insofern am Handeln "bei einem Rechtsgeschäft" fehlt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 314).  
Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft privaten Interessen auf Kosten öffentlicher Interessen den Vorzug gibt. Dadurch werden keine privaten Interessen Dritter berührt; die Schädigung der Interessen von Mitbewerbern fällt damit nicht unter den Tatbestand (BGE 101 IV 407 E. 3a, S. 412). Dass sich das Behördenmitglied oder der Beamte anlässlich von Verhandlungen und des Abschlusses des Rechtsgeschäfts bloss ungebührlich verhält und auf diese Weise das Ansehen des Gemeinwesens beeinträchtigt, genügt nicht (BGE 101 IV 407 E. 2, S. 411). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach der Rechtsprechung sowohl finanzieller als auch ideeller Natur sein (BGE 101 IV 412 E. 2, S. 412; 114 IV 133 E. 1b, S. 136; vgl. auch BGE 117 IV 286 E. 4c, S. 289; Urteil 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3, mit Hinweisen auf die Kritik in der Lehre). Eine Beeinträchtigung ideeller öffentlicher Interessen liegt nach der Rechtsprechung etwa vor, wenn das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Verwaltung und in die rechtsgleiche Behandlung, insbesondere in diejenige von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen, erheblich erschüttert wird (BGE 114 IV 133 E. 1b, S. 135 f.; Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.1). Den zuständigen Behördenmitgliedern und Beamten ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum des Ermessens einzuräumen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 329; Urteil 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2). 
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen hiezu. Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 
 
3.  
 
3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz wendet, erschöpft sich seine Beschwerde weitgehend in einer appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn jenes offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Nach ständiger Praxis genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Dies gilt zunächst, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe verkannt, dass er von einem noch zu überprüfenden Gewicht des Fahrzeugs ausgegangen sei. Nach den tatsächlichen Feststellungen hält die Gewichtsbilanz der Firma A.________ fest, "die heutige Verwiegung inkl. allen gewünschten Einbauten" habe ein Gesamtgewicht von 3'427,7 kg bzw. zuzüglich der anzunehmenden Gewichte von 3'575,3 kg ergeben (vgl. Strafakten Bd. 1, act. 97 und Bd. 2, act. 182). Die kantonalen Instanzen nehmen in diesem Punkt zu Recht an, es sei nicht ersichtlich, weshalb im Einleitungssatz explizit von der "heutigen Verwiegung" die Rede sei, wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich gewogen, sondern sein Gewicht nur errechnet gewesen sein soll (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 18). Hiezu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er habe im E-Mail vom 5. Dezember 2013 von I.________ lediglich eine vorübergehende Reduktion der Überlast im Hinblick auf die Vorführung des Fahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle angestrebt und er sich hiefür auf den Bedeutungsgehalt des Wortes "nachhaltig" nach dem Duden-Wörterbuch beruft (Beschwerde S. 6; Strafakten, Bd. 2, act. 196). Dabei lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf eben dieses E-Mail stützt, aus dessen Inhalt sich in klarer Weise ergebe, dass es dem Beschwerdeführer um eine bloss vorübergehende Demontage gegangen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass dem Wort "nachhaltig" nach dem Deutschen Universalwörterbuch die Bedeutung von "sich auf längere Zeit stark auswirkend" zukommt, mag zutreffen. Indes legt die Vorinstanz einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer das fragliche Wort in einem anderen Kontext in einer anderen Bedeutung verwendet hat, so dass daraus nichts für seinen Standpunkt abgeleitet werden kann (angefochtenes Urteil S. 16). Der Schluss der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht schlechterdings unhaltbar. Dies gilt schliesslich auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, I.________ habe ihm die bloss vorübergehende Gewichtsreduktion arglistig verschwiegen (Beschwerde S. 7; Strafakten Bd. 1, act. 66). Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eine bloss vorübergehende Reduzierung des Gewichts veranlasst hat, um eine Zulassung des Gefährts in der Kategorie B durch die MFK zu erlangen, bzw. eine solche zumindest in Kauf genommen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist das angefochtene Urteil insofern nicht unhaltbar.  
 
3.2. Ebenfalls kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht anficht. Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend erkennt, hat der Beschwerdeführer, indem er zum Nachteil des Gemeinwesens dessen vertragliche Ansprüche auf Nachbesserung nicht geltend gemacht hat, zweifellos im Sinne des Gesetzes "bei einem Rechtsgeschäft" gehandelt (angefochtenes Urteil S. 25). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz einen Schaden bejaht. Dieser kann nach der Rechtsprechung auch in der Beeinträchtigung des Vertrauens der Bürger in die Rechtmässigkeit und Objektivität des Handelns staatlicher Stellen liegen. Dass das Vertrauen der Bürger in das gesetzmässige und rechtsgleiche Handeln der staatlichen Behörden durch das Vorgehen des Beschwerdeführers Schaden genommen hat, steht ausser Frage. Dabei nimmt die Vorinstanz auch zu Recht an, die Vorgänge hätten sich nicht in einem internen Gremium abgespielt. Zumindest die beteiligten Mitarbeiter der Herstellerfirma und I.________ hätten von der Handlungsweise des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und seien in ihrem Vertrauen in die Submissionspraxis des JSD erschüttert worden. Damit wird der ideelle Schaden nicht schon damit begründet, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers bloss  geeignet war, das Vertrauen Dritter zu erschüttern (vgl. Urteile 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.2 und 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.2).  
Kein Bundesrecht verletzt sodann der Schluss der Vorinstanz, ein Schaden liege auch in materieller Hinsicht insofern vor, als der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen die Durchsetzung der werkvertragsrechtlichen Ansprüche des Gemeinwesens gegenüber der Herstellerfirma A.________ schadensgleich gefährdet habe. Denn der Verzicht auf die Geltendmachung der Rechtsbehelfe nach Art. 368 OR bei der Übernahme des Infomobils und damit die Genehmigung des Werks als vertragsgemäss im Sinne von Art. 370 Abs. 1 und 2 OR haben bewirkt, dass die Ansprüche des Gemeinwesens gegenüber der Herstellerfirma im Sinne eines Gefährdungsschadens erheblich beeinträchtigt waren. Zwar hat die Firma A.________ die erforderlichen Nachbesserungen trotz Befreiung von der Mängelhaftung - wie die Vorinstanz annimmt wohl aus Gründen der Kulanz - nachträglich dennoch vorgenommen. Doch genügt für die Erfüllung des Tatbestandes nach der Rechtsprechung auch eine bloss vorübergehende Schädigung. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang zwar ein, er habe auf dem Abnahmeprotokoll in Bezug auf das Fahrzeuggewicht einen Vorbehalt angebracht (Beschwerde S. 15). Doch steht dies im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen, wonach weder der Beschwerdeführer noch der ihn begleitende stellvertretende Leiter des Projektteams bei der Abnahme des Fahrzeugs trotz Kenntnis der Gewichtsbilanz eine Nachbesserung verlangt haben (angefochtenes Urteil S. 26; erstinstanzliches Urteil S. 19). Zwar hält die erste Instanz fest, im Funktions- und Abnahmeprotokoll seien beim Leergewicht und bei der Gesamtmasse, anders als bei den meisten übrigen Angaben, keine Häkchen gesetzt und unter der Rubrik "Weiteres Vorgehen" in Bezug auf die Abnahme handschriftlich die Fahrzeugzulassung in der Schweiz bei einer von der Firma A.________ bestimmten Schweizer Zulassungsstelle vorbehalten worden (erstinstanzliches Urteil S. 21 f.; vgl. auch Separatbeilage 1, SB Info JSD act. 97 f.). Doch nimmt die Vorinstanz mit plausiblen Gründen an, die Nachbesserungsansprüche des Gemeinwesens seien auch bei Annahme eines Vorbehalts dadurch schadensgleich gefährdet gewesen, dass nach den Eingriffen der Garage von I.________ nicht mehr eruierbar gewesen sei, welche Gewichtsüberschreitung letztlich von der Firma A.________ zu verantworten und zu beheben gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 26). 
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, der Beschwerdeführer habe private Interessen vor öffentliche Interessen gestellt. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Einhaltung des Termins der Pressekonferenz im Interesse der Polizeileitung stand. Doch ist nicht zu sehen, inwiefern der Verzicht auf die sofortige Nachbesserung und die Missachtung der Normen für die Zulassung eines Fahrzeugs in der gewünschten Kategorie in diesem Kontext im öffentlichen Interesse gelegen haben sollen, zumal derartige Termine ohne grösseren Aufwand verschiebbar sind. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, dass im Vordergrund für das Handeln des Beschwerdeführers zweifellos das private Interesse an seinem Renommee gestanden hat (angefochtenes Urteil S. 27). 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch der ungetreuen Amtsführung im Zusammenhang mit der Beschaffung von 620 Körperschutzwesten.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Kontext zunächst ebenfalls eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er habe die C.________ GmbH als Mutterhaus der D.________ GmbH zur direkten Offertstellung eingeladen, weil er davon ausgegangen sei, dass diese einem so hohen Auftragsvolumen nicht gewachsen sein würde, zumal sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal ein Jahr bestanden habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass er die C.________ GmbH bzw. deren Mitarbeiter unter Druck gesetzt habe. Die Schilderung der angeblichen Drohung durch den als Zeuge befragten Geschäftsführer der C.________ GmbH beruhten nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern gäben lediglich Behauptungen eines Mitarbeiters wieder. Im Übrigen habe er von der C.________ GmbH ausdrücklich eine Offerte gewünscht, weshalb nicht vorstellbar sei, dass er deren Mitarbeiter mit der angeblichen Androhung des Verlusts jeglicher künftiger Aufträge unter Druck gesetzt haben solle. Dass es in der Vergangenheit zwischen ihm und den Verantwortlichen der D.________ GmbH zu Unstimmigkeiten gekommen sei, treffe zwar zu. Diese lägen aber mehrere Jahre zurück. Die Vorinstanz habe selbst anerkannt, dass das Argument der Anklage, wonach er die D.________ GmbH bewusst vom Submissionsverfahren habe ausschliessen wollen, eine blosse Mutmassung sei. Die Vorinstanz nehme auch zu Unrecht an, das Aufschneiden der als Muster zur Verfügung gestellten Weste der D.________ GmbH sei nicht zu Testzwecken erfolgt, sondern um Änderungswünsche beim Konkurrenzunternehmen anbringen zu können. Im Rahmen der technischen Untersuchung seien die Schutzwesten beider Anbieter zur Prüfung der inneren Verarbeitung aufgeschnitten worden, wobei sich das ballistische Paket bei der Weste der D.________ GmbH als schlechter erwiesen habe. Nach Abschluss der Auswertung habe das Modell der E.________ AG obsiegt. Der einzige Nachteil dieses Modells sei gewesen, dass es im Vergleich zum Konkurrenzmodell bei der Schulterpartie nur zwei statt drei Metallelemente aufgewiesen habe. Die E.________ AG sei daher gebeten worden, ihre Schutzwesten entsprechend abzuändern. Derartige kleine Änderungen seien im Rahmen von Submissionsverfahren üblich und schafften keinen Wettbewerbsvorteil (Beschwerde S. 9 ff.).  
 
4.1.2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Modell der D.________ GmbH habe zwar in technischer Hinsicht leicht besser abgeschnitten als dasjenige der Konkurrentin E.________ AG, doch müssten bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots weitere Kriterien, namentlich der offerierte Preis, berücksichtigt werden. Entscheidend für den Zuschlag an die E.________ AG sei gewesen, dass ihr Angebot rund CHF 1 Mio. günstiger gewesen sei, als dasjenige der D.________ GmbH. Durch die Zuschlagserteilung an die E.________ AG seien mithin keine öffentlichen Interessen zugunsten privater Interessen geschädigt worden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht vor, er habe weder sich noch einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen. Er habe die C.________ GmbH um eine direkte Offerte gebeten, weil er zu Recht davon ausgegangen sei, dass ihre Vertriebspartnerin in der Schweiz, D.________ GmbH, einem Auftrag in dieser Grössenordnung nicht gewachsen sein werde. Mit dem Aufschneiden der Westen habe er nur sicherstellen wollen, dass er mit dem Modell der Konkurrenzfirma tatsächlich das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt habe. Da der Zuschlag zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt gewesen sei, hätte er sich bei allfälligen Qualitätsvorteilen immer noch für das Modell der D.________ GmbH entscheiden können. Schliesslich lasse sich auch nicht sagen, er habe dadurch einen privaten Vorteil erlangt, dass er nicht mit der D.________ GmbH habe zusammenarbeiten müssen, zumal die angeblichen Ressentiments dieser gegenüber durch nichts belegt seien (Beschwerde S. 13 ff.).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe im Vorfeld der Ausschreibung auf die Firma C.________ GmbH in unsachlicher Weise Druck ausgeübt, damit diese ein direktes Angebot einreiche. Selbst wenn man dies ausser Acht lassen wollte, sei offensichtlich, dass das fragliche Telefonat im Vorfeld einer Ausschreibung eine krasse Pflichtverletzung darstelle, die strafrechtlich relevant sein könne. In Bezug auf das Aufschneiden der Westen nimmt die Vorinstanz an, dem Einwand des Beschwerdeführers, dies sei im Rahmen eines Vergabeverfahrens üblich, stünden die Angaben des Geschäftsführers der E.________ AG entgegen, wonach dieser so etwas noch nie erlebt habe. Zudem habe ein befragter Polizeibeamter ausgesagt, man habe gewusst, dass dieses Vorgehen nicht korrekt gewesen sei. Im Übrigen wäre auch der Hinweis auf die vereinbarte Rückgabe mit "allfälligen Gebrauchsspuren" abwegig gewesen, wenn im Rahmen der Evaluation von Anfang an geplant gewesen wäre, die Westen aufzuschneiden. Schliesslich sei es zu diesem Zeitpunkt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht darum gegangen zu testen, ob ein Produkt die versprochenen Vorgaben erfüllt habe, denn die Auswahl sei zu diesem Zeitpunkt bereits für ein anderes Produkt getroffen gewesen. Zwar sei die Publikation des Zuschlags erst einige Tage nach dem Vorfall erfolgt. Aufgrund der Aussagen der involvierten Polizeibeamten sei indes klar gewesen, welche Firma diesen erhalten werde. Das Produkt der unterlegenen Konkurrenzfirma sei allein aus dem Grund aufgeschnitten worden, dass bei der E.________ AG die entsprechenden Änderungswünsche hätten angebracht werden können (angefochtenes Urteil S. 20 ff.).  
 
4.2.2. In rechtlicher Hinsicht kommt die Vorinstanz zum Schluss, die allzu grosszügige Handhabung der Vergabekriterien unter Verzicht auf Überprüfung gegenüber der E.________ AG, vor allem aber das vorgängige Telefonat an die C.________ GmbH und das Aufschneiden der Schutzwesten erfülle den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Submissionsverfahrens öffentliche Interessen geschädigt und private Interessen auf Kosten öffentlicher Interessen bevorzugt. Damit habe er das Vertrauen der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen erheblich beeinträchtigt (angefochtenes Urteil S. 28 f.).  
In subjektiver Hinsicht bejaht die Vorinstanz Vorsatz und Vorteilsabsicht. Der Vorsatz ergebe sich schon aus dem Telefonat an die C.________ GmbH und dem Aufschneiden der Westen. Einen Vorteil habe einerseits die E.________ AG erlangt, weil sie auf einfachstem, billigstem Weg zu Kenntnissen für die Verbesserung der Westen gekommen sei. Andererseits sei ein Vorteil beim Kanton Basel-Stadt eingetreten, der diese Verbesserungen nun von der E.________ AG habe einfordern können und gratis oder zumindest sehr günstig erhalten habe. Schliesslich habe auch der Beschwerdeführer selbst einen ideellen unrechtmässigen Vorteil erlangt, indem er nicht mit der von ihm ungeliebten Firma habe zusammenarbeiten müssen (angefochtenes Urteil S. 30). 
 
5.  
 
5.1. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext gegen die Feststellung des Sachverhalts vorbringt, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Dies gilt zunächst für die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auf die C.________ GmbH in unsachlicher Weise Druck ausgeübt und den Eindruck erweckt, es drohe der Verlust sämtlicher künftiger Aufträge. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz hiefür nicht lediglich auf ein Zeugnis vom Hörensagen (vgl. hiezu Urteil 6B_862/2015 vom 7. November 2016 E. 4.2). Der als Zeuge befragte Geschäftsführer der C.________ GmbH hat sich für die Schilderung des vom Beschwerdeführer ausgeübten Drucks nicht nur auf die Aussagen seines Mitarbeiters berufen, sondern hat die fraglichen Äusserungen auch aus eigener Wahrnehmung wiedergegeben. Zudem sind diese Aussagen auch von einer weiteren Zeugin bestätigt worden (angefochtenes Urteil S. 20). Hiezu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren der Schluss der Vorinstanz, die Weste der unterlegenen D.________ GmbH sei nur deshalb aufgeschnitten worden, um bei der mit ihrem Modell obsiegenden Firma entsprechende Änderungswünsche anbringen zu können (angefochtenes Urteil S. 22). Dass ein solches Vorgehen üblich sein soll, verneint sie unter Hinweis auf die Aussagen des Geschäftsführers der E.________ AG in der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach dieser so etwas noch nie erlebt habe, mit guten Gründen. Sie stützt sich in diesem Punkt zudem auf die Erklärungen eines ebenfalls befragten Polizeibeamten. Etwas anderes hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer auch der damalige Geschäftsführer der E.________ AG in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ausgesagt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 44, Strafakten Bd. 5 act. 983). Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein soll. Dass der Zuschlag zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht publiziert gewesen war, räumt auch die Vorinstanz ein (angefochtenes Urteil S. 21). Doch nimmt sie gestützt auf die Aussagen des beteiligten Polizeibeamten an, es sei bereits vor dem Aufschneiden der Weste klar gewesen, dass die D.________ GmbH den Zuschlag nicht erhalten könne. Dem setzt der Beschwerdeführer lediglich seinen eigenen Standpunkt gegenüber. Er legt nicht dar, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie sich nicht schon in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpft.  
 
5.2. Schliesslich verletzt das angefochtene Urteil auch in rechtlicher Hinsicht kein Bundesrecht. Die Vorinstanz bejaht gestützt auf ihre willkürfreien Feststellungen aufgrund des Umstands, dass die fragwürdige Vergabepraxis bereits bekannt geworden sei, zu Recht eine Schädigung ideeller Interessen des Gemeinwesens. Durch das Vorgehen des Beschwerdeführers ist das Vertrauen der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen beeinträchtigt worden. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. So stellt die Vorinstanz nicht fest und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Strafakten, Separatbeilage 6, SB OD JSD act. 4 ff.), dass das Angebot der E.________ AG um rund CHF 1 Mio. günstiger gewesen sein soll als dasjenige der D.________ GmbH. Worauf sich seine Behauptung stützt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Abgesehen davon stellt der Preis, wie die kantonalen Instanzen zutreffend festhalten, bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots nur ein Kriterium unter mehreren dar. Soweit der Beschwerdeführer sodann annimmt, das Aufschneiden der Schutzwesten der unterlegenen Firma sei keine Pflichtverletzung, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Schliesslich verletzt das angefochtene Urteil auch insoweit, als es den subjektiven Tatbestand bejaht, kein Bundesrecht. Einen unrechtmässigen Vorteil haben sowohl die E.________ AG durch die Kenntnisse von Verbesserungsmöglichkeiten als auch das Gemeinwesen erlangt. Ob darüber hinaus auch der Beschwerdeführer dadurch einen Vorteil erlangt hat, dass er nicht mit der von ihm ungeliebten Firma zusammenarbeiten musste, kann offenbleiben.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet. Aus diesen Gründen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog