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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_148/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichteintreten auf StPO-Beschwerde betreffend Aktenentfernung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Februar 2022 (SBK.2021.346 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts von Pfändungsbetrug. Der Beschuldigte wurde am 13. Juni und 29. Juni 2017 durch die Aargauer Kantonspolizei - jeweils unter Hinweis auf sein allgemeines Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 StPO - einvernommen. 
 
B.  
Am 1. November 2021 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob er sich betreffend seine Aussagen zum Verhalten seines Sohnes nachträglich noch auf das spezifische Aussageverweigerungsrecht ("Zeugnisverweigerungsrecht") gemäss Art. 168 ff. StPO berufen wolle. Mit Eingabe vom 8. November 2021 machte der Beschwerdeführer betreffend beide Einvernahmen erstmals ein entsprechendes Aussageverweigerungsrecht geltend und beantragte, beide Einvernahmeprotokolle seien wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen. 
 
C.  
Am 9. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung: 
 
1. Der Antrag des Beschuldigten, es seien die beiden mit ihm durchgeführten Einvernahmen vollständig aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen. 
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich seines Sohnes beruft und seine Aussagen deshalb unverwertbar sind, soweit diese dessen Verhalten betreffen (partielle Unverwertbarkeit, Art. 158Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO; BGer 1B_56/2021 vom 05.10.2021). 
3. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens vor Untersuchungsabschluss, entschieden, welche Passagen aus den Einvernahmen des Beschuldigten mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen. Dieser Entscheid wird den Parteien durch eine separate (anfechtbare) Verfügung eröffnet werden. 
 
D.  
Auf eine vom Beschuldigten am 17. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde, mit der er die vollständige Entfernung beider Einvernahmeprotokolle aus den Akten beantragte, trat das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 2. Februar 2022 nicht ein. 
 
E.  
Gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 17. März 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten am 25. März 2022 je ausdrücklich auf Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse dargelegt habe bzw. seine prozessualen Vorbringen teilweise nicht den Gegenstand der streitigen Verfügung beträfen. 
Als "Beschwerdegrund" bezeichnet der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht seinen Standpunkt, wonach der aufgeschobene Entscheid darüber, was aus den Akten zu entfernen sei bzw. welche Einvernahmen zu wiederholen seien, gegen strafprozessrechtliche Bestimmungen verstosse. Er rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung diverser bundesrechtlicher Normen (insbesondere Art. 141 Abs. 1, Art. 158 Abs. 2 und Art. 168 f. StPO). Anfechtungsgegenstand ist hier allerdings der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und kein materieller Entscheid über Fragen der Aktenentfernung und Beweisverwertung. Zu den massgeblichen Eintretensbestimmungen von Art. 379-397 StPO (insbesondere zu Art. 382 Abs. 1 StPO) äussert sich die Beschwerdeschrift nicht.  
Der Beschwerdeführer macht immerhin beiläufig geltend, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten bzw. sie habe "die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung (namentlich Art. 29 BV) " verletzt. Damit rügt er sinngemäss - und knapp ausreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) - eine formelle Rechtsverweigerung und können insofern auch seine Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) und ein drohender nicht wieder gutzumachender prozessualer Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bejaht werden. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt. 
 
2.  
 
2.1. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose prozessuale Vorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die StPO-Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).  
Nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes verlangt die StPO bei Einvernahmen sowohl eine Belehrung der beschuldigten Person über ihr Selbstbelastungsprivileg nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO als - gegebenenfalls - auch über ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht zum Verhalten naher Familienangehöriger (Art. 143 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 168 Abs. 1, Art. 169 Abs. 2 und Art. 177 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3-5; s.a. BGE 144 IV 28). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verschiebung der Schwärzung von offensichtlich unverwertbaren Protokollstellen (längstens bis zum Abschluss der Untersuchung) und die Beschränkung der Schwärzung bzw. Unverwertbarkeit auf die Aussagen zum Verhalten seines Sohnes begründeten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht auf seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 nicht eingetreten.  
 
2.4. Was seine protokollierten Aussagen über sein eigenes Verhalten als Beschuldigter angeht, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern (im Sinne der oben dargelegten Gesetzgebung und Praxis) ein Beweisverwertungsverbot und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO vorliege (vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1 betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zwar werden seine Aussagen zum Verhalten des Sohnes spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung zu schwärzen sein, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht nachträglich geltend gemacht hat und die betreffende Unverwertbarkeit unbestritten ist (vgl. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 168 Abs. 1 lit. c und Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Für die Aussagen zu seinem eigenen Verhalten legt er jedoch kein gesetzliches Beweisverwertungsverbot dar. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erfolgten diese, nachdem er bundesrechtskonform über sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) hingewiesen worden war. Dem partiellen Zeugnisverweigerungsrecht (für die Aussagen zum Verhalten seines Sohnes) kann in der Weise ausreichend Rechnung getragen werden, dass die betreffenden Abschnitte geschwärzt werden (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.5-2.6).  
Was die protokollierten Aussagen zum eigenen Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse umso weniger ersichtlich, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 9. November 2021 eine allfällige Schwärzung (spätestens vor Abschluss der Untersuchung) ausdrücklich nicht auf die Aussagen zum Sohn beschränkt. Zwar wird in Ziffer 2 festgestellt, dass nur diese unverwertbar (und daher zu schwärzen) sind. In Ziffer 3 der Verfügung wird betreffend des Umfangs der Schwärzungen jedoch explizit Folgendes vorbehalten: "Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens vor Untersuchungsabschluss, entschieden, welche Passagen aus den Einvernahmen" des Beschwerdeführers "mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen". Damit behält sich die Staatsanwaltschaft sogar eine allfällige komplette Wiederholung der Einvernahmen des Beschwerdeführers ausdrücklich vor. Zudem wurde in Ziffer 3 auch noch verfügt, dass der ausstehende Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Umfang der Schwärzungen und über eine allfällige Wiederholung von Einvernahmen "den Parteien durch eine separate (anfechtbare) Verfügung eröffnet werden" wird. 
 
2.5. Was die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten seines Sohnes betrifft, ist unbestritten, dass ein gesetzliches Verwertungsverbot vorliegt und die betreffenden Protokollstellen zu schwärzen sein werden. Streitig ist lediglich, ob eine solche Unkenntlichmachung sofort zu erfolgen hat oder noch (längstens) bis vor Abschluss der Untersuchung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Verschiebung der Schwärzung begründe bereits sein aktuelles Rechtsschutzinteresse.  
Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des aktuellen Rechtsschutzinteresses und des Gegenstandes der streitigen Verfügung folgende prozessualen Gesichtspunkte zu berücksichtigen: 
Anlässlich seiner Einvernahmen vom 13. Juni und 29. Juni 2017 als Beschuldigter und anschliessend noch während mehr als vier Jahren hat der Beschwerdeführer weder ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht gestützt auf Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO angerufen, noch eine Entfernung von Einvernahmeprotokollen aus den Untersuchungsakten beantragt. Der diesbezügliche prozessuale Antrag der Verteidigung erfolgte erst am 8. November 2021, nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 1. November 2021 von Amtes wegen auf ein allfälliges spezifisches "Zeugnisverweigerungsrecht" eigens aufmerksam gemacht hatte. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft von Bundesrechts wegen keinen zwingenden Anlass hatte, den Beschuldigten schon früher förmlich anzufragen. Erstens wusste der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer, dass seine Aussagen vom 13. Juni und 29. Juni 2017 teilweise auch seinen Sohn betrafen, und war es ihm unbenommen, sich auch noch nachträglich auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht zu berufen (Art. 175 Abs. 1 StPO). Zweitens wurde die Staatsanwaltschaft von sich aus unverzüglich tätig, nachdem sie von der diesbezüglichen einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes Kenntnis erhalten hatte (Urteil 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021; vgl. Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO). 
 
2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer während mehr als vier Jahren keinen Anlass gesehen, sich noch nachträglich auf ein allfälliges (partielles) Aussageverweigerungsrecht (gestützt auf Art. 168 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 169 Abs. 2 StPO) zu berufen, und hatte auch die Staatsanwaltschaft keinen zwingenden Anlass, ihn vor dem 1. November 2021 von Amtes wegen auf ein solches aufmerksam zu machen. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft, die damals bereits seit mehr als vier Jahren vollumfänglich Kenntnis von den Aussagen des Beschwerdeführers hatte, am 9. November 2021 verfügte, dass spätestens vor Abschluss der Untersuchung die Schwärzung der Aussagen zum Verhalten des Sohnes zu erfolgen haben wird. Zur Frage des Umfanges der notwendigen Schwärzungen wird für diesen Zeitpunkt eine separat anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt. Insofern ist auch der Erwägung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen und Vorbringen zum Umfang der vorzunehmenden Schwärzungen am Gegenstand der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 9. November 2021 teilweise vorbeigingen.  
Bei dieser Sachlage ist hier auch nicht erstellt, inwiefern der bisherige Verzicht auf eine sofortige Schwärzung der fraglichen Protokollstellen bis zum Untersuchungsabschluss ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründen sollte. Zum einen kennt die Staatsanwaltschaft die betreffenden Aussagen bereits seit mehr als fünf Jahren. Zum anderen stellt die streitige Verfügung vorläufig ausreichend sicher, dass ohne eine weitere, separat anfechtbare Verfügung niemand ausserhalb der Staatsanwaltschaft - weder vor noch nach Abschluss der Untersuchung - Kenntnis von den unverwertbaren Aussagen erhält. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (bzw. vorsorgliche sichernde Massnahmen) hat der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch nicht gestellt. Zwar macht er noch beiläufig geltend, der Privatkläger könne "jederzeit Akteneinsicht verlangen und durchsetzen". Dies reicht in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht für den Nachweis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer Verletzung von Bundesrecht. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht; sie trifft dabei die erforderlichen Massnahmen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Weder ein Akteneinsichtsgesuch noch allfällige Massnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Geheimnisinteressen bilden Gegenstand der streitigen Verfügung.  
 
2.7. Nach dem Gesagten hat das Obergericht hier kein Bundesrecht verletzt, indem es auf die vorinstanzliche Beschwerde nicht eintrat.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist im Strafverfahren amtlich verteidigt und legt seine finanzielle Bedürftigkeit nachvollziehbar dar. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Dr. Basil Huber wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster