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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_642/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch die Stadt Zürich Soziale Dienste, Tamara Gross Galliker, Sozialversicherungsrecht, Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2022 (IV.2022.00260). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gelangte in seinem Urteil vom 29. August 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, es sei für die Zeit seit der anspruchsabweisenden Verfügung vom 24. März 2015 bis zum 8. April 2022 (Entscheiddatum der Verwaltung über die Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 25. März 2019) von einem im Wesentlichen unveränderten, sich gleichbleibend auf die Arbeitsunfähigkeit auswirkenden Gesundheitszustand auszugehen. Daraus schloss die Vorinstanz auf die Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle vom 8. April 2022, mit welcher diese einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Überdies hielt sie fest, selbst wenn entgegen ihrer Auffassung eine durch die IV-Stelle begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen würde, diese als im Gerichtsverfahren geheilt zu betrachten wäre. 
 
3.  
Der Beschwerde der A.________ vom 3. November 2022 kann nicht entnommen werden, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, das Fehlen eines Einkommensvergleichs zu rügen, Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der (im Wesentlichen unverändert gebliebenen) Restarbeitsfähigkeit zu fordern und erneut eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behaupten. Auf die diesbezüglich von der Vorinstanz erwogene Heilung geht sie indessen nicht ein. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb das kantonale Gericht, nachdem es von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wie auch den Invaliditätsgrad hätte neu bestimmen müssen. 
 
4.  
Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel