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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.99/2006 /hum 
 
Urteil vom 28. Dezember 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Entlassung in Halbfreiheit, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 
20. Oktober 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ verbüsst seit 2. März 2001 und zurzeit in der Strafanstalt Schöngrün eine Strafe von neun Jahren Zuchthaus. Am 9. Juni 2006 beantragte er, er sei ab 30. Januar 2007 in die Halbfreiheit zu entlassen. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn wies das Gesuch am 20. Juni 2006 mit der Begründung ab, bei einem Strafmass von neun Jahren sei die Halbfreiheit für längstens elf Monate möglich, weshalb sie frühestens ab dem 30. August 2007 bewilligt werden könne. Eine Verwaltungsbeschwerde wurde durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 9. August 2006 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2006 ab. 
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2006 sei aufzuheben. Eventuell sei der Übertritt in die Halbfreiheit per Ende Januar 2007 zu verfügen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
2. 
Gegen die Verweigerung der Halbfreiheit steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (BGE 124 I 231 E. 1a/aa mit Hinweis). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 
3. 
Zunächst kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 2/3). 
 
Es geht um zwei Punkte. Zum einen stellt sich die Frage, ob Richtlinien, die je in Relation zur gesamten Strafdauer die Minimaldauer der Halbfreiheit auf drei und die Maximaldauer auf zwölf Monate festlegen, das Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG verletzen. Dies trifft nicht zu, denn Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB spricht nur von Gefangenen, die mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst haben müssen. Über die Minimal- und Maximaldauer der Halbfreiheit sagt das Gesetz nichts. In der Literatur wird dazu festgestellt, dass der Aufenthalt im anspruchsvollen Arbeitsexternat nicht übermässig lange dauern sollte, weil der beständige Wechsel zwischen normalem Arbeitsplatz und Vollzugsanstalt eine besondere Belastung sein könne (vgl. die im angefochtenen Entscheid S. 4 zitierten Stellen sowie neuerdings Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 4 N 26; ebenso Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 II S. 2113). Eine Begrenzung im konkreten Fall des Beschwerdeführers auf elf Monate erscheint als sinnvoll und verletzt jedenfalls Bundesrecht nicht. Daran vermag nichts zu ändern, dass gegen seine Person keine Vorbehalte bestehen. 
 
Zum zweiten hat der Beschwerdeführer auf einen anderen Fall hingewiesen, der mit seinem vergleichbar und in dem dem Betroffenen die Halbfreiheit bereits früher gewährt worden sein soll. Der andere Fall liegt jedoch in der Kompetenz eines anderen Vollzugskantons. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von rechtsungleicher Behandlung aber grundsätzlich nur die Rede sein, wenn die gleiche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich behandelt (BGE 121 I 49 E. 3c mit Hinweis). Aus der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz ergibt sich eben, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich unterschiedliche Regelungen treffen können (BGE 122 I 44 E. 3b/cc; 120 Ia 126 E. 6c S. 145). Dass es dem Beschwerdeführer schwer fällt, diese Argumentation nachzuvollziehen, vermag an der Kompetenzverteilung, die heute in der Schweiz gilt, nichts zu ändern. Die Beschwerde muss abgewiesen werden. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 152 Abs. 1 OG gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist bedürftig, und seine Rechtsbegehren waren nicht von vornherein aussichtslos. Auf eine Kostenauflage ist somit zu verzichten. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Dezember 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: