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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.141/2006 
6S.307/2006 /hsf 
 
Urteil vom 28. Dezember 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher H.‑W. Balmer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
6P.141/2006 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung, Willkür), 
 
6S.307/2006 
Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB); Eventualvorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.141/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.307/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 6. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 1. Februar 2004, um 05.50 Uhr, kam es auf der Autobahn A5 zwischen Grenchen und Solothurn, bei Leuzigen, zu einer seitlichen Kollision zwischen dem überholenden PW Renault 19 des X.________ und dem PW VW Golf von A.________, welche von X.________ absichtlich herbeigeführt wurde. Infolge der seitlichen Kollision gerieten beide Fahrzeuge ins Schleudern, doch konnten ihre Lenker sie auffangen. Verletzt wurde niemand. Der PW VW Golf wies als Folge der Kollision Beschädigungen am linken Aussenspiegel, am linken Kotflügel, an der linken Fahrertür sowie an der Stossstange auf; der Sachschaden belief sich auf ca. Fr. 3'000.--. Der PW Renault 19 wies einen Schaden am rechten Aussenspiegel sowie Farb- und Lackschäden am rechten Kotflügel und an der rechten hinteren Tür auf; der Sachschaden betrug ca. Fr. 600.--. 
 
B. 
Das Kreisgericht III des Gerichtskreises Aarberg-Büren-Erlach sprach X.________ am 30. Mai 2005 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig und verurteilte ihn zu 2 ½ Jahren Zuchthaus. 
 
Der Generalprokurator des Kantons Bern erhob die Appellation mit dem Antrag, X.________ sei in Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu 4 ½ Jahren Zuchthaus zu verurteilen. X.________ erklärte seinerseits die Appellation und beantragte, er sei statt der versuchten vorsätzlichen Tötung lediglich der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen und deshalb sowie wegen der unangefochtenen Schuldsprüche der groben Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 6. April 2006 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, grober Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall zu 4 ½ Jahren Zuchthaus. 
 
C. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Zudem ersucht er in beiden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Obergericht und der Generalprokurator haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer und sein Bruder hielten sich in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2004 in einem Albaner-Club in Grenchen auf. Es kam zu einer Auseinandersetzung mit einer grösseren Gruppe von Personen, zu denen unter anderen A.________ und B.________ gehörten. Dabei erhielt der Beschwerdeführer von B.________ einen Schlag gegen den Kopf. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wurden vom Wirt aus dem Lokal gewiesen. Sie warteten draussen bei ihren Autos während zirka einer Stunde, bis B.________ und die übrigen zur Gruppe gehörenden Personen aus dem Lokal kamen und in mehrere Fahrzeuge einstiegen. B.________ stieg als Beifahrer in den PW VW Golf ein, der von A.________ gelenkt wurde. Als die Personenwagen wegfuhren, folgte ihnen der Beschwerdeführer in seinem PW Renault 19, ebenso der Bruder des Beschwerdeführers in einem PW BMW. Auf der Autobahn A5 zwischen Grenchen und Solothurn, bei Leuzigen, überholte der Beschwerdeführer die Fahrzeuge. Als er auf der Höhe des PW VW Golf war, in welchem A.________ als Fahrer und B.________ als Beifahrer sassen, lenkte er seinen PW Renault 19 bei einer Geschwindigkeit von 120-130 km/h absichtlich seitlich gegen den PW VW Golf. Infolge der seitlichen Kollision gerieten beide Fahrzeuge ins Schleudern, doch konnten ihre Lenker sie auffangen. A.________ und die übrigen zu derselben Gruppe gehörenden Fahrzeuglenker hielten auf dem Pannenstreifen an und benachrichtigten die Polizei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder fuhren in ihren Fahrzeugen weiter. Der Beschwerdeführer verständigte seinerseits telefonisch die Polizei und gab dieser an, dass eine Gruppe von alkoholisierten Albanern auf der Autobahn unterwegs sei. Über die Kollision erwähnte er nichts. 
 
1.2 Der Beschwerdeführer bestritt im kantonalen Verfahren nicht, dass er die seitliche Kollision mit dem anderen Wagen absichtlich herbeigeführt hatte. Er gab in den verschiedenen Einvernahmen aber unterschiedliche Antworten auf die Fragen, welche Vorstellungen er sich über die Gefährlichkeit seines Verhaltens gemacht und ob er in Kauf genommen habe, dass es dabei Verletzte und gar Tote geben könnte. 
 
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme rund dreieinhalb Stunden nach dem Vorfall auf die Frage, ob er sich bewusst gewesen sei, dass dies sehr gefährlich hätte werden können und es eventuell sogar Tote hätte geben können, laut Einvernahmeprotokoll aus, dies sei ihm bewusst gewesen und habe er auch in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 17; kant. Akten p. 21). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme durch den Untersuchungsrichter am 24. Dezember 2004, rund 10 Monate nach dem Vorfall, mit der zitierten Aussage konfrontiert und gab dazu an, er sei wegen des Schlags auf den Kopf wütend gewesen, habe bei der polizeilichen Einvernahme Stress gehabt und deshalb damals die Frage nicht gut verstanden. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, ob er in Kauf genommen habe, dass der Lenker und der Beifahrer des PW VW Golf verletzt werden könnten, antwortete der Beschwerdeführer, er könne dazu nicht viel sagen; er habe in diesem Moment eben sehr viel Stress gehabt (angefochtenes Urteil S. 17; kant. Akten p. 27). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschwerdeführer laut Protokoll aus, er habe sich nicht überlegt, was er bei den anderen Personen habe auslösen wollen, Angst oder einen Unfall. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sowohl für die anderen als auch ihn selbst gefährlich gewesen sei. Er habe sich gar nicht überlegt, was alles passieren könne. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei erklärte er, er sei im Stress gewesen und habe die Frage nicht richtig verstanden (angefochtenes Urteil S. 17; kant. Akten p. 121). Als Motiv für sein Verhalten gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe seinen Bruder, der noch im Strafvollzug gewesen sei, davor schützen wollen, eine Dummheit zu begehen. Dies und nicht der Schlag auf den Kopf sei der Hauptgrund für die Aktion auf der Autobahn gewesen (angefochtenes Urteil S. 18; kant. Akten p. 121). 
 
1.3 Die Vorinstanz kommt in Würdigung der unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers in den verschiedenen Stadien des Verfahrens zum Schluss, dass die erste Aussage vor der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall der Wahrheit entspricht. Alle späteren Aussagen seien konstruierte Verteidigungsstandpunkte (angefochtenes Urteil S. 21). Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, selbst wenn die im polizeilichen Einvernahmeprotokoll festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers, dass er dies in Kauf genommen habe, die Antwort auf eine entsprechende Suggestivfrage gewesen sein sollte, habe der Beschwerdeführer doch auch die Frage, ob er sich der Gefährlichkeit und der möglichen Folgen seines Tuns bewusst gewesen sei, klar bejaht (angefochtenes Urteil S. 22). Ergänzend führt die Vorinstanz aus, im Übrigen liessen nach der zutreffenden Auffassung der ersten Instanz auch die äusseren Umstände und der Unfallablauf Rückschlüsse auf die innere Einstellung und die Absicht des Beschwerdeführers zu. Wer auf der Autobahn zur Nachtzeit mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h beim Überholen "wütend, aggressiv und in halsbrecherischer Art und Weise ein Auto seitlich rammt", müsse mit schwerwiegenden Folgen seiner Handlungsweise rechnen. Dieses Verhalten sei "in höchstem Masse risikoreich" und "wäre geeignet gewesen, Menschen in Lebensgefahr zu bringen und zu töten" (angefochtenes Urteil S. 22). Die Vorinstanz gelangt zum Beweisergebnis, dass der Beschwerdeführer "durch seitliches Rammen des VW Golf auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h ein äusserst gefährliches Fahrmanöver ausführte und mit einem tödlichen Ausgang rechnete" (angefochtenes Urteil S. 22). 
 
In ihren rechtlichen Erwägungen führt die Vorinstanz nach Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Eventualvorsatz aus, einerseits habe die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers beweismässig ergeben, dass dieser den Tod mindestens des Beifahrers im PW VW Golf in Kauf genommen habe. Er habe um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gewusst und den als möglich erkannten Erfolg in Kauf genommen. Andererseits erlaubten die äusseren Umstände ohne weiteres den Rückschluss auf die innere, verwerfliche Einstellung des Beschwerdeführers. Bei dem halsbrecherischen Fahrmanöver habe sich ihm die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass die Bereitschaft, sie als Folge seines Verhaltens hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt und angerechnet werden könne. Gestützt auf den Ablauf des Geschehens habe der Beschwerdeführer den Tod mindestens des Beifahrers im PW VW Golf offensichtlich in Kauf genommen. Er habe somit im Sinne der Rechtsprechung insoweit mit Eventualvorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 27/28). 
Die Vorinstanz legt sodann dar, weshalb eine Verurteilung des Beschwerdeführers lediglich wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) entgegen dessen Auffassung ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer habe nicht nur mit Wissen und Willen das Leben der Insassen des PW VW Golf gefährdet, sondern darüber hinaus die Verwirklichung dieser Gefahr, d.h. eine allfällige Todesfolge, in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 28 f.). 
 
2. 
2.1 Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbstständigen Begründungen, so müssen beide Begründungen mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Wird nur die eine Begründung angefochten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, da selbst bei dessen Gutheissung der angefochtene Entscheid aufgrund der anderen Begründung weiterhin Bestand hätte. Der angefochtene Entscheid ist nur aufzuheben, wenn die Beurteilung des Rechtsmittels beziehungsweise der Rechtsmittel, die dagegen zulässigerweise erhoben werden, ergibt, dass beide Begründungen unzutreffend sind (BGE 121 IV 94 E. 1b; 115 II 300 E.2, mit Hinweisen). 
 
2.2 Die Vorinstanz hat zum einen aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme den Schluss gezogen, dieser habe zugestandenermassen den allfälligen Tod der Insassen des PW VW Golf in Kauf genommen. Sie hat zum anderen erwogen, es könne, unabhängig von diesem Geständnis, aus den äusseren Umständen des Falles auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf Eventualvorsatz des Beschwerdeführers erkannt werden, nämlich deshalb, weil sich dem Beschwerdeführer die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass die Bereitschaft, sie als Folge seines Verhaltens hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt und angerechnet werden könne. 
 
Ob die Vorinstanz mit diesen Ausführungen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auf zwei selbstständige Begründungen oder aber auf sich gegen- und wechselseitig bedingende und ergänzende Erwägungen stützte, ist nicht restlos klar, kann hier aber dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer sämtliche insoweit relevanten Erwägungen der Vorinstanz mit den zulässigen Rechtsmitteln, nämlich zum einen mit der staatsrechtlichen Beschwerde und zum anderen mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, anficht und beide Beschwerden aus nachstehenden Erwägungen begründet sind. 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2004 liessen entgegen der Meinung des Obergerichts nicht den Schluss zu, er habe eingestanden, dass er den Tod anderer Menschen in Kauf genommen habe. Bei der Analyse der hier interessierenden Passage des Einvernahmeprotokolls (kant. Akten p. 21) falle auf, dass der einvernehmende Polizeibeamte zwei Fragen gleichzeitig gestellt habe, dass sich die Antwort nicht eindeutig dieser oder jener Frage zuordnen lasse, dass die Fragen suggestiv und die Formulierung der Antwort stark von den Fragen geprägt sei. 
 
Die fragliche Passage im polizeilichen Einvernahmeprotokoll lautet (kant. Akten p. 21): 
"Waren Sie sich bewusst, dass dies sehr gefährlich hätte werden können und evtl. sogar Tote hätte geben können?" 
 
"Ja, ich war mir dies bewusst und hätte dies auch in Kauf genommen. Aber ich wollte diesem 'Glatzkopf', welcher Beifahrer war, eines auswischen. Ich war sehr wütend auf ihn. Zu zweit hätten wir gegen diese Gruppe sowieso keine Chance gehabt. So musste ich es halt auf diese Art und Weise machen." 
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Antwort laut Protokoll die Wendung "in Kauf genommen" gebraucht, wovon in der Frage laut Protokoll nicht die Rede ist. Die Frage betrifft nur das "Bewusstsein", und zwar das Wissen darum, dass es einerseits hätte sehr gefährlich werden und andererseits gar Tote hätte geben können. Ob der Beschwerdeführer gemäss seiner protokollierten Antwort nur die Gefährlichkeit oder aber auch allfällige Tote "in Kauf nahm", ist damit unklar. Zudem verfügt der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer zwar über Deutschkenntnisse, doch sind diese nicht sehr gross (siehe die Begründung des erstinstanzlichen Urteils S. 15, kant. Akten p. 143). Vor allem aber ist auszuschliessen, dass der damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als juristischer Laie die Bedeutung und Tragweite der laut Protokoll von ihm verwendeten Formulierung "in Kauf nehmen" - im Sinne des voluntativen Elements des Eventualdolus - gekannt hat, zumal sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass er darüber aufgeklärt worden ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm laut Protokoll verwendeten Formulierung "in Kauf nehmen" nicht etwas wesentlich anderes meinte als das Wissen um die Gefährlichkeit und die Möglichkeit von Todesfolgen, nach dem er laut Protokoll gefragt wurde. 
Der angefochtene Entscheid ist daher willkürlich, soweit darin (S. 21/22, 28) aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme der Schluss gezogen wird, der Beschwerdeführer habe zugestandenermassen den Tod der Insassen des PW VW Golf in Kauf genommen und daher insoweit mit Eventualvorsatz gehandelt. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt begründet und gutzuheissen. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde im Weiteren geltend, das Obergericht habe zu Unrecht verschiedene Umstände nicht in die Beurteilung mit einbezogen, aus denen sich ergebe, dass er in Bezug auf eine allfällige Todesfolge nicht mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Sowohl er selbst als auch der Lenker des PW VW Golf hätten zur Zeit der Tat über eine mehrjährige Fahrpraxis (seit März 1998 respektive September 1995) verfügt. Beide seien nüchtern gewesen. Die Strassen- und Witterungsverhältnisse seien gut gewesen. Bei der seitlichen Kollision habe es sich nur um eine leichte Streifkollision gehandelt, wie sich auch aus dem durch die Fotos ausgewiesenen Schadensbild und dem geringen Sachschaden ergebe. Zudem seien alle Beteiligten körperlich unversehrt geblieben. 
 
Ob diese Umstände für die Entscheidung der Frage nach dem Vorliegen des Eventualvorsatzes hinsichtlich einer allfälligen Todesfolge relevant sind, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, die im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen ist (siehe E. 4 hiernach). 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
 
4. 
4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Diese Bestimmung erfasst auch den Eventualvorsatz. Das künftige Recht, das am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird, bestimmt in Art. 12 Abs. 2 nStGB: "Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt". Durch Art. 12 Abs. 2 Satz 2 nStGB wird der Eventualvorsatz definiert (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen...], BBl 1999 S. 1979 ff., 2002 f.). 
 
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 130 IV 58 E. 8.3 mit Hinweisen). 
 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f). 
 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Der Sachrichter hat daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen). 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei nicht jedes seitliche "Rammen" mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h grundsätzlich geeignet, Todesfolgen zu verursachen. Entscheidend sei, wie heftig sich die beteiligten Fahrzeuge berührt hätten. Aus dem Schadensbild und dem geringfügigen Sachschaden an den beiden Fahrzeugen sei auf eine bloss leichte Streifkollision zu schliessen. Zwar sprächen einzelne Umstände für den Eventualvorsatz in Bezug auf allfällige Todesfolgen, so etwa, dass er die seitliche Kollision absichtlich und aus Wut über den Beifahrer im PW VW Golf herbeigeführt habe. Bei der gebotenen Abwägung aller relevanten Umstände seien indessen der Schluss auf Inkaufnahme einer allfälligen Todesfolge und somit die Annahme eines diesbezüglichen Eventualvorsatzes unzulässig. 
 
4.3 Der Vorfall ereignete sich nach den Feststellungen der Vorinstanz auf einer geraden, übersichtlichen und ebenen Strecke. Die Fahrbahn war trocken. Es war dunkel; eine künstliche Beleuchtung gab es nicht. Die Atemlufttests, die wenige Stunden nach dem Vorfall durchgeführt wurden, waren sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Lenker des PW VW Golf negativ (angefochtenes Urteil S. 15). Der Beschwerdeführer fuhr auf dem Überholstreifen der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h (angefochtenes Urteil S. 16). Die Geschwindigkeit des PW VW Golf betrug etwas über 100 km/h. 
 
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, mit welcher Wucht der Personenwagen des Beschwerdeführers mit dem PW VW Golf seitlich kollidierte. Im angefochtenen Urteil wird einerseits mehrfach festgehalten, dass der Beschwerdeführer den PW VW Golf seitlich "rammte" (S. 16, 22, 34), wobei unklar bleibt, ob mit diesem Begriff eine Feststellung über die Wucht der seitlichen Kollision getroffen wird. Im angefochtenen Entscheid wird andererseits auch festgestellt, worin die Schäden an den beiden Fahrzeugen bestanden und dass sie geringfügig waren (angefochtenes Urteil S. 15), was sich auch aus den in den kantonalen Akten (p. 16) enthaltenen Fotos ergibt. Fest steht, dass einerseits der PW VW Golf durch den Wagen des Beschwerdeführers, ein Renault 19, nicht gleichsam von der Fahrbahn wegkatapultiert wurde, dass andererseits aber beide Fahrzeuge infolge der seitlichen Kollision ins Schleudern gerieten. Unklar blieb jedoch, wie genau beziehungsweise wie stark die beiden Fahrzeuge schleuderten. Der Lenker des PW VW Golf konnte gemäss seinen Zeugenaussagen das ins Schleudern geratene Fahrzeug nach ein paar Sekunden wieder unter Kontrolle bringen (siehe angefochtenes Urteil S. 13, 14). 
 
4.4 Nach der Auffassung der Vorinstanz musste sich dem Beschwerdeführer bei seinem halsbrecherischen Fahrmanöver die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, sie als Erfolg hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt und angerechnet werden kann (angefochtenes Urteil S. 28). 
 
Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Bei der vom Beschwerdeführer herbeigeführten seitlichen Kollision mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h lag es zweifellos nahe, dass der PW VW Golf irgendwie ins Schleudern geriet. Der weitere Verlauf des Geschehens war aber offen. Wohl war es möglich, dass der ins Schleudern geratene Personenwagen aus irgendwelchen Gründen nicht stabilisiert werden konnte und dass es daher zu einem Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen einschliesslich Todesfolgen kam. Es kann indessen nicht gesagt werden, ein solcher Verlauf der Ereignisse habe sich dem Beschwerdeführer als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass aus diesem Grunde sein Verhalten, die Herbeiführung der seitlichen Kollision, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Tötungserfolgs im Falle seines Eintritts gewertet werden kann. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit wesentlich von den in BGE 130 IV 58 und in Urteil 6S.114/2005 vom 28. März 2006 beurteilten Sachverhalten. Dort waren Unfälle mit schwerwiegenden Folgen für Fahrer, Passagiere und andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der mit sehr hohen Geschwindigkeiten durchgeführten Fahrmanöver sowie der örtlichen Verhältnisse höchstwahrscheinlich und selbst durch grosses fahrerisches Können nicht mehr zu verhindern. Demgegenüber bestand im vorliegenden Fall die reelle Möglichkeit, dass das ins Schleudern geratene Fahrzeug, wie es tatsächlich geschah, etwa durch eine zweckmässige Reaktion beziehungsweise durch fahrerisches Geschick des Lenkers auf dem geraden und ebenen Streckenabschnitt der Autobahn stabilisiert und dadurch ein Unfall respektive jedenfalls ein Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen einschliesslich Todesfolgen verhindert werden konnte. Weil vorliegend diese reelle Möglichkeit bestand, konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass sich die Gefahr von Todesfolgen nicht verwirkliche. 
 
4.5 Eventualvorsatz kann allerdings nicht nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs im Falle seines Eintritts gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann unter Umständen auch gegeben sein, wenn der Eintritt des Erfolgs sowohl objektiv als auch nach den subjektiven Vorstellungen des Täters bloss möglich ist. Nach der Rechtsprechung kann etwa bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person mit einem (nicht informierten) Partner Eventualvorsatz in Bezug auf die als schwere Körperverletzung zu qualifizierende allfällige Infizierung des anderen gegeben sein, obschon das Risiko der Übertragung des HI-Virus beim einzelnen Geschlechtsverkehr statistisch gesehen relativ gering ist. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass jeder einzelne ungeschützte Sexualkontakt und schon ein einziger und der erste das Risiko einer Übertragung des HI-Virus in sich birgt, dass der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und dass sein Partner keinerlei Abwehrchancen hat (siehe BGE 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f). Von jenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt unter anderem darin, dass der Lenker des Fahrzeugs, mit welchem der Beschwerdeführer seitlich kollidierte, sehr wohl eine Abwehrchance hatte. Es bestand nämlich eine reelle Möglichkeit, dass er das infolge der seitlichen Kollision ins Schleudern geratene Fahrzeug etwa durch fahrerisches Geschick stabilisieren konnte, was ihm tatsächlich auch in wenigen Sekunden gelang. Der Nichteintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, d.h. der Todesfolge, hing damit nicht ausschliesslich oder überwiegend von Glück und Zufall ab. 
 
4.6 Für die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit können nach der Rechtsprechung auch die Art der Tathandlung und die Beweggründe des Täters von Bedeutung sein. Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h mit Absicht seitlich gegen den PW VW Golf. Er tat dies aus Wut über den Beifahrer in jenem Wagen, um sich für einen Faustschlag zu rächen, den er zuvor im Albaner-Club von jenem Beifahrer erhalten hatte. Er hatte vor dem Club-Lokal rund eine Stunde lang gewartet, bis diese Person das Club-Lokal verliess und als Beifahrer im PW VW Golf davonfuhr, und er folgte diesem Fahrzeug mit seinem Wagen. In der polizeilichen Einvernahme sagte er aus, zu zweit (d.h. er und sein Bruder) hätten sie gegen die grössere Gruppe keine Chance gehabt. So habe er es halt auf diese Weise machen müssen (kant. Akten p. 21). Umstände dieser Art können für die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit relevant und in Grenzbereichen entscheidend sein. Sie sind im vorliegenden Fall aber nicht ausschlaggebend. Auch unter Berücksichtigung der genannten Umstände kann nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer gegen das Leben des Beifahrers im PW VW Golf entschieden habe. Denn es bestand - was im vorliegenden Fall ausschlaggebend ist - auch für den Beschwerdeführer erkennbar die reelle Möglichkeit, dass der Lenker des PW VW Golf das ins Schleudern geratene Fahrzeug stabilisieren und dadurch jedenfalls einen Unfall mit schwerwiegenden Folgen verhindern konnte. Daher durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass die von ihm aus Wut und Rache absichtlich geschaffene Gefahr für das Leben der Insassen im PW VW Golf sich nicht verwirklichen werde. 
 
4.7 Der Beschwerdeführer hat daher in Bezug auf allfällige Todesfolgen nicht mit Eventualvorsatz gehandelt. Seine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verstösst demnach gegen Bundesrecht. 
 
5. 
Gemäss Art. 129 StGB wird wegen Gefährdung des Lebens mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 
 
5.1 Vorausgesetzt ist eine Gefahr für das Leben; eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem - wie nach dem früheren Recht ("... wissentlich ...") - direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (siehe zum Ganzen BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteil 6S.563/1995 vom 24. November 1995, E. 2, publ. in: Pra 85/1996 Nr. 173 S. 638; Urteile 6S.426/2003 vom 1. März 2004, E. 2.2; 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 2.1). 
 
5.2 Der Beschwerdeführer hat durch das inkriminierte Verhalten den Tatbestand der Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB offensichtlich erfüllt, was er im Übrigen im kantonalen Appellationsverfahren ausdrücklich anerkannt hat. Die Vorinstanz wird ihn daher im neuen Verfahren im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) verurteilen. 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
 
6. 
Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gesuche sind gegenstandslos geworden, da die beiden Beschwerden gutzuheissen sind. Entsprechend dem Ausgang der Verfahren werden keine Kosten erhoben. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird der Kanton Bern verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu zahlen. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. April 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu zahlen. 
 
5. 
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Dezember 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: