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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1222/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Prozessbetrug usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. September 2022 (BK 22 375). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen drei namentlich genannte Oberrichter des Kantons Bern und ein Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland mit Verfügung vom 31. August 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons mit Beschluss vom 28. September 2022 nicht ein, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO enthalte. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sah es ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Beurteilung seiner Beschwerde durch ein unvoreingenommenes Richtergremium, ohne indessen ein Ausstandsbegehren zu stellen und im Ansatz darzutun, ob, wie und wodurch Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sein könnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung und unter Verzicht auf eine Nachfristansetzung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz erwägt, die kantonale Beschwerde erfülle die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb und inwiefern die von ihm vorgebrachten Vorwürfe entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft einen Straftatbestand erfüllen sollten. Unter Hinweis auf einen früheren, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid betont sie, dass ihm hinlänglich bekannt sei, seine Beschwerden nach den gesetzlichen Vorgaben begründen zu müssen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Er nimmt darin vielmehr Bezug auf die gegen die "Beklagte KESB" erhobenen Vorwürfe, die ihm keinen weiterziehbaren Entscheid ausgestellt, sein rechtliches Gehör verletzt, das Verfahren unter Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte in ihre Richtung geführt und sich folglich eines Prozessbetrugs schuldig gemacht haben soll. Dass und weshalb der vorinstanzliche Schluss, die kantonale Beschwerde sei unzureichend begründet, und der deshalb erlassene Nichteintretensbeschluss Bundesrecht verletzen könnte, lässt sich der Beschwerdeeingabe nicht entnehmen. Daraus ergibt sich auch nicht, dass, weshalb und inwiefern "die Unterzeichner" des vorinstanzlichen Beschlusses ebenfalls voreingenommen sein sollten. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill