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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_15/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerde-kammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Oktober 2016 (6B_886/2016 Entscheid SBK.2015.197). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der damalige Beschwerdeführer erstattete am 22. Dezember 2015 Strafanzeige gegen die "KESB Baden". Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 31. Mai 2016 eine Einstellungsverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 3. Juni 2016 genehmigte. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 27. Juli 2016 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 11. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem damaligen Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- als unterliegende Partei auferlegt (Verfahren 6B_886/2016). 
 
2.  
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wehrt sich "im Sinne eines Gesuchs um Revision" mit Eingaben vom 14. September 2017 und 7. November 2017 gegen den Kostenentscheid im damaligen Verfahren 6B_886/2016. Es sei auf eine Kostenauflage in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG zu verzichten, insbesondere deshalb, weil es "während des familiengerichtlichen Verfahrens tatsächlich zu Rechtsverletzungen (evtl. auch zu Straftaten) gekommen" sei, welche gravierende finanzielle und gesundheitliche Auswirkungen auf ihn hätten. Es sei ihm indessen nicht möglich gewesen, die gesamten fehlbaren Handlungen und Unterlassungen des Familiengerichts, welche ihm erst im Verlaufe des Jahres 2017 bewusst geworden seien, bereits im Verfahren 6B_886/2016 geltend zu machen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör krass verletzt. Mit Blick auf die Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns, rechtfertige es sich, von einer Kostenauflage im Verfahren 6B_886/2016 abzusehen. 
 
3.  
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen. 
 
4.  
Die Kostenverteilung im Verfahren 6B_886/2016 wurde aufgrund des Verfahrensausgangs festgelegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Gesuchsteller beruft sich in seinen Eingaben zwar formell auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (weil es sich bei der Verlegung von Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handle). Indessen läuft seine Kritik der Sache nach, ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich äussern müsste, ausschliesslich auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Wiedererwägung des beanstandeten Kostenentscheids im vorangegangen Verfahren hinaus. Im Übrigen kann die Revision nicht dazu dienen, allfällige Versäumnisse im kantonalen Verfahren oder in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteil 5F_8/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.3.3) oder angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (Urteile 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1, 1F_6/2015 vom 20. Februar 2015 E. 1.2 und 6F_14/2015 vom 30. September 2015 E. 1.5.1). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gründe für eine andere Kostenverteilung sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in seinen Eingaben nicht ersichtlich. In Anbetracht des relativ geringen Aufwands ist jedoch eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen. 
 
6.  
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill