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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_560/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung (Teil-Einstellung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2022 (SW.2021.132). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 5. September 2018 war es zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Am 4. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eine (Teil-) Einstellungsverfügung betreffend einfache Körperverletzung und Beschimpfung. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen "fristgerechten Einspruch", welcher als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau weitergeleitet wurde. Das Obergericht wies sowohl die Beschwerde als auch das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und auferlegte ihm die auf Fr. 500.-- festgesetzte Verfahrensgebühr. 
Die vom Beschwerdeführer dagegen innert Frist und als "Einsprache" erhobene Beschwerde vom 26. April 2022 (Postaufgabe in Deutschland) leitete das Obergericht des Kantons Thurgau zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Mit einer am 9. Juni 2022 der Post übergebenen Eingabe wandte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das Bundesgericht. Letztere bleibt unbeachtlich, da die 30-tägige Beschwerdefrist nach der per 14. April 2022 erfolgten Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils am 24. Mai 2022 abgelaufen ist. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2022 Frist bis am 7. Juli 2022 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Die Verfügung konnte zugestellt werden (vgl. elektronische Sendungsverfolgung Post; [nicht unterschriebener] Rückschein). Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Schriftverkehr nur per Einschreiben mit persönlicher Übergabe möglich sei, da er in Deutschland nur ein Gewerbe unterhalte und sich dort nur sporadisch aufhalte. "Einwurf-Einschreiben" mit der Unterschrift eines Postmitarbeiters würden nicht anerkannt. Zugleich ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen und zwar bis am 23. August 2022. Mit derselben Verfügung respektive innert derselben Frist wurde ihm unter Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4 die Möglichkeit eingeräumt, ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Die Verfügung konnte zugestellt werden (vgl. elektronische Sendungsverfolgung Post) bzw. gilt als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit dieser rechnen musste. 
Da beim Bundesgericht bis am 23. August 2022 weder der Kostenvorschuss noch ein begründetes und belegtes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2022 in Nachachtung von Art. 62. Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Frist bis am 7. Oktober 2022 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit derselben Verfügung respektive innert derselben Frist wurde ihm wiederum unter Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4 nochmals die Möglichkeit eingeräumt, ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Die Verfügung konnte zugestellt werden bzw. gilt als zugestellt (vgl. elektronische Sendungsverfolgung Post; [nicht unterschriebener] Rückschein), da der Beschwerdeführer mit dieser rechnen musste. 
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
4.  
Im Übrigen und abgesehen davon, dass die Beschwerde in weiten Teilen nicht auf den durch den vorinstanzlichen Entscheid begrenzten Streitgegenstand Bezug nimmt, wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger